Anwesenheit eines BRM bei einem Jahresgespräch
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ein MA hat heute sein so genanntes "Jahresgespräch" mit seinem direkten Vorgesetzten. Diese Gespräche laufen in der Regel unter vier Augen ab. Besagter MA möchte nun jemandem aus dem BR als Person seines Vertrauens mit zu diesen Gespräch nehmen, da das Ergebnis dieses Jahresgespräches mit in die Personalakte einfließt. Der Kollege möchte nur damit bewirken, dass keine unnützen Punkte, die eventuell persönlicher Natur sind, in dem Gespräch angesprochen werden.
Jetzt die Frage: Darf der Kollege dort jemanden aus dem BR mit zu dem Gespräch nehmen? Es ist, wie gesagt, kein Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Personalchef, sondern ein jedes Jahr stattfindendes Jahresgespräch mit seinem Vorgesetzen. Einige aus unserem BR hegen da Zweifel, ob der BR hier ein "Anwesenheitsrecht" hat bzw. ob der Kollege auf die Anwesenheit eines BRm pochen kann.
Ich wäre über jede Antwort erfreut, wenn möglich, hat vielleicht jemand irgend eine Entscheidung dazu parat.
MfG
Community-Antworten (5)
12.02.2013 um 10:12 Uhr
Darf der Kollege dort jemanden aus dem BR mit zu dem Gespräch nehmen?
Ich würde sagen ja....
Ich glaube kaum, dass es sich bei dem "Gespräch" um eine gemütliche Kaffeerunde handelt. Derartige Gespräche drehen sich doch "per se" um "die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb", genau das ist der Sinn dieser "Jahresgespräche". Damit wird unmittelbar §82 (2) BetrVG berührt mit der Folge: "Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
Sollte es wider erwarten um was anderes gehen, kann sich das BRM ja wieder verdrücken.
Es ist, wie gesagt, kein Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Personalchef, sondern ein jedes Jahr stattfindendes Jahresgespräch mit seinem Vorgesetzen.
Wo steht in §82 (2) irgendwas von Personalabteilung bzw -chef? §82 spricht vielmehr von "den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen" und für die Beurteilung der Leistung des AN ist das doch wohl der zuständige Vorgesetzte. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Personalchef da kompetent ist... Er könnte bestenfalls widerkäuen was er vom zuständigen Vorgesetzten diesbezüglich eruieren konnte.
Zwar kommentiert DKK unter Rn. 10 zu §82 (2), dass der "unmittelbare Vorgesetzte vielfach nicht in der Lage sein wird, mit dem AN umfassend die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb zu erörtern.", aber der Satz sagt umgekehrt eben auch aus, dass auch ein Gespräch mit einem unmittelbaren Vorgesetzten darunter fallen kann, er potentiell nur nicht "kompetent" ist und deshalb der AN ein Gespräch mit einem "kompetenten" Vertreter des AG verlangen kann... Aber wie gesagt, gerade bei der Leistungsbeurteilung halte ich den unmittelbaren Vorgesetzten für am kompetentesten.
12.02.2013 um 10:16 Uhr
Danke rkoch,
sowas hatte ich mir auch schon gedacht, nachdem ich den 82´iger gelesen habe. Andere Kollegen aus dem BR sind da anderer Meinung.
Dann wird der Kollege seinem Vorgesetzten mal die Nachricht übermitteln, dass er nicht alleine kommt.
Danke noch mal.
MfG
12.02.2013 um 10:41 Uhr
rkoch ist zuzustimmen. Das Jahresgespräch ist ja ein vom AG veranlaßtes Gespräch, das einer Systematik folgt.
In aller Regel werden hier übrigens auch Leistungskriterien besprochen, Ziele des Vorjahres beurteilt und neue Ziele vereinbart. Oft wird hierzu ein entsprechendes Formular verwendet. Daraus folgt auch meist die Mitbestimmung nach § 94 BetrVG - je nachdem, wie Euer Gespräch gestaltet ist.
Habt Ihr eine BV zu diesem Thema?
12.02.2013 um 12:03 Uhr
Hallo gironimo,
nein, haben wir nicht. Bis jetzt hatten wir auch keine Veranlassung, eine entsprechende BV dazu abzuschließen. Die Jahresgespräche (oder Leistungsbeurteilungen) gibt es schon seit bestehen unseres Betriebes. Unser BR existiert erst seit 2000, Firma seit 1997. Bis jetzt hat es auch noch nie Probleme gegeben damit. Wir haben damals nur bei der Änderung der Einschätzungbögen mitbestimmt. Und die gelten so immer noch.
MfG
12.02.2013 um 14:04 Uhr
Nicht nur in unserer Firma steht bei der Einladung zu solchen Gesprächen immer der Satz: "Selbstverständlich kann auf Ihren Wunsch hin ein Vertreter des BR teilnehmen." Es hat sich für beide Seiten bewährt.
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