Tja, ich hätte ja gerne heideroses Antwort abgewartet, aber jetzt juckt es mir doch auch in Fingern, obwohl hier schon das Meiste richtig gesagt wurde.
Nur noch ein paar Sachen zu Ergänzung:
Die Ankündigungsfrist von 4 Tagen entspringt dem § 12 des TzBfG. In Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung stützen Arbeitsgerichte sich bei ihren Entscheidungen gerne auf diese Frist. Als BR würde ich so eine PDL wie Eure immer fragen, ob denn in den Arbeitsverträgen der betroffenen Beschäftigten Arbeit auf Abruf (§12 TzBfG) vereinbart ist. Wenn nicht, gilt nämlich der Dienstplan, der ist verbindlich.
Unbillige Änderungen am Dienstplansind nach §315 BGB unverbindlich.
Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
Der Dienstplan ist verbindlich
Ein Widerruf bzw. eine Änderung der Mitteilung durch den AG ist nicht zulässig, da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung iSv § 315 Abs. 2 BGB handelt, die unwiderruflich ist«
(Ahrendt in: Handkommentar Arbeitsrecht, Däubler u.a., Nomos-Verlag).
»Als Leistungsbestimmungsrecht wird bei Wahrung der Ankündigungsfrist dieses mit dem Zugang für beide Seiten verbindlich. Eine einseitige nachträgliche Änderung durch
den Arbeitgeber ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers«
(Arnold in: Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Haufe-Verlag).
»Ein einmal geplanter und dem Arbeitnehmer mitgeteilter Einsatz kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Arbeitgeber sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.«
(Zwanziger, Winkelmann in:
Teilzeitarbeit – Ein Leitfaden für die Praxis, R. 45 zu Sonder formen der Teilzeitarbeit, Schmidt Erich Verlag).
»Der Arbeitgeber kann die so festgelegte Verpflichtung nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer ändern, rückgängig kann er seine Anforderung nicht mehr machen«
(Meinel, Heyn, Herms in: TzBfG Kommentar, Beck-Verlag)
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/pocketheft.pdf
Seite 14/15
Und nur so am Rande sei erwähnt, dass der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht zu der Frist zählen, so dass am Montag angekündigt werden müsste, wenn am Samstag gearbeitet werden soll.
Weiterhin erstreckt sich das Weisungsrecht des AG ausschließlich auf die Dienstzeit, nicht auf die Freizeit.
Du musst nicht im Frei erreichbar sein.
Du musst nicht in deiner Freizeit mit Vorgesetzten Arbeitsgespräche führen.
Du musst keine Kolleginnen zu Hause anrufen.
Du musst in deiner Freizeit nicht arbeitsfähig und fahrtauglich sein.
• Du darfst Änderungen in deinem Schichtplan ablehnen.
• Du darfst sagen, dass es einseitige Dienstverpflichtungen durch Arbeitgeber nicht gibt.
• Du darfst dir einen Befehlston verbitten.
• Du darfst den Hörer einfach auflegen.
steht hier
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/meinfrei1.htm