Überwachung der Anwesenheit
Moin, meine Kollegin hat gerade von Ihrem Vorgesetzten eine Mail erhalten, mit der er sie auffordert sich immer sofort per Mail
- zu melden wenn Sie morgens kommt
- zu melden wenn sie Abends geht
- zu melden wenn sie zum Betriebsrat geht (ist BR-Mitglied)
- zu melden wenn sie zurück ist
- zu melden wenn sie zum Rauchen geht
- zu melden wenn sie vom Rauchen zurück ist. Mittagspause und Toilettengang oder gar Kopieren hat er wohl vergessen.
Ich bräuchte jetzt bitte mal Urteile und/oder Gesetzestexte, aus denen man ersehen kann, wie weit darf der Arbeitgeber gehen und was darf er nicht mehr, was geht zu weit.
Einen Grund hat er dafür nicht aufgeführt und sie scheint die einzige Mitarbeiterin zu sein, der er diese Vorgabe gemacht hat.
Vermutlich "stinkt" es ihm, das sie 4-5 mal am Tag zum Rauchen vor die Tür geht und dass sie öfters zum BR-huschen muß um dort was zu erledigen (was aber wirklich so ist und keine vorgeschobene Ausrede)
Habe schon einiges dazu gesucht, habe aber nichts eindeutiges Ja/nein dazu finden können.....
Community-Antworten (6)
31.01.2019 um 20:12 Uhr
Das Weisungsrecht findest Du im § 106 GewO. Einige der Punkte tangieren der Ordnung und dem Verhalten im Betrieb und sind daher mitbestimmungspflichtig (Art der Zeiterfassung z.B.)
dass sie öfters zum BR-huschen muss um dort was zu erledigen< - huschen muss sie keineswegs. Sie hat Anspruch auf Befreiung von ihrer Tätigkeit soviel es erforderlich ist. Sie sollte da aufrechten Ganges von ihrem Recht gebrauch machen. Sie muss sich lediglich abmelden und wieder anmelden, wenn die BR-Arbeit vorbei ist. Die Kollegin sollte eine BR-Schulung nach § 37.6 BetrVG besuchen.
31.01.2019 um 21:02 Uhr
Sie sollte sich beim Betriebsrat beschweren!
01.02.2019 um 07:30 Uhr
Die Kollegin muss sich zur BR Arbeit an und abmelden. Da gibt es keine andere Vorgehensweise. Die restlichen Punkt würde ich auch erst mal an Stelle der Kollegin wie vom Vorgesetzten gewünscht so umsetzen. Sie kann sich aber beim BR über "Diskriminierung" beschweren. Der BR muss sich dann "offiziell" mit der Beschwerde befassen (§85 BetrVG) und, soweit er die Beschwerde für berechtigt hält (was ja hier so sein wird) beim AG auf Abhilfe wirken. Vielleicht erreicht Ihr ja dann etwas mit Gesprächen mit dem nächst höheren Vorgesetzten oder dem Management. Für euer Gremium ist es wichtig, dass ihr hinter der Kollegin steht und dass dem AG so klar macht! Wenn der AG mit so etwas durch kommt, beschädigt das auch den Respekt des AG gegenüber dem BR Gremium. Die Kollegin sollte sich auch ggf. individualrechtlich durch einen Anwalt beraten lassen.
01.02.2019 um 10:43 Uhr
"Die Kollegin muss sich zur BR Arbeit an und abmelden. Da gibt es keine andere Vorgehensweise."
Kann ich nicht 100%ig so unterschreiben:
"Nach der Rechtsprechung ist eine Abmeldung dann nicht erforderlich, wenn eine Überbrückung des Arbeitsausfalls für den Arbeitgeber gar nicht in Betracht kommt. Das kommt immer auf den Einzelfall an.
Dabei ist in der Regel dann keine Abmeldung notwendig, wenn
- die konkrete arbeitsvertragliche Aufgabe bzw. die Tätigkeit keine kurzfristige Vertretung erfordert und
- das Betriebsratsmitglied nicht aus arbeitsorganisatorischen Gründen dauerhaft für den Arbeitgeber erreichbar sein muss und
- die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit auch ansonsten keine organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers erfordert.
Wir wissen zu wenig um zu beurteilen, ob dies hier der Fall sein könnte.
01.02.2019 um 10:57 Uhr
Zitat (AndreasHH): "Vermutlich "stinkt" es ihm, das sie 4-5 mal am Tag zum Rauchen vor die Tür geht"
Gibt es denn dazu einer Regelung? Habt Ihr eine Zeiterfassung? Werden die Rauchzeiten abgestempelt?
01.02.2019 um 13:04 Uhr
[09:57 Uhr von Pjöööng: Gibt es denn dazu einer Regelung? Habt Ihr eine Zeiterfassung? Werden die Rauchzeiten abgestempelt?]
genau das gibt es alles nicht (Vertrauensarbeitszeit). Daher suche ich die § und Urteile dazu, da ich nichts über BesserwisserGoogle finden konnte.
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