Erstellt am 02.01.2012 um 19:14 Uhr von Kölner
@Ramonaelke
Eine GO für kleine Gremien ist unsinnig. Für größere vielleicht sinnig - aber bei allem gilt: Man kann auch alles per Protokoll regeln.
Erstellt am 02.01.2012 um 23:47 Uhr von kunzundhinz
Lese mal hier, vielleicht hilft es ja:
Geschäftsordnung des Betriebsrats - Was ist das?
http://www.betriebsrat-aktuell.de/download/muster_geschaeftsordnung_br.pdf
Erstellt am 03.01.2012 um 07:15 Uhr von Tanzbär
Vor reichlich 20 Jahren, als wir hier den ersten BR wählten, hatten wir nichts besseres zu tun, als eine Geschäftsordnung aufzusetzen. Wir waren schön lange mit uns selbst beschäftigt, den AG hat's gefreut.
Absolut unsinnig, bei der damaligen BR-Größe von 9 Mitgliedern.
Man kann auch alles überregulieren, wird dann aber auch unflexibel, wenn man stur nach Geschäftsordnung lebt. Also über Bord damit und sich um die richtigen Probleme kümmern.
Erstellt am 03.01.2012 um 08:51 Uhr von gironimo
ich stimme meinen Vorrednern in so fern zu, dass die Größe des Gremiums entscheident ist. Je größer das Gremium (und wenn dann noch unterschiedliche Fraktionen im BR vertreten sind), um so sinnvoller ist eine GO.
Erstellt am 03.01.2012 um 09:14 Uhr von rkoch
> bzw. ob es gesetzlich geregelt ist.
Natürlich...
§36 BetrVG.
Zum Verständnis:
"Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung SOLLen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, ..."
heißt trotz der SOLL-Bestimmung nicht, das es eine geben MUSS. Es heißt nur:
So weit der BR es für nötig empfindet das über die Regelungen der §26-41 BetrVG (beachte den Übertitel: "Geschäftsführung des Betriebsrats") hinaus WEITERE Regeln oder PRÄZISIERUNGEN der gesetzlichen Regelungen nötig werden (z.B. zum Termin der regelmäßigen Sitzung nach §29 und 30, z.B. wöchentlich, immer Freitags von 10:00 bis 12:00 Uhr), so SOLL der BR diese schriftlich in einer GO niederlegen und beschließen.
Diese Regeln der GO werden dann quasi Bestandteil der Regelungen dieser §§. Insofern kann in einer GO auch nichts geregelt werden was den grundsätzlichen Tenor dieser § überschreitet. Die Regeln werden dann bindend für alle BRM, auch die welche dagegen gestimmt haben. Und genau das ist Sinn einer GO: Regeln aufzustellen die dann für alle BRM gelten. Insofern kann man z.B. einem "unwilligen" BRV Regeln für die Einladung auferlegen (Zeitpunkt, Art der Übermittlung, etc.), sofern man nicht einfach besser einen anderen BRV bestimmt der das auch ohne GO ordentlich macht :-). Am Ende ist es aber ohnehin schwierig die Regeln einer GO auch zu forcieren (Einzig: Bei massivem Verstoß gegen die GO: Verfahren nach §23 (1) BetrVG). Sofern es regelmäßig Streitigkeiten im BR (auch einem kleinen) über die Auslegung der Regeln dieser §§ gibt (z.B. "Rechtzeitigkeit" der Einladung) ist eine GO zweckmäßig.
So weit alle BRM ohnehin über die Interpretation und Detaillierung der Regeln dieser §§ einig sind (wie bei kleinen BR i.d.R. der Fall) ist die GO deshalb entbehrlich.
BTW: Ein kommentierter Entwurf einer GO mit potentiellen Regelungsgegenständen findet sich im DKK unter §36