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Wahlbetrug oder eher nicht?

P
PerMailer
Nov 2016 bearbeitet

Wir hatten eine außerordentliche Neuwahl des BR gehabt. Vor drei Wochen. Insgesamt wurden 129 von 392 möglichen Stimmen abgegeben. Gültig waren nur 77, angeblich. Die Liste des bisherigen BRs hat mit 89% diese Wahl gewonnen.

Was haltet ihr davon? Die angeblich ungültigen Stimmen sind bereits vernichtet worden. Ist dass korrekt? Der BR hat den Wahlvorstand gestellt. Da kann man auch dran fühlen.

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Community-Antworten (26)

M
Mainpower

23.02.2013 um 20:07 Uhr

Hallo, wenn das darauf hinauslaufen sollte die Wahl anzufechten seid Ihr zu spät dran. Anfechtbar ist eine Wahl spätestens 2 Wochen nach bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die auszählung der Stimmen ist Öffentlich. War da keiner von Euch dabei?? Da hättet Ihr doch alles mitbkommen. Die Stimmzettel, auch die üngültigen , mussen aufbewahrt werden. Dass der Wahlvorstand durch den BR gestellt wird ist nicht unüblich.

T
trizian

23.02.2013 um 20:11 Uhr

Die angeblich ungültigen Stimmen sind bereits vernichtet worden. Ist dass korrekt? NEIN!!!!!!!!!!!! Das ist nicht korret:

Die Unterlagen der Wahl MÜSSEN aufbeahrt werden, u.a. um bei Wahlanfechtung diese prüfen zu können!!

Ihr solltet innerhalb der Frist die Wahlanfechten. Man kann sich sogar rechtlich beraten lassen und prüfen ob man den WV rechtlich belangen kann wegen Wahlbetrug!

§ 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

M
marile

23.02.2013 um 20:15 Uhr

Für die Anfechtung ist es leider zu spät!

Aber, ihr könnt die Feststellung der Nichttigkeit beim ArbG beantragen. Denn hier könnte das ArbG dem zustimmen, da hier zu Recht von unlauterem Handeln ausgegangen werden kann.

Ob das ArbG dann die Nichtigkeit feststellt muss man sehen. Doch ein Versuch schadet nicht! Er setzt dem BR auch das Zeichen, dass man nicht alle mitmacht.

Vielleicht wurden ja auch beim Ablauf oder gar der Einladung/Einleitung der Wahl, der Wählerliste Fehler gemacht.

P
PerMailer

23.02.2013 um 20:55 Uhr

Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt

N
NoPain

23.02.2013 um 20:58 Uhr

@PerMailer,

Insgesamt wurden 129 von 392 möglichen Stimmen abgegeben. Gültig waren nur 77, angeblich.

Das sind natürlich sehr unübliche Zahlen die zum Nachdenken anregen! Jedoch bedarf es für eine Nichtigkeit konkrete nachweisbare FAKTEN! Ohne die läuft garnichts und müssen nachvollziehbar aufgeführt werden.

Für eine Anfechtung habt Ihr zwei Wochen Zeit, wie schon erläutert, jedoch beginnt uU. die Zeit bei Euch noch nicht an zu laufen, bzw. sie fängt erst dann an zu laufen wenn das Wahlergebniss ORDENTLICH ausgehangen bzw. bekannt gemacht wurde. Auch dazu gibt es bestimmte Regeln die, wenn sie nicht eingehalten werden, die Zweiwochenfrist entsprechend so lange verlängert, bis das Wahlergebniss ORDENTLICH verkündet wurde.

Kannst Du uns einige Fehler, die möglicherweise zu einer ANFECHTUNG führen könnten, hier kurz nennen? Das sollten aber Gründe sein die Du belegen UND beweisen könntest. Hast Du da nichts handfestes, kannst Du Dir eine Anfechtung und erst Recht eine Nichtigkeitsklage sparen, da mit Bauchgefühl nichts zu machen ist ;)

N
NoPain

23.02.2013 um 21:00 Uhr

@PerMailer,

Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt

Wenn Du DAS beweisen kannst, rechtfertigt dies eine Nichtigkeitsklage!

H
Hoppel

23.02.2013 um 21:05 Uhr

@ PerMailer

"Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt"

Wie geht denn das? Der Wahlvorstand hat die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich auszuzählen.

N
NoPain

23.02.2013 um 21:08 Uhr

@Hoppel,

Wie geht denn das?

