Einspringen im frei
Eine Kollegin musste in ihrem frei einspringen weil kein Personal da war (Altenpflege). Die Kollegin sagte sie kann nicht einspringen. Daraufhin sagte die pdl zu ihr. Das ist eine Dienstanweisung. Daraufhin ist die Kollegin eingesprungen weil sie Angst hatte.
Community-Antworten (10)
16.08.2018 um 23:17 Uhr
Aha. Und? Was Nu?
17.08.2018 um 00:41 Uhr
Irgendwas läuft das falsch bei euch, die PDL sollte Angst haben das ihr die Kollegen weglaufen oder seid ihr das einzigste Unternehmen am Markt.? Und was lernen wir daraus,geh im Frei nicht an dein Handy wenn die Firma anruft wenn du nicht nein sagen kannst! Und eine Dienstanweisung per Definition war es nicht höchstens eine dienstliche Anweisung :)
17.08.2018 um 10:03 Uhr
Womöglich hätte die "anweisende" Person noch selbst arbeiten müssen - welch schrecklicher Gedanke. .....
17.08.2018 um 10:06 Uhr
Ihr FREI ist Frei, Sie ist nicht verpflichtet einzuspringen. Eine Dienstanweisung, geht so nicht. Wo war der BR? Arbeitszeitveränderung sind Genemigungs pflichtig. Schaut mal bei: Schichtplanfibel.de.
17.08.2018 um 11:24 Uhr
Tulpe: Schonmal darüber nachgedacht dass in der Pflege wo pflegebedürfte Menschen ohne UNterstützung ansonsten verrecken würden dein Argument pervers ist? Richtig ist: Wenn es oft vorkommt bedarf dies einer Regelung zwischen BR und AG die die Situation verbessert. Wenn die absolute Krankheitswelle im Ausnahmefall ursächlich war und dort Menschen Hilfe benötigen - wer hätte sich anders entschieden? Und dann gilt ein stumpfes "frei ist frei" auch plötzlich gar nicht mehr.
17.08.2018 um 12:14 Uhr
Pickel: die Patienten in Krankenhäusern und Bewohner in Altenheimen interessieren den Arbeitgeber einen Scheißdreck! Es geht nur um Erträge und Zahlen! Nenn mir bitte 10 Arbeitgeber in Pflegeheimen und Krankenhäusern in Deutschland, die nachweislich ein funktionierendes Ausfallkonzept haben! Pflegestellenförderungen wurden nicht in Anspruch genommen weil man einfach die Personaldecke so gering wie möglich halten möchte. Sonst müsste man ja Personal einstellen. Dieses ständige "ach der arme Patient" ist absolut blödsinnig! Wenn ich Patienten versorgen möchte, dann muss ich auch dafür sorgen das ich es kann!
17.08.2018 um 15:10 Uhr
Ich kann da nelchen nur zustimmen. Es wird täglich auf den Personalschlüssel geachtet, dass ja keine Kosten entstehen. Das Personal wird verheizt und die Probleme von zu wenig Personal auf die Mitarbeiter verteilt. Wenn dann ein MA krank ist, müssen die anderen einspringen, immer wieder. Es gibt keine vernünftige Personalplanung, Springerpools etc. Wozu auch, die dummen MA springen aus dem Frei schon ein!
17.08.2018 um 16:43 Uhr
Wenn ich zu Hause von meinem Arbeitgeber, oder Leitung,belästigt werde, dann befinde ich mich in meiner Freizeit. In meiner Freizeit ist mir der Arbeitgeber nicht Weisungsbefugt.Er kann mir also keinen Dienst anweisen. Ob die Patienten nun verrecken weil keiner einspringt, interessiert einen Arbeitgegber der kein Ausfallmanagement hat,offensichtlich überhaupt nicht. Hier wird der Mitarbeiter erpresst. Ich abeite nun schon fast 40 Jahre in der Pflege und habe noch in keinem Haus ein bezahltes Ausfallmanagement erlebt. Einzig die Erpressungsversuche der Chefs, damit ich meine freien Tage opfere,damit die Patienten nicht Schaden nehmen.
