W.A.F. LogoSeminare

Holen aus dem Frei

H
Heiderose
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ihr Erfahrenen vom BR, arbeite im Pflegeheim, GF argumentiet, das er Mitarbeiter 4 Tage vorher anrufen kann um sie aus dem frei zu holen wenn Not am mann ist. Darf er das?

Vielen Dank für eure nützlichen Antworten.

2.74508

Community-Antworten (8)

T
Trizan

27.02.2013 um 18:01 Uhr

Wenn der BR der Änderung des Dienstplan zustimmt.

G
gironimo

27.02.2013 um 18:53 Uhr

Also 4 Tage vorher - da ist noch genügend Zeit den BR zu beteiligen.

Da solch eine Situation wahrscheinlich öfter auftritt, solltet Ihr praktischer Weise Spielregeln für "Not am Mann" in Eurer BV Arbeitszeit aufnehmen.

N
nicoline

27.02.2013 um 19:13 Uhr

  • das er Mitarbeiter 4 Tage vorher anrufen kann * Du meinst, die Beschäftigten werden im Frei zuhause angerufen um per Telefon 4 Tage später zur Arbeit eingeteilt zu werden?
K
karlheinzi

27.02.2013 um 20:23 Uhr

Im Frei, also zu Hause muss man ja nicht ans Telefon. Wenn man also erkennt, wer ruft an, geht man nicht ans Telefon. Gute Telfone kann man sogar so einrichten, dass bestimmte Anruftelefonnummern IMMER abgewiesen werden.

W
Watschenbaum

27.02.2013 um 20:27 Uhr

wenn jemand frei hat, muß er für den AG am Telefon nicht erreichbar sein also kann er anrufen, wen er will, wer nicht abhebt, hebt halt nicht ab

diese 4-Tages-Frist soll wohl in Anlehnung an "Arbeit auf Abruf" (§ 12 TzBfG) eine "billige " Frist im Sinne des § 315 BGB für in den Augen des AG notwendige Dienstplanänderungen oder Zusatzdienste sein

für sich gesehen, was eine evtl. Ankündigungsfrist anbelangt, mag das stimmen, sagt aber alleine noch nichts darüber aus, ob der AN auch verpflichtet wäre, diesem Ansinnen des AG nachzukommen

dazu müsste man zusätzlich in den Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarungen schauen, ob und was zum Einen zum Thema Mehrarbeit/Überstunden, zum anderen zu Ankündigungsfristen geregelt ist, zudem müssten das Ganze noch mit dem ArbZG harmonieren

und am BR vorbei, geht da eigentlich auch nichts

N
nicoline

27.02.2013 um 21:10 Uhr

Tja, ich hätte ja gerne heideroses Antwort abgewartet, aber jetzt juckt es mir doch auch in Fingern, obwohl hier schon das Meiste richtig gesagt wurde. Nur noch ein paar Sachen zu Ergänzung: Die Ankündigungsfrist von 4 Tagen entspringt dem § 12 des TzBfG. In Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung stützen Arbeitsgerichte sich bei ihren Entscheidungen gerne auf diese Frist. Als BR würde ich so eine PDL wie Eure immer fragen, ob denn in den Arbeitsverträgen der betroffenen Beschäftigten Arbeit auf Abruf (§12 TzBfG) vereinbart ist. Wenn nicht, gilt nämlich der Dienstplan, der ist verbindlich.

Unbillige Änderungen am Dienstplansind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf

Der Dienstplan ist verbindlich Ein Widerruf bzw. eine Änderung der Mitteilung durch den AG ist nicht zulässig, da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung iSv § 315 Abs. 2 BGB handelt, die unwiderruflich ist« (Ahrendt in: Handkommentar Arbeitsrecht, Däubler u.a., Nomos-Verlag).

»Als Leistungsbestimmungsrecht wird bei Wahrung der Ankündigungsfrist dieses mit dem Zugang für beide Seiten verbindlich. Eine einseitige nachträgliche Änderung durch den Arbeitgeber ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers« (Arnold in: Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Haufe-Verlag).

»Ein einmal geplanter und dem Arbeitnehmer mitgeteilter Einsatz kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Arbeitgeber sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.« (Zwanziger, Winkelmann in: Teilzeitarbeit – Ein Leitfaden für die Praxis, R. 45 zu Sonder formen der Teilzeitarbeit, Schmidt Erich Verlag).

»Der Arbeitgeber kann die so festgelegte Verpflichtung nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer ändern, rückgängig kann er seine Anforderung nicht mehr machen« (Meinel, Heyn, Herms in: TzBfG Kommentar, Beck-Verlag)

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/pocketheft.pdf Seite 14/15

Und nur so am Rande sei erwähnt, dass der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht zu der Frist zählen, so dass am Montag angekündigt werden müsste, wenn am Samstag gearbeitet werden soll.

Weiterhin erstreckt sich das Weisungsrecht des AG ausschließlich auf die Dienstzeit, nicht auf die Freizeit.

Du musst nicht im Frei erreichbar sein. Du musst nicht in deiner Freizeit mit Vorgesetzten Arbeitsgespräche führen. Du musst keine Kolleginnen zu Hause anrufen. Du musst in deiner Freizeit nicht arbeitsfähig und fahrtauglich sein. • Du darfst Änderungen in deinem Schichtplan ablehnen. • Du darfst sagen, dass es einseitige Dienstverpflichtungen durch Arbeitgeber nicht gibt. • Du darfst dir einen Befehlston verbitten. • Du darfst den Hörer einfach auflegen.

steht hier http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/meinfrei1.htm

H
häschen

28.02.2013 um 23:22 Uhr

bei uns im Heim ist es so : wenn eine Personalsituation auftritt die nicht anders abgedeckt werden kann,dann kann es auch passieren das man früh angerufen wird um den Spätdienst zu machen. Aber....wer nicht ans Telefon geht muss auch nicht kommen und wer ran geht aber nicht kann, dann geht auch ein NEIN. Mein Frei gehört mir....das trifft noch immer zu.

S
Snooker

01.03.2013 um 01:32 Uhr

@häschen wobei dann zu hoffen ist das die Ruhezeit eingehalten wird.

Ihre Antwort