Ist das jetzt ne ernst gemeinte Frage?

Der Wahlvorstand hat die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich auszuzählen.

Und genau DAS wurde bei TE offensichtlich nicht gemacht!

H
Hoppel

23.02.2013 um 21:18 Uhr

@ NoPain

Wenn ich eine Frage stelle, habe ich dafür einen Grund. Deine unnützen Kommentare kannst Du Dir sparen.

So ist z.B. überhaupt nicht klar, WANN und WO die Stimmen ausgezählt wurden.

Wurden interessierte AN nach Wahlschluss einfach vor die Tür geschickt oder wie oder was?

N
NoPain

23.02.2013 um 21:30 Uhr

@Hoppel,

Wenn ich eine Frage stelle, habe ich dafür einen Grund.

Welcher könnte das sein?

So ist z.B. überhaupt nicht klar, WANN und WO die Stimmen ausgezählt wurden. So ist z.B. überhaupt nicht klar, WANN und WO die Stimmen ausgezählt wurden.

Wurden interessierte AN nach Wahlschluss einfach vor die Tür geschickt oder wie oder was?

Na das ist doch völlig Latte! TE schrieb:

Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt

Und basta! Stimmenauszählung war nicht öffentlich, somit KÖNNTE das Wahlergebniss dadurch verfälscht worden sein. Die nicht öffentliche Stimmenauszählung führt dazu, das ordentliche Gerichte die Nichtigkeit der Wahl feststellen werden, Punkt!

Es ist völlig Wurscht wieso, weshalb warum --> nicht öffentlich = Nichtig!

Nachtrag für @PerMailer:

Wenn Du das beweisen kannst oder genügend Zeugen hast die das auch vor Gericht bezeugen würden, dann ab zum FACHANWALT für Arbeitsrecht. Die Kostentragung liegt nach § 40 BetrVG beim AG, also ganz entspannt nen Termin machen ;)

T
Trizan

23.02.2013 um 21:35 Uhr

Da spricht einiges für die Nichtigkeit. Lasst euch hierzu beraten und geht es an. Denn der Ausschluss der Betriebsöffentlichkeit bei der Auszählung ist ein sehr grober Verstoß gegen die Wahlordnung. Da kann man auch zu Recht vermuten, dass bei dem ganzen Ablauf es nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Beantragt dann im Rahmen der Feststellung der Nichtigkeit auch gleich, dass das ArbG dann den WV einsetzt, da man auch zu Recht annehmen kann, dass dem WV der vom BR dann eingesetzt würde nicht zu trauen ist.

N
NoPain

23.02.2013 um 21:39 Uhr

@trizan,

... und am besten dabei aber bei Gericht schon 3, 5 oder 7 Kandidaten beim Antrag ( per EA? ) nennen, dann müsste das Gericht nicht erst suchen und die Einsetzung eines WV würde sich massiv beschleunigen.

Alles was der BR jetzt macht oder anfängt ist auch nichtig - rückwirkend nichtig! Deshalb solltet Ihr da GANZ SCHNELL HANDELN!

P
PerMailer

23.02.2013 um 22:07 Uhr

Ich war gerade noch in der Firma.

Im Wahlausschreiben stand "...aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit und der Geheimhaltung der Wahl, hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen in Raum 227.45 um 17.00 Uhr einstimmig beschlossen. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses wird um 19.00 Uhr am gleichen Tag im Intranet unter ...... bekannt gegeben"

N
NoPain

23.02.2013 um 22:09 Uhr

@PerMailer,

"...aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit und der Geheimhaltung der Wahl, hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen in Raum 227.45 um 17.00 Uhr einstimmig beschlossen. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses wird um 19.00 Uhr am gleichen Tag im Intranet unter ...... bekannt gegeben"

Selten so gelacht! Es gilt das Gesagte, ab zum Anwalt ;)

H
Hoppel

23.02.2013 um 22:18 Uhr

@ NoPain

Langsam aber sicher platzt mir bei Deinen völlig unqualifizierten Kommentaren der Kragen!

Nur die nichtöffentliche Stimmauszählung führt eben NICHT zur Feststellung einer NICHTIGEN BR-Wahl!

"Eine Nichtigkeit der Wahl ergibt sich aus diesen Verstößen aber nicht. Soweit die Stimmauszählung nicht öffentlich erfolgt ist, lag zwar ein Grund zur Wahlanfechtung vor, weil der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG vom 15.11.2000, a. a. O.). Der Verstoß ist aber weder offensichtlich noch handelt es sich um einen besonders groben Verstoß."

