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Leiharbeitnehmer

W
Widdersprecher
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir beschäftigen in Spitzenzeiten bei AU-Zeiten und Urlaub Leiharbeitnehmer. Das Ganze ist in einer BV geregelt. In der BV sind die Arbeitszeiten wie die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden nicht geregelt. Die Leiharbeitnehmer wurden bisher bei fünf Tage Mo-Fr eingesetzt. Wir haben auch Bereiche wo an Sieben Tage Woche sprich Vollkonti gearbeitet werden. Hier sind feste Mitarbeiter zugeordnet. Der Arbeitgeber möchte jetzt Leiharbeitnehmer in die Vollkonti Schicht zuordnen und beschäftigen. Wir sind der Meinung, dass wir ein Mitbestimmungsrecht hierzu haben. Der Arbeitgeber wiederum ist der Meinung wir haben keine Mitbestimmungsrecht. Ich bitte um Antworten.

95503

Community-Antworten (3)

S
stapler

31.03.2016 um 18:39 Uhr

§99 Mitbestimmung Betr. VG Aufnahme von Arbeitsleistung wie Einstellung zu behandeln.

Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist eine Einstellung.

P
Pjöööng

31.03.2016 um 18:45 Uhr

Widdersprecher,

möglicherweise habt Ihr Euer Mitbestimmungsrecht bereits mit dem Abschluss der BV verbraucht. Um das beurteilen zu können, müsste man den Inhalt der BV kennen.

G
gironimo

31.03.2016 um 18:51 Uhr

.... wenn nicht, besteht natürlich auch bei Leih AN die Mitbestimmung hinsichtlich der Arbeitszeiten/Schichtpläne.

Fragt doch mal den AG, warum er meint, dass es nicht so ist (mit Rechtsquellen).

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