17.08.2018 um 20:20 Uhr
Ich gehe mal davon aus das keine Kraft in der Pflege die Gesundheit oder gar das Leben von Menschen gefährdet. Deshalb ist diese Diskussion in den letzten Beiträgen nicht zielführend. Zur Frage: Muss ich für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein? Mein Arbeitgeber hat von mir keine Telefonnummer. Den es gibt überhaupt keinen Grund dafür. Ich bin aber nicht in der Pflege tätig.
19.08.2018 um 17:46 Uhr
Eine Kollegin musste in ihrem frei einspringen Nein, musste sie nicht, sie hat sich nötigen lassen!
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Kein abhängig Beschäftigter im Gesundheitssektor hat einen Versorgungsauftrag in seinem Arbeitsvertrag stehen. Den Versorgungsauftrag hat der AG und es ist seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass auch im Falle von Erkrankung der Beschäftigten ausreichend Personal vorhanden ist, damit die Patienten vorschriftsmäßig versorgt werden können. wo pflegebedürfte Menschen ohne UNterstützung ansonsten verrecken würden Sollte das eintreten ist also dem AG ein Vorwurf zu machen und nicht den Beschäftigten. Den mir unter den Fingern brennenden Kommentar zu deiner Aussage verkneife ich mir jetzt mal.
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Es wurde schon erwähnt, aber ich möchte es auch noch einmal mit Nachdruck anmerken: das Weisungsrecht des AG erstreckt sich ausschließlich auf die Arbeitszeit. Kein Beschäftigter ist verpflichtet, in seiner Freizeit Anrufe / Anweisungen des Vorgesetzten oder AG entgegenzunehmen (ausgenommen Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf und Rufbereitschaft). Meistens schnappt jedoch im Kopf der angerufenen Beschäftigten die Ethik- / Moralfalle zu: "die armen Patienten" / "das kann ich meinen KollegInnen nicht zumuten!".......... dann aber bitte hingehen, arbeiten und die Klappe halten und nicht hinterher jammern über das "Holen aus dem Frei". Es liegt immer am Beschäftigten selbst, ob er/sie sich aus dem Frei holen lässt!!!!!
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Auch mit einer Dienstanweisung kann ein Dienstplan nicht einfach außer Kraft gesetzt werden.
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
Ohne Mitbestimmung bleiben Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung.
http://www.schichtplanfibel.de/dat/pocketheft.pdf > Seite 14/15
Der Schichtplan ist verbindlich »Ein Widerruf bzw. eine Änderung der Mitteilung durch den AG ist nicht zulässig, da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung iSv § 315 Abs. 2 BGB handelt, die unwiderruflich ist« (Ahrendt in: Handkommentar Arbeitsrecht, Däubler u.a., Nomos-Verlag).
»Als Leistungsbestimmungsrecht wird bei Wahrung der Ankündigungsfrist dieses mit dem Zugang für beide Seiten verbindlich. Eine einseitige nachträgliche Änderung durch den Arbeitgeber ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers« (Arnold in: Teil-zeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Haufe-Verlag).
»Ein einmal geplanter und dem Arbeitnehmer mitgeteilter Einsatz kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Arbeitgeber sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.« (Zwanziger, Winkelmann in: Teilzeitarbeit – Ein Leitfaden für die Praxis, R. 45 zu Sonderformen der Teilzeitarbeit, Schmidt Erich Verlag).
»Der Arbeitgeber kann die so festgelegte Verpflichtung nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer ändern, rückgängig kann er seine Anforderung nicht mehr machen« (Meinel, Heyn, Herms in: TzBfG Kommentar, Beck-Verlag).
Merke: !!!!!!!!!! Mit der Anordnung (des Dienstplans) hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht verbraucht. !!!!!!!!!! Beschäftigte in der Pflege, lernt endlich eure Rechte und lasst euch nicht immer einschüchtern!!!!!!
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