Auszug aus: LAG D´dorf, 9 TaBV 165/08

P
PerMailer

23.02.2013 um 22:23 Uhr

Was meint ihr zwei denn jetzt? Der eine von Euch sagt so, der andere so. Wir hatten Listenwahl. 8 von der liste 1, 1 von der liste 2 sind nun gewählt.

H
Hoppel

23.02.2013 um 22:32 Uhr

@ PerMailer

Hat der BR das endgültige Wahlergebnis lediglich im Intranet bekannt gegeben?

Oder ist die ergänzende Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses per zweiwöchigem Aushang erfolgt?

P
PerMailer

23.02.2013 um 22:35 Uhr

Im Intranet und ein Aushang im Eingangsbereich. 4 wahlvorstandsmitglieder gabs. Alle sind jetzt auch im Betriebsrat.

A
AlterMann

23.02.2013 um 22:41 Uhr

Also wenn die Auszählung nichtöffentlich erfolgte u n d dabei angeblich mehr als ein Drittel der Stimmen ungültig waren u n d diese angeblich ungültigen Stimmen nicht aufbewahrt wurden - dann dürfte das für die Feststellung der Nichtigkeit reichen.

Und selbst wenn nicht: Das Verfahren alleine müsste, wenn der BR auch nur einen Funken Redlichkeit hat, zu seinem sofortigen Rücktritt führen.

Also, PerMailer: Viel Glück!

H
Hoppel

23.02.2013 um 23:00 Uhr

@ PerMailer

Dann hätten wir schon den nächsten Verstoß!

Der Wahlvorstand muss zwingend aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder bestehen.

Ich würde Dir und anfechtungswilligen KollegInnen empfehlen, nachfolgend genannten Leitfaden zur BR-Wahl durchzuarbeiten und wirklich jede Verfehlung des WV zu notieren. Diese Verfehlungen sollten zweifelsfrei belegt werden können.

Das solltet Ihr möglichst kurzfristig tun, um genügend Kanonenfutter für eine Wahlanfechtung zu haben.

http://www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf

Wie bereits geschrieben, reicht allein die Nichtöffentlichkeit der Stimmauszählung nicht für die Feststellung einer nichtigen BR-Wahl aus. Aber zum jetzigen Zeitpunkt kann halt nur noch ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit erfolgen und den sollte man gut begründen können! Lasst Euch anwaltlich oder durch eine Gewerkschaft beraten!

P
PerMailer

23.02.2013 um 23:22 Uhr

Es waren 5. Entschuldigung

H
Hoppel

23.02.2013 um 23:30 Uhr

Verziehen! ;-))

Ändert aber nichts daran, dass Du/Ihr die Anfechtung sehr gut vorbereiten solltet.

Viel Glück!

P
PerMailer

23.02.2013 um 23:35 Uhr

Ja danke. Zu viele Ungereimtheiten. Der Clou ist, dass im Moment eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitszeit jedes Arbeiters um 50 % rauf oder runter zu setzen von Monat zu Monat. Das ist der Tropfen

H
Hoppel

23.02.2013 um 23:52 Uhr

Einem solchen BR gehört das Handwerk gelegt!

Selbst wenn der Arbeitsvertrag dieser Arbeiter einen variablen Einsatz erlauben sollte (KAPOVAZ ??) , darf der variable, abrufbare Anteil Arbeitszeit nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen!

Aber das ist ein anderes Thema und den betroffenen KollegInnen kann man nur anraten, dagegen vorzugehen. Ergänzend sollte man auch schon mal über den §23 BetrVG nachdenken ...

N
NoPain

24.02.2013 um 02:14 Uhr

@Hoppel,

für Dich nochmal zum Mitschreiben:

TE schrieb:

Der Wahlvorstand hat die öff. Stimmauszählung abgelehnt

und dann auch:

"...aufgrund der gebotenen Vertraulichkeit und der Geheimhaltung der Wahl, hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen in Raum 227.45 um 17.00 Uhr einstimmig beschlossen. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses wird um 19.00 Uhr am gleichen Tag im Intranet unter ...... bekannt gegeben"

Bei der letzten Info stand zudem auch weder das Datum der Auszählung noch das die Auszählung öffentlich ist! Wer weiss ob überhaupt ausgezählt wurde und nicht ein bereits vorher abgesprochenes Ergebnis veröffentlicht wurde. Das aber nur noch am Rande!

