Erstellt am 21.02.2013 um 11:30 Uhr von rkoch
> Können wir diese externe Einstellung/Besetzung verweigern
Verweigern könnt ihr immer, fraglich ist dann, ob der AG das ArbG wegen Zustimmungsersetzung anruft, und wenn, ob das ArbG in Eurer Begründung einen Grund aus §99 BetrVG sieht.
> dem Leiharbeitskollegen die Möglichkeit geben
Das könnt ihr sowieso nicht. Ihr könntet nur verhindern, dass der andere eingestellt wird. Deswegen ist der AG nicht gezwungen den Leiharbeiter einzustellen.
Rechtlich sind Leiharbeiter nicht mit befristeten Beschäftigten gleichzusetzen, der Widerspruchsgrund aus §99 (2) Nr. 3 zieht also nicht. Allerdings muss der AG den Leiharbeiter über den zu besetzenden Arbeitsplatz informieren (§13a AÜG), aber selbst wenn er das nicht tut löst das keinen Anspruch auf den Arbeitsplatz aus, das wäre "nur" eine Ordnungswidrigkeit nach §16 (1) 9. AÜG.
Erstellt am 21.02.2013 um 13:15 Uhr von webun
Der BR hat ja einige Möglichkeiten, dem AG den Einsatz von Leiharbeitern schwer oder mindestens kompliziert zu machen.
Wenn der AG jetzt wüsste, dass der BR in Zukunft genau das bis zum Erbrechen tun wird, wäre er sicherlich nicht erfreut.
Vielleicht kommt er ja auf die Idee, dass es hilfreich sein könnte, die vom BR gewünschte Einstellung eines Leiharbeiters durchzuführen ...
webun
Erstellt am 21.02.2013 um 19:33 Uhr von NoPain
@Hulky,
Ihr könnt vom AG verlangen das die Stelle erst einmal intern ausgeschrieben werden soll. Tut er dies dann nicht, könnt Ihr schon deshalb widersprechen. Das Selbe gilt wenn die Stelle neu besetzt wurde ohne zu prüfen ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Des weiteren könnt Ihr widersprechen wenn ein Stamm TZ AN aus dem gleichen Bereich den AG mitgeteilt hat das er die Erhöhung seiner AZ wünscht und dieser übergangen wird.
Ferner stellt sich mir die Frage ob der ZAN auf ein Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird bzw. ob dies regelmässig bei Euch passiert das ZAN auf Dauerarbeitsplätze eingesetzt werden, denn der Einsatz von ZAN auf Dauerarbeitsplätzen ist strikt verboten. Somit denke ich habt Ihr genügend Futter um mal mit dem Cheffe wegen Eurem Wunsch zu sprechen ;)
Erstellt am 21.02.2013 um 19:51 Uhr von Hoppel
AÜG § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.