Erstellt am 25.02.2013 um 15:29 Uhr von gironimo
wenn man den Kommentaren des BetrVG folgen will, zählen nicht die Hände, sondern die Stimmengewichtung der GBR-Mitglieder.
siehe z.B. Däubler, § 51 Rd.-Ziffer 21 ff
Erstellt am 25.02.2013 um 15:58 Uhr von Betriebsrätin
@gironimo
WIDERSPRUCH!!
Denn die Rn 21 betrifft NUR den GBA,
Nicht die weiteren Ausschüsse!! Für diese gilt Rn 29
Ausschüsse
Rn 29 Sind im UN mehr als 100 AN beschäftigt, kann der GBR in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Ausschüsse bilden und ihnen, sofern ein Gesamtbetriebsausschuss gebildet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 3), bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Zusammensetzung solcher weiteren Ausschüsse sowie für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl, da nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 verwiesen wird. Der Vorsitzende des GBR bzw. dessen Stellvertreter sind nicht von vornherein Ausschussmitglieder. Abs. 1 Satz 2 findet auf Ausschüsse keine Anwendung. Sie müssen im GBR wie jedes andere Mitglied durch Beschluss gewählt werden.
@Waichill Also, alle weiteren Ausschüsse, analog § 28 BetrVG MEHRHEITSWAHL = Hände!!!
Erstellt am 25.02.2013 um 16:24 Uhr von Waichill
Vielen dank für die Rückmeldung! Eine eventuell etwas blöder frage. Für was steht rn29? Wo hast du diesen Text rauskopiert?
Danke und Grüße
Erstellt am 25.02.2013 um 17:49 Uhr von Betriebsrätin
Rn = Randnummer!!
Däubler (DKK), § 51 Rd.-Ziffer 21 ff