@Hoppel,
für Dich nochmal zum Mitschreiben:
TE schrieb:
Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt
und dann auch:
"...aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit und der Geheimhaltung der Wahl, hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen in Raum 227.45 um 17.00 Uhr einstimmig beschlossen. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses wird um 19.00 Uhr am gleichen Tag im Intranet unter ...... bekannt gegeben"
Bei der letzten Info stand zudem auch weder das Datum der Auszählung noch das die Auszählung öffentlich ist! Wer weiss ob überhaupt ausgezählt wurde und nicht ein bereits vorher abgesprochenes Ergebnis veröffentlicht wurde. Das aber nur noch am Rande!
Sicher, die nicht öffentliche Stimmenauszählung alleine gilt nicht zu 100% als ein Nichtigkeitsgrund. Aber was TE hier mitteilte, lässt zumindest ansatzweise einen offensichtlichen (!) und schwerwiegenden (!) Fehler vermuten, dass hier die Nichtigkeit eher anzunehmen ist. Vielleicht hatte der WV sogar kurz vor der Wahl eine Wahlvorstandsschulung, dann wäre ein offensichtlicher und schwerwiegender Fehler definitiv anzuerkennen. Schon aus diesem Grund taugt Dein Az des LAG Düsseldorf hier rein garnichts, was ich mit mindestens ein Dutzend anderer Az belegen könnte, da der Fall hier komplett anders liegt!
"Langsam aber sicher platzt mir bei Deinen völlig unqualifizierten Kommentaren der Kragen!"
Tja, das glaube ich Dir gern, deshalb hinsetzen, lesen und lernen, statt sich aufzuregen!
Aber einen habe ich noch für Dich:
"Ergänzend sollte man auch schon mal über den §23 BetrVG nachdenken ..."
Was dauert wohl länger: Die Wahl anzufechten oder den BR über den 23er aus dem Amt zu jagen? Sobald Du dazu eine sinnige Antwort hast, lasse sie uns einfach mal Wissen, von Deinem großen Fundus an Wissen und Erfahrungen!
Aber vielleicht ein Tipp fürs nächste mal an Dich, bin ja nicht so:
Sollte die erste Instanz der Meinung sein das hier die Nichtigkeit oder hilfsweise nur die Anfechtung vorliegt, könnte man mit einem gewieften Fachanwalt auch eine EA erwirken können, um einen Wahlvorstand einzusetzen, denn derzeit ist das Wahlverfahren auch noch nicht abgeschlossen ( su.), man könnte sie jetzt sogar noch möglicherweise stoppen!
@PerMailer,
kennst Du sämtliche Orte an dem das Wahlausschreiben bei Euch ausgehangen hat bzw. kannst diese sicher in Erfahrung bringen und dieses mit Zeugen belegen? Falls ja und das Ergebnis ist tatsächlich nur im Intranet veröffentlicht worden, dann begann die Zweiwochen-Frist eh noch nicht zu laufen da das Ergebnis ZWINGEND an allen Stellen wo das Wahlausschreiben aushing veröffentlicht werden muss. Falls dies nicht geschehen ist, wovon hier auszugehen ist, könnt immer noch anfechten aber Ihr solltet Euch dennoch beeilen die Wahl nach § 19 BetrVG anzufechten und einen Fachanwalt aufsuchen und ihm das alles mitteilen. Ob diese Anfechtung dann beiläufig die Nichtigkeit im Beschlussverfahren und dem Ermittlungsgrundsatz aufweist, werdet Ihr dann schon sehen ;)
Aber über einen wesentlichen Nachteil einer Nichtigkeit müsst Ihr Euch definitiv auch im Klaren sein:
Es wird vermutlich eine betriebsratslose Zeit geben, wo der AG dann machen kann was er will ohne die Rechte eines BR achten zu müssen - es sei denn das Nichtveröffentlichen des Wahlergebnisses würde bedeuten das die Wahl noch nicht abgeschlossen ist und gestoppt werden kann. Kommt Ihr damit klar? Vielleicht hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem BR, NACHDEM (!!!!!) Ihr mit einem Fachanwalt gesprochen habt? Vielleicht tritt er ja bereitswillig zurück wenn er weiss was für einen Quatsch er da gemacht hat und will sich die Blamage ersparen übers ArbG das schwarz auf weiss um den Bart geschmiert zu bekommen? Die AN dürften auch nicht gerade erfreut sein wochenlang oder ggf. monatelang ohne BR da zu stehen, was dann natürlich ggf. auch auf die Anfechter zurück fallen kann - ist eben ein zweischneidiges Schwert!