Erstellt am 30.01.2007 um 15:14 Uhr von Lotte
Alter Betriebsrat,
hier isses:
Däubler §51 BetrVG RN4
"Sind nach den regelmäßig stattfindenden Neuwahlen gemäß § 13 Abs. 1 die Mitglieder des GBR von den einzelnen BR neu entsandt worden, sind allerdings auch die Wahlen für den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Gesamtbetriebsausschuss und sonstige Ausschüsse des GBR erneut vorzunehmen. Dies empfliehlt sich schon wegen der i. d. R. veränderten personellen Zusammensetzung "
Erstellt am 30.01.2007 um 15:44 Uhr von Kölner
@Lotte
Anders ist es nur beim KBR, nicht wahr?
*grins*
Erstellt am 30.01.2007 um 20:25 Uhr von Alter Betriebsrat
Verehrte Kollegen !
Geht aber ein bißchenvorbei.Ich meine damit, ob schriftliche Beauftragungen, die ja ein solcher Ausschuss vom GBR haben muss, damit er weiß was er tut oder tun soll, ob diese nochmals neu durch den , jetzt in anderer Besetzung existierende GBR, beschlossen werden müssen,oder gar neu erarbeitet werden sollten.
Ich glaube kaum, natürlich ohne zu wissen und darum gehts, das einfach ohne Beschluss die Aufgaben, eines solchen Ausschusses vor allen Dingen auch zur selbständigen Erledigung, durch den neu gewählten Ausschuss und den neuen GBR, einfach übernommen werden können.
Also die Bitte, wo findet mann was darüber.
Mit frdl. Grüssen
Erstellt am 31.01.2007 um 08:16 Uhr von Kölner
@Alter Betriebsrat
Nachdem Du Dich so bitter beschwert hast, hier ein Hinweis zu Deinem Problem:
DKK § 47 BetrVG RN 7 i.V. mit RN 10!
Da werden Sie geholfen...
Erstellt am 31.01.2007 um 18:50 Uhr von Alter Betriebsrat
Hallo Ramses !
Alter bezieht sich auf mein Alter (über 50 also "altes Eisen" beim AG) und auf BR. Sind auch schon über 7 Jahre und das bei einem mittelständischen Unternehmen, wo es so viele bessere Betriebsräte gibt. Soll ja Betriebstäte geben, die schon 17 Jahre lang freigestellt sind.
Gruss
Erstellt am 31.01.2007 um 18:58 Uhr von Alter Betriebsrat
Und Danke an Kölner
Bin jetzt Zuhause und habe hier nur den Fitting werde mich morgen gleich mit dem DKK beschäftigen.
Grüssle