Erstellt am 23.01.2013 um 14:11 Uhr von rkoch
Die Antwort steht in §102 (1) BetrVG.
Der AG hat den BR zu hören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Mehr nicht. Eine Formvorschrift enthält §102 (1) BetrVG nicht. Also geht das ganze auch mündlich, telefonisch, per e-Mail, Fax, SMS, etc. pp. Ein Fax gilt also dann als Anhörung, wenn es ansonsten die Erfordernisse einer Anhörung erfüllt.
Die Frist beginnt, so bald der BR von der Anhörung Kenntnis erhält. Bei einem Fax ist das der Zeitpunkt des Empfangs, sofern er zu einer Zeit erfolgte, zu der der BR die Möglichkeit hatte davon Kenntnis zu nehmen, also i.d.R. während der betriebsüblichen Geschäftszeiten. Ansonsten eben der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem das zutrifft (z.B. Fax wird am Freitag nach Ende der Geschäftszeiten empfangen, Wochenende ist arbeitsfrei, Zugang am Montag zum Beginn der Geschäftszeiten). Wenn ein BR ein Fax, einen Briefkasten, etc. hat, ist es sein Problem ggf. noch Kenntnis zu nehmen. Insofern ist ein um 12:00 empfangenes Fax um 12:00 zugegangen, selbst wenn danach kein BRM mehr das BR-Büro aufsucht. Es reicht dass der BR hätte Kenntnis nehmen können. Es hängt nicht einmal davon ab, ob der BRV davon hätte Kenntnis nehmen können, so bald etwas derart (also über einen dem BR zur Verfügung stehenden Kommunikationsweg) in den Zugriffsbereich des BR gerät, ist es zugegangen.
Die Fristberechnung sollte bekannt sein.
Erstellt am 23.01.2013 um 15:04 Uhr von stanislaus
Hallo rkoch,
die Antwort ist so nicht ganz richtig. Lies dazu mal den Fitting § 102, und dazu "Form und Inhalt der Mitteilung zur Kündigung":
"Voraussetzung der Anhörung ist zunächst, dass der Arbeitgeber den BR schriftlich oder mündlich zu Händen des BR-Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Personalausschusses von der vorgesehenen Kündigung unterrichtet".
Bei einem Fax kann m. E. nie sichergestellt sein, dass es an die "richtige" Adresse kommt und ein "der BR hätte zur Kenntnis nehmen können" reicht ganz sicher nicht aus um eine Frist zum Laufen zu bringen.
Erstellt am 23.01.2013 um 15:14 Uhr von gironimo
Na ja - im Zweifel wäre zu beweisen, ob das FAX zugegangen ist oder das Gerät defekt war oder der AG das Schreiben verkehrt herum ins FAX gelegt hat oder wie auch immer.
Vom Grundsatz her geht FAX. Darum sollte man sich doch lieber auf den Widerspruch konzentrieren; sich also mit der Sache ansich auseinander setzen.
Und natürlich .... schriftlicher Widerspruch!
Erstellt am 23.01.2013 um 16:07 Uhr von rkoch
Oder anders ausgedrückt: Den Zugang der Anhörung müsste im Zweifelsfalle der AG beweisen, insofern ist er selber Schuld, wenn er ein FAX schickt. Andererseits ist im Faxprotokoll Absender, Empfänger und Status vermerkt, insofern hat das Protokoll Beweiswirkung. Wenn beim Fax des BR ein leeres Blatt rauskommt hat er u.U. Pech gehabt. Letzlich muss ein BR der solche Technik einsetzt auch die Funktionsfähigkeit sicherstellen... und Fax wird letztlich als recht verlässlich eingestuft.
Aber auf DAS Thema wollte ich eigentlich nicht eingehen, da andere Baustelle. Die rechtliche Lage ist klar: Fax reicht...
Erstellt am 23.01.2013 um 16:55 Uhr von blackjack
# Die rechtliche Lage ist klar: Fax reicht...#
...., und wurde vom BAG 2003 schon bestätigt.
Erstellt am 24.01.2013 um 08:14 Uhr von SvenZet
Vielen Dank für die Informationen, ich werde sie heute ins Gremium tragen.
@gironimo
Selbstverständlich erfolgt ein Widerspruch, Gründe gibt es genug, leider ist es jedoch eine Probezeitkündigung...
@blackjack
Haben Sie zufällig ein Aktenzeichen von ihrem zitierten Urteil des BAG's?
Erstellt am 24.01.2013 um 09:29 Uhr von blackjack
Az leider nicht vorhanden.
Ergibt sich aber auch aus § 126 Abs. 3 BGB da die elektronische Form im Gegensatz zu § 623 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Erstellt am 24.01.2013 um 19:21 Uhr von Hoppel
@ SvenZet
In § 102 BetrVG steht: (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Das BetrVG gibt mit keinem einzigen Buchstaben vor, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat. Eigentlich muss man dafür weder das BGB noch irgendwelche BAG-Urteile bemühen.
Aber wer will, kann das auch noch mal in einer ganz aktuellen Entscheidung des BAG nachlesen ( 13.12.12 - 6 AZR 348/11) : "Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen.
Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern."