W.A.F. LogoSeminare

Geschäftsordnung

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben eine Geschäftsordnung geschrieben in der wir bez. des Betriebsausschuss auf § 27 BetrVg hingewiesen haben, ohne jedoch die einzelnen Mitglieder des Betriebsausschuss aufzuführen, hinzu kommt das wir beschlossen haben, für den Vorsitzvertreter eine Person aus dem Betriebsausschuss konkret namentlich in der GO aufzuführen und diese als Vertreter des Vertreters zu bestimmen. Der Go ist einstimmig zugestimmt worden. Jetzt meint ein Mitglied welches an dem Abstimmungstag durch den Ersatzkandidaten vertreten wurde, das diese GO doch nicht so in Ordnung wäre und die einzelnen Mitglieder des Betriesausschuss aufgeführt werden müßten, sowie das wir keinen Vertreter des Vertreters bestimmen können. Rechtlich habe ich nichts gefunden was diese Aussage untermauern könnte und bin auch generell nicht mit dieser Person einer Meinung. Könnt Ihr mir vielleicht ein paar Tipps geben? Vielen Dank und einen ganz schönen Abend!

2.77604

Community-Antworten (4)

M
Marion

19.04.2006 um 22:32 Uhr

hallo nenyah,

die einzelnen mitglieder des betriebsausschusses solltet ihr schon benennen ( sonst weiss ja keiner, wer im BA ist ), diesen beschluss könnt ihr aber noch nachholen und der GO anhängen. außerdem ist der GL mitzuteilen, wer in den verschiedenen ausschüssen ist.

warum ihr einen vertreter für den vertreter braucht, kann ich nicht ganz verstehen. ihr könntet der GL mitteilen ( und dieses auch beschliessen ), dass bei abwesenheit des vorsitzenden und seinem vertreter dieses oder jenes BR mitglied berechtigt ist, unterlagen oder informationen entgegenzunehmen. dieses ist aber in manchen fällen nicht ganz so geschickt. auch solltet ihr hier ein vertrauensvolles mitglied auswählen.

die GO könnt ihr abändern durch eine neue beschlussfassung.

FB
Frank B.

20.04.2006 um 08:48 Uhr

Also meiner Meinung nach müssen keine Namen in der GO aufgeführt sein. Die regelt ja welcher Ausschuss welche Aufgaben hat bzw. das der BR- Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie dessen Stellvertreter bestimmte Funktionen mit ausüben.

Die namentliche Festlegung, wer welches Amt ausübt, wird dann bei der Wahl der Ausschussmitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder beschlossen.

Übrigens, Marion, ich glaube irgendwo im FITTING gelesen zu haben, dass man zumindest für den BR- Vorsitzenden eine Vertretungsreihenfolge festlegen sollte, damit immer gewährleistet ist, wer der Vorsitzende ist.

K
Kölner

20.04.2006 um 09:25 Uhr

Wieder ein Fall von "Warum mache ich eine GO wenn im Gesetz doch alles geregelt ist?". @Nenyah Auch hier erschliesst sich mir der Sinn dieser GO nicht. § 27 BetrVG legt doch eindeutig fest, wie ein BA zusammengesetzt sein muss und wie er mit demokratischen Mitteln (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) zustande kommt. Die BA-Besetzung wird nach einer Wahl protokolliert, die Reihenfolge und die Vertretungsreihenfolge ergibt sich demnach (Vorsicht bei einer Verhältniswahl) und fertig. Wenn ein BA-Mitglied abberufen werden soll, dann wieder nur mit einer Wahl.

Aber mal Interessehalber: Was steht denn in der GO noch drin? Wenn Du das nicht veröffentlichen willst...

M
Marion

20.04.2006 um 16:28 Uhr

hallo frank b.

ich dachte, es reicht aus, wenn für den BR vorsitzenden ein stellvertreter gewählt wird. muss außerdem noch eine reihenfolge für die vertretung der stellvertretung festgelegt werden?

Ihre Antwort