> Kann das sein, dass ein Bereich so getrennt betrachtet wird?
Man schaue in §23 KSchG:
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für **** BETRIEBE **** und Verwaltungen, in denen in der Regel **** FÜNF **** oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.
§1 KSchG, der die soziale Auswahl fordert gilt also in BETRIEBEN mit 5 (!) oder weniger AN nicht. Der BETRIEB ist im KSchG nicht näher definiert, er ist im wesentlichen gleichzusetzen mit dem Betriebsbegriff des BetrVG, also ist Betrieb die Gruppe der AN, welche einen BR gewählt hat oder wählen könnte. Die rechtliche Definition lautet: "Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der AG allein oder in Gemeinschaft mit seinen AN mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt". Eine INHALTLICHE oder RÄUMLICHE Trennung ist nur dann relevant, wenn nach §4 BetrVG eine solche vorliegt. Das MA eines Bereichs eine andere Tätigkeit als andere durchführen, ist normal und führt nicht zu einer Trennung, es sei denn, dieser Bereich ist einem anderen AG (GmbH, etc.) zugeordnet.
§23 kennt noch eine Ausnahmeregelung:
In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat;
Ergo: Selbst WENN da ein eigener Betrieb vorliegen würden (was ich bezweifle), würde die vom AG angesetzte 10er-Grenze nur für Arbeitsverhältnisse, welche nach den 31.12.2003 begonnen wurden, eine Sozialauswahl ausgrenzen.
Die Rechtmäßigkeit von Kündigungen würde ich ohnehin anzweifeln.... Offenbar hatte der AG diese Abteilung ja nicht nur zu dem Zweck diesen Kunden zu bedienen ins Leben gerufen. Entsprechend würde der Wegfall dieses Kunden auch nicht den Beschäftigungsbedarf beenden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der AG die unternehmerische Entscheidung fällen würde, nie mehr Kunden für derartige Tätigkeiten anzuwerben. Wenn der AG entsprechend den Betrieb (so er existieren würde) schließen würde, wäre das ein Grund für Kündigung aller AN.
Zusammengefasst: WENN es einen BR gibt der für alle AN inkl. dieser AN zuständig ist, dann ist 100%ig sicher, dass hier kein eigener Betrieb vorliegt, also gilt §1 KSchG.