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Die Abteilung eines BR-Mitgliedes wird geschlossen, und nun?

J
jackbauer
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend, in unserem BR Gremium sind wir 9 Betriebsräte. Im Moment verhandeln wir eine Betriebsänderung (Schließung einer Abteilung) und sind kurz vor dem Abschluss der Verhandlungen von Sozialplan und Interessens-Ausgleich. Nun sind in unserem Gremium auch 4 Betroffene aus der betroffenen Abteilung. Diese sind ja nicht kündbar - aber der Arbeitsplatz fällt ja nun weg.....

Frage 1: Muss der Arbeitgeber trotzdem Arbeitsplätze für die 4 BR Mitglieder schaffen, deren Abteilung ja geschlossen wird?

Frage 2: Wenn ja, muss ein anderer Arbeitnehmer dafür gehen?

Frage 3: Es wird vermutet, dass der Arbeitgeber die BR-Mitglieder "abfinden" möchte? Wie hoch sollte denn die Abfindung eines BR-Mitgliedes sein, dessen Abteilung betroffen ist, mit 7 Jahren Betriebszugehörigkeit?

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Community-Antworten (6)

R
Rattle

25.01.2013 um 07:00 Uhr

Hallo,

8 BR'S geht schon mal garnicht.........muss immer ne ungleiche anzahl sein.

zu 1:ja

zu 2: ja

zu 3: kein Anspruch auf abfindung

MFG

W
Watschenbaum

25.01.2013 um 07:21 Uhr

die Fragestellung lässt vermuten, daß kein Sachverständiger hinzugezogen wurde ? hoffentlich täusche ich mich da warum nur tun sich das Gremien immer wieder an........................

zur Abfindung : Ein Anspruch könnte sich aus § 1a KSchG ergeben, falls dasjenige BR-Mitglied damit einverstanden wäre, es soll den einen oder anderen geben, der einen "goldenen Handschlag" nicht ablehnen würde

die Höhe ist Verhandlungssache nimmt man die Betriebszugehörigkeit mal 0,5 Bruttomonatsgehälter plus Lohnanspruch für die gesamte restliche BR-Mandatschaftszeit plus Ausgleich für 12 Mo nachwirkenden Kündigungsschutz hätte man eine gewisse Größenordnung

G
gironimo

25.01.2013 um 10:23 Uhr

Schau doch mal in den § 15 Abs. 5 KSchG. Dann weißt Du, warum sich die Frage über eine Abfindung nicht stellt.

Auch der BR als Gremium sollte sich die Frage stellen, ob es in seinem Interesse ist, auf gleich vier Kollegen zu verzichten. Das kann es ja wohl nicht sein.

Trotzdem weiß ich natürlich, dass viele Menschen käuflich sind. Wie hier der Preis ist, sollte mit einem Fachanwalt beraten werden.

Watschenbaums Rechenmodell kann da u.U. nur ein unterer Level sein. Im Grunde müsste der Preis so hoch sein, dass dem AG die Lust darauf vergeht.

L
leserin

25.01.2013 um 11:17 Uhr

Bei dem Thema Abfindung BRM ist aber auch immer § 78 zu beachten, also auch wegen des Mandates KEINE Bvorteilung. Gerda bei Abfindungen in solchen Fällen könnte mitbetroffene AN welche keine BRM sind hier Rechtsverstöße reklamieren besonders, wenn sie gute Anwälte haben.

R
rkoch

25.01.2013 um 12:10 Uhr

BTW:

Muss der Arbeitgeber trotzdem Arbeitsplätze für die 4 BR Mitglieder schaffen

Rattle> zu 1:ja

NEIN! Bezogen auf die Frage eindeutig nein. SCHAFFEN muss der AG keine neuen Arbeitsplätze. Er muss bestehende Arbeitsplätze freimachen (-kündigen). Kleiner aber feiner Unterschied. Dieser besteht darin, dass erst einmal geeignete Arbeitsplätze für die BRM existieren müssen, der AG muss keine geeigneten Arbeitsplätze neu erschaffen. Sind keine geeigneten Arbeitsplätze existent, ist das ein betrieblicher Grund die BRM zu kündigen, Wobei der Begriff "geeignet" relativ weit zu sehen ist. Sofern das BRM einverstanden ist, sind z.B. auch Arbeitsplätze mit einzubeziehen, welche eine (dem AG zumutbare) Umschulung erfordern und ggf. auch ein geringeres Entgelt zur Folge haben.

Zum Thema Abfindung: Ich lese hier, dass der AG das BRM abfinden möchte. Auf die Frage des Rechtsanspruches brauchen wir also wohl nicht einzugehen. §78 BetrVG ist übrigens abwegig... wie Watschenbaum sagt, ist die Höhe verhandlungssache. Keiner der AN ist daran gehindert um hohe Abfindungen zu pokern. Und wenn die Kündigung des BRM unzulässig ist und er deshalb eine höhere Abfindung beim AG rausschlagen kann, dann ist das eben so. Er bekommt diese ja nicht wegen seines Amtes, sondern wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes, den er als BRM rechtlich unzweifelhaft beanspruchen könnte. Die selbe Situation kann auch zwischen "normalen" AN eintreten: AN, bei denen die Sozialauswahl unzweifelhaft richtig, ist gehen leer aus (oder mit geringer Abfindung), AN, bei denen eine richtige Sozialauswahl anzuzweifeln ist (z.B. wegen tariflicher Unkündbarkeit, langer Betriebszugehörigkeit, etc.), können wesentlich höher pokern, bzw. da gehen auch die gerichtlich vorgeschlagenen Abfindungen in die Höhe.

Die von Watschenbaum angegebenen 0,5 Monatsgehälter sind IMHO zu niedrig angesetzt... Bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung kann man eher von 1 Monatsgehalt/Jahr ausgehen (vgl. §10 KSchG!), und das ist noch nicht die Obergrenze. Aber es hängt wesentlich davon ab, ob das BRM tatsächlich glaubhaft macht, die Kündigung nicht akzeptieren zu wollen oder ob es quasi freiwillig geht. Ein "keine Chance, ich bleibe in der Firma" treibt die Angebote ungemein in die Höhe, wenn es dem AG mit der Kündigung ernst ist.

P
Petrus

25.01.2013 um 17:05 Uhr

Was ich mich gerade frage... Wenn Abt. A geschlossen wird und es möglich ist (eben notfalls per Freikündigung) 4 BRM aus Abt. A zukünftig in Abt. B einzusetzen: Fand die Sozialauswahl der zu kündigenden MA nur in Abt. A statt oder für Abt. A+B gemeinsam?

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