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Geschäftsordnung / Gültigkeit / Salvatorische Klausel

M
Muschelschubser
Mai 2022 bearbeitet

Hallo liebe liebenden,

wir sind gerade kurz davor, über eine neue GO zu beschließen.

Hat zufällig jemand eine rechtssichere Formulierung zur Gültigkeit der BV? Mir ist bewusst, dass sie grundsätzlich auf die Amtszeit befristet ist.

Allerdings sprach eine Juristin unserer Gewerkschaft davon, dass bezüglich §36 BetrVG die allgemeine Rechtsauffassung herrscht, dass die GO für den nachfolgenden BR bis zu einer Neufassung nachwirke. Im Fitting gibt es dazu verdammt viel zu lesen, so weit bin ich leider noch nicht gekommen (Muss mir den Fitting jedes Mal erst von einem BR-Kollegen an einem anderen Standort leihen).

Darauf wollten wir uns im BR daher auch noch nicht verlassen, insofern haben wir zunächst den Beschluss gefasst, dass die alte GO bis zu einer neuen Fassung übernommen wird.

Deshalb bin ich zunächst gespannt, ob Ihr diesbezüglich spannende Formulierungen habt - vielleicht sogar juristisch abgesichert?

Ein weiterer Punkt: Wir sind ja alle keine Juristen, und so kann es natürlich auch mal sein dass man versehentlich einen Kinken in die GO einbaut. Was würdet Ihr daher davon halten, ans Ende der GO eine salvatorische Klausel zu setzen, falls wir doch versehentlich irgendwo einen unzulässigen Paragraphen kreieren? Dann bliebe zumindest der Rest der GO sichtbar für alle wirksam.

Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

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Community-Antworten (2)

D
DummerHund

27.05.2022 um 21:00 Uhr

Lese ich das hier ist eine Salvatorische Klausel nicht möglich.

Der Betriebsrat kann eine neue bzw. aktualisierte Geschäftsordnung jederzeit in einer BR-Sitzung beschließen. Achtung, falls in der bisherigen Geschäftsordnung andere Regelungen hierzu getroffen wurden! Damit sie gültig ist, muss die Mehrheit der gewählten Betriebsratsmitglieder zustimmen – nicht nur die Mehrheit der Anwesenden. Die Geschäftsordnung muss schriftlich festgehalten und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet werden. Weil die Geschäftsordnung ein internes Dokument ist, muss sie nicht im Betrieb nicht bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied des Betriebsrats bekommt eine Abschrift.

G
ganther

29.05.2022 um 22:35 Uhr

Ob eine GO über die Amtszeit hinaus weiter gelten kann ist umstritten. Kenne kein Urteil dazu nur Fitting Erfurter und Däubler schreiben was dazu. Da es aber besondere Anforderungen bzgl. virtueller Sitzungen gibt würde ich derzeit da keine Experimente machen

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