Erstellt am 14.01.2013 um 11:45 Uhr von Jazzman
Hallo Lancelot,natürlich müssen bei einer Kündigung seitens des Unternehmens die Vorraussetzungen des KschG vorliegen.
Gruß
Jazzman
Erstellt am 14.01.2013 um 18:58 Uhr von Hoppel
@ lancelot
"das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Parteien gekündigt werden "
Ist das etwa die konkrete Formulierung nebst Frist, die ggf. in jedem AV enthalten ist?
Oder steht da noch mehr?
Unabhängig davon muss die Vorraussetzung für eine Kündigung natürlich erfüllt sein.
Erstellt am 15.01.2013 um 10:01 Uhr von lancelot
Unabhängig davon muss die Vorraussetzung für eine Kündigung natürlich erfüllt sein.
heisst also: auch bei nur 3 Monaten immer KschG ?? Dann kriege ich den MA ja nie mehr los !!
Erstellt am 15.01.2013 um 10:54 Uhr von blackjack
#Dann kriege