Erstellt am 18.03.2016 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Was das Arbeitszeitkonto angeht, müsste man die genauen Vereinbarungen kennen.
Urlaubsabzug geht gar nicht!
Erstellt am 18.03.2016 um 10:11 Uhr von Fragenmann
Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitkonto?
Sonst ist es, jetzt da ihr einen BR habt, illegal.
Erstellt am 18.03.2016 um 10:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (Fragenmann):
"Sonst ist es, jetzt da ihr einen BR habt, illegal."
Das ist natürlich Quatsch!
Der BR sollte hier ggf. seine Mitbestimmung einfordern.
Erstellt am 18.03.2016 um 10:34 Uhr von Fragenmann
Ohne Regeung gibt es das nicht. Begründe "Quatsch"
http://www.hensche.de/Arbeitszeitkonto_Verrechnung_Zeitguthaben_Minusstunden_Arbeitszeitkonto_BAG_5AZR676-11.html
Erstellt am 18.03.2016 um 15:31 Uhr von gironimo
Ihr seit ein neues Gremium? Da nehme ich mal an, die Regelung stammt aus einer Zeit vor dem BR.
Da Ihr bei der Verteilung und der vorübergehenden Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung seit (§ 87 BetrVG), macht beim AG Eure Mitbestimmung geltend und fordert klare Regeln bei der flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
So, wie die derzeitige Regelung bei Euch gelebt wird, läuft es im Grunde genommen auf eine (unzuläsige) Verlagerung des Betriebsrisikos auf die AN hinaus. Das kann so nicht sein.
Gäbe es keine flexible Arbeitszeit, wäre der Arbeitgeber bei Arbeitsmangel im Annahmeverzug und müsste auf jeden Fall zahlen. Bei einer Betriebsvereinbarung über eine flexible Arbeitszeit, sollte man dies bei den Verhandlungen über einen fairen Kompromiss immer im Hinterkopf haben.
Zwangsurlaub geht schon gar nicht - das sehe ich auch so.
Vielleicht solltet Ihr alle zügig Eure Grundlagenseminare machen.
Erstellt am 18.03.2016 um 16:44 Uhr von Globus
Naja, bei Call Centern ist es durchaus üblich, Arbeitszeiten bzw flexible Arbeitszeit in den AV zu regeln.
Es ist also nicht illegal...!
Aber anders wird ein Schuh draus, da es jetzt einen BR gibt, hat dieser mitzubestimmen. Genau genommen, müßte auch ohne BV dr Arbeitgeber den BR jewails fragen...da dieser mitzubestimmen hat.
Eine vom AG einseitige Maßnahme ist meiner Meinung nach somit rechtsungültig. Aber was hilft das den AN? Nix - Anspruch wäre ggf individuell einzuklagen (entgeltanspruch bzw Feststellung des Annahmeverzuges).
Der BR könnte hier §23,3 vorbringen... aber was genau hilft das? nicht viel - ich als BR würde hier sofort Verhandlungen einberufen und den AG in Kenntnis setzen, dass der BR bei nochmaliger einseitiger Bestimmung einen Antrag auf Unterlassung beim Arbeitsgericht erwirken wird...
Für einen "frischen" BR verdammt hohe Hausnummer....