Sicher, die nicht öffentliche Stimmenauszählung alleine gilt nicht zu 100% als ein Nichtigkeitsgrund. Aber was TE hier mitteilte, lässt zumindest ansatzweise einen offensichtlichen (!) und schwerwiegenden (!) Fehler vermuten, dass hier die Nichtigkeit eher anzunehmen ist. Vielleicht hatte der WV sogar kurz vor der Wahl eine Wahlvorstandsschulung, dann wäre ein offensichtlicher und schwerwiegender Fehler definitiv anzuerkennen. Schon aus diesem Grund taugt Dein Az des LAG Düsseldorf hier rein garnichts, was ich mit mindestens ein Dutzend anderer Az belegen könnte, da der Fall hier komplett anders liegt!

"Langsam aber sicher platzt mir bei Deinen völlig unqualifizierten Kommentaren der Kragen!"

Tja, das glaube ich Dir gern, deshalb hinsetzen, lesen und lernen, statt sich aufzuregen!

Aber einen habe ich noch für Dich:

"Ergänzend sollte man auch schon mal über den §23 BetrVG nachdenken ..."

Was dauert wohl länger: Die Wahl anzufechten oder den BR über den 23er aus dem Amt zu jagen? Sobald Du dazu eine sinnige Antwort hast, lasse sie uns einfach mal Wissen, von Deinem großen Fundus an Wissen und Erfahrungen!

Aber vielleicht ein Tipp fürs nächste mal an Dich, bin ja nicht so:

Sollte die erste Instanz der Meinung sein das hier die Nichtigkeit oder hilfsweise nur die Anfechtung vorliegt, könnte man mit einem gewieften Fachanwalt auch eine EA erwirken können, um einen Wahlvorstand einzusetzen, denn derzeit ist das Wahlverfahren auch noch nicht abgeschlossen ( su.), man könnte sie jetzt sogar noch möglicherweise stoppen!

@PerMailer,

kennst Du sämtliche Orte an dem das Wahlausschreiben bei Euch ausgehangen hat bzw. kannst diese sicher in Erfahrung bringen und dieses mit Zeugen belegen? Falls ja und das Ergebnis ist tatsächlich nur im Intranet veröffentlicht worden, dann begann die Zweiwochen-Frist eh noch nicht zu laufen da das Ergebnis ZWINGEND an allen Stellen wo das Wahlausschreiben aushing veröffentlicht werden muss. Falls dies nicht geschehen ist, wovon hier auszugehen ist, könnt immer noch anfechten aber Ihr solltet Euch dennoch beeilen die Wahl nach § 19 BetrVG anzufechten und einen Fachanwalt aufsuchen und ihm das alles mitteilen. Ob diese Anfechtung dann beiläufig die Nichtigkeit im Beschlussverfahren und dem Ermittlungsgrundsatz aufweist, werdet Ihr dann schon sehen ;)

Aber über einen wesentlichen Nachteil einer Nichtigkeit müsst Ihr Euch definitiv auch im Klaren sein:

Es wird vermutlich eine betriebsratslose Zeit geben, wo der AG dann machen kann was er will ohne die Rechte eines BR achten zu müssen - es sei denn das Nichtveröffentlichen des Wahlergebnisses würde bedeuten das die Wahl noch nicht abgeschlossen ist und gestoppt werden kann. Kommt Ihr damit klar? Vielleicht hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem BR, NACHDEM (!!!!!) Ihr mit einem Fachanwalt gesprochen habt? Vielleicht tritt er ja bereitswillig zurück wenn er weiss was für einen Quatsch er da gemacht hat und will sich die Blamage ersparen übers ArbG das schwarz auf weiss um den Bart geschmiert zu bekommen? Die AN dürften auch nicht gerade erfreut sein wochenlang oder ggf. monatelang ohne BR da zu stehen, was dann natürlich ggf. auch auf die Anfechter zurück fallen kann - ist eben ein zweischneidiges Schwert!

G
gironimo

24.02.2013 um 11:52 Uhr

keine Frage, hier wurde ja so viel Bockmist gemacht, dass es schon so etwas wie ehrenvolle Pflicht ist, dass ihr den Rechtsweg beschreitet.

Ich wünsche Euch viel Glück, einen erfahrenen Fachanwalt und einen waisen Richter.

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