Erstellt am 27.04.2023 um 12:10 Uhr von celestro
"Die entsprechenden Namen und Daten in der Anwort sind geschwärzt - allerdings mit ein wenig nachdenken ggf. nachvollziehbar"
Verstehe ich nicht! Wenn keine Daten von anderen MA vorhanden sind, was ist dann geschwärzt und könnte mit nachdenken nachvollziehbar sein?
Erstellt am 27.04.2023 um 13:16 Uhr von Catweazle
Natürlich kann der Arbeitnehmer die Antwort schreiben. Wirksam übermitteln kann sie nur der BR.
Erstellt am 27.04.2023 um 13:56 Uhr von celestro
"Natürlich kann der Arbeitnehmer die Antwort schreiben."
Glaube Du hast da etwas falsch verstanden. Es geht darum, die Antwort die der BR dem AG geschickt hat, dem AN (in physischer Form) zu überlassen. Nicht dem AN zu überlassen, das ER dem AG eine Antwort geben soll. ;-)
Erstellt am 28.04.2023 um 00:03 Uhr von ganther
war hier schon öfters Thema. Eine einheitliche Sichtweise gab es m.E. nie. Ich halte es für nicht zulässig, aber es gibt auch andere Ansichten. Ihr könnt aber dem AN gerne mitteilen, was die Gründe des AGs waren und was ihr dazu gesagt habt.
Für einen Kündigungsschutzprozess ist es aber auch nicht wichtig, dass der AN diese Unterlagen hat. Der AG hat die ordnungsgemäße Anhörung des BR unter Vorlage der Unterlagen nachzuweisen und dann sind sie auf dem Tisch