Erstellt am 31.05.2022 um 08:30 Uhr von rtjum
BR und Gewerkschaft sind "zwei Seiten einer Medaille" wenn man so will aber haben ganz klar voneinander getrennte Aufgabenbereiche.
Der BR sollte sich hüten Mails der GEW an alle weiter zu leiten.
Die GEW hat das Recht ihre Mitglieder über die Firmenmailadresse anzuschreiben aber nicht alle Mitarbeiter.
Erstellt am 31.05.2022 um 09:40 Uhr von Muschelschubser
Es kommt halt drauf an was sie möchten.
Ich würde mich als BR sicher nicht vor den Karren spannen lassen, wenn es um das bloße Werben von Mitgliedern geht.
Newsletter oder weitere Publikationen können aber durchaus interessant sein.
Manchmal gibt es Übereinstimmungen bei Themen, die gerade im Betrieb akut sind.
Dann kann man sicherlich fallweise mal einen Artikel an die Belegschaft weiterleiten.
Erstellt am 31.05.2022 um 10:48 Uhr von Challenger
L e i t s a t z
zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 -
Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 14. November 1995 beschlossen:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abmahnung, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, weil dieser während der Arbeitszeit für seine Gewerkschaft geworben hatte.
Der Beschwerdeführer ist seit 1982 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Im März 1990, er war damals freigestellter Betriebsratsvorsitzender, händigte er einem Arbeitskollegen während dessen Arbeitszeit eine Druckschrift der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aus. Sie enthielt einen Überblick über die gewerkschaftlichen Leistungen und ein Beitrittsformular.
Erstellt am 31.05.2022 um 10:49 Uhr von rtjum
was soll uns das sagen @challenger?
Erstellt am 31.05.2022 um 10:56 Uhr von Kampfschwein
@rtjum : was soll uns das sagen @challenger?
Ganz einfach ! Das Werbung für die Gewerkschaft während der Arbeitzeit durch den BR erlaubt ist.
Erstellt am 31.05.2022 um 12:17 Uhr von rtjum
sorry, in dem Urteil geht es nicht um das Gremium, sondern um den BRV in seiner Eigenschaft als GEW-Mitglied.
Das ist ein großer und wichtiger Unterschied.
Erstellt am 31.05.2022 um 12:27 Uhr von Challenger
Zitat rtjum : sorry, in dem Urteil geht es nicht um das Gremium, sondern um den BRV in seiner Eigenschaft als GEW-Mitglied.
Das ist ein großer und wichtiger Unterschied.
Worin sollte der Unterschied denn liegen ? Ich bin mir sicher, dass der Beschluss des BverfG nicht anders ausgegangen wäre, wenn BRM Schmitz, Meier oder Müller Verfassungsbeschwerde eingelegt hätten.
Erstellt am 31.05.2022 um 12:33 Uhr von rtjum
Fitting 29. Auflage, Rn66 zu §74
Auszug: "...dh die Amtsträger müssen sich in ihrem Amt neutral verhalten..."
Das Gremium als solches muss neutral bleiben, dazu gehört dann auch, dass Flugblätter usw der Gwerkschaften nicht offiziell durch das Gremium verteilt werden dürfen.
Ich, als BRM, darf das natürlich und daher erging das Urteil auch wie es erging.
Erstellt am 31.05.2022 um 13:41 Uhr von Muschelschubser
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/gewerkschaften-im-betrieb-211-zulaessigkeit-von-gewerkschaftlicher-werbung_idesk_PI42323_HI2419403.html
Hier ist es nochmal beispielhaft dargestellt.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass mit "Arbeitnehmerkoalition" eben die Gewerkschaft und nicht der BR gemeint ist.
Für den BR gelten zudem §§74-75 BetrVG, außerdem besteht (wie schon geschrieben) die Neutralitätspflicht, die neben der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG besteht.
Fazit:
Man muss aufpassen, in wessen Namen man z.B. Mails verschickt (BR oder BRM). Als BRM tritt man dabei auch nicht als solches auf, sondern als Mitglied der Gewerkschaft.
Wenn also weitere Baustellen wie Arbeitszeitbetrug ausgeschlossen sind (siehe o.g. Urteil), kann man als einzelne Person Werbung für seine Gewerkschaft machen - als BR eben nicht.
Damit wären wir bei der ursprünglichen Fragestellung:
Nein, der BR muss keine Publikationen der Gewerkschaften verteilen und darf es streng genommen auch nicht.
Ob man das als einzelne Person möchte, muss jeder für sich entscheiden.
Ich würde mir zunächst die Frage stellen: geht es lediglich darum, ob ich der Gewerkschaft helfen MUSS? Oder möchte ich selbst dazu beitragen, dass möglichst Beschäftigte im Betrieb gewerkschaftlich organisiert sind?
Das würde ich zunächst für mich beantworten und anschließen die Rechtslage zu meinen Möglichkeiten ausloten.