*Eine Kollegin musste in ihrem frei einspringen*
Nein, musste sie nicht, sie hat sich nötigen lassen!
1. Kein abhängig Beschäftigter im Gesundheitssektor hat einen Versorgungsauftrag in seinem Arbeitsvertrag stehen. Den Versorgungsauftrag hat der AG und es ist seine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass auch im Falle von Erkrankung der Beschäftigten ausreichend Personal vorhanden ist, damit die Patienten vorschriftsmäßig versorgt werden können.
*wo pflegebedürfte Menschen ohne UNterstützung ansonsten verrecken würden*
Sollte das eintreten ist also dem AG ein Vorwurf zu machen und nicht den Beschäftigten.
Den mir unter den Fingern brennenden Kommentar zu deiner Aussage verkneife ich mir jetzt mal.
2. Es wurde schon erwähnt, aber ich möchte es auch noch einmal mit Nachdruck anmerken: das Weisungsrecht des AG erstreckt sich ausschließlich auf die Arbeitszeit. Kein Beschäftigter ist verpflichtet, in seiner Freizeit Anrufe / Anweisungen des Vorgesetzten oder AG entgegenzunehmen (ausgenommen Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf und Rufbereitschaft). Meistens schnappt jedoch im Kopf der angerufenen Beschäftigten die Ethik- / Moralfalle zu: "die armen Patienten" / "das kann ich meinen KollegInnen nicht zumuten!".......... dann aber bitte hingehen, arbeiten und die Klappe halten und nicht hinterher jammern über das "Holen aus dem Frei". Es liegt immer am Beschäftigten selbst, ob er/sie sich aus dem Frei holen lässt!!!!!
3. Auch mit einer Dienstanweisung kann ein Dienstplan nicht einfach außer Kraft gesetzt werden.
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
Ohne Mitbestimmung bleiben Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung.
http://www.schichtplanfibel.de/dat/pocketheft.pdf > Seite 14/15
Der Schichtplan ist verbindlich
»Ein Widerruf bzw. eine Änderung der Mitteilung durch den AG ist nicht zulässig, da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung iSv § 315 Abs. 2 BGB handelt, die unwiderruflich ist« (Ahrendt in: Handkommentar
Arbeitsrecht, Däubler u.a., Nomos-Verlag).
»Als Leistungsbestimmungsrecht wird bei Wahrung der Ankündigungsfrist dieses mit dem Zugang für beide Seiten verbindlich. Eine einseitige nachträgliche Änderung durch
den Arbeitgeber ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers« (Arnold in: Teil-zeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Haufe-Verlag).
»Ein einmal geplanter und dem Arbeitnehmer mitgeteilter Einsatz kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, da der Arbeitgeber sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.« (Zwanziger, Winkelmann in:
Teilzeitarbeit – Ein Leitfaden für die Praxis, R. 45 zu Sonderformen der Teilzeitarbeit, Schmidt Erich Verlag).
»Der Arbeitgeber kann die so festgelegte Verpflichtung nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer ändern, rückgängig kann er seine Anforderung nicht mehr machen«
(Meinel, Heyn, Herms in: TzBfG Kommentar, Beck-Verlag).
Merke:
!!!!!!!!!! Mit der Anordnung (des Dienstplans) hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht verbraucht. !!!!!!!!!!
Beschäftigte in der Pflege, lernt endlich eure Rechte und lasst euch nicht immer einschüchtern!!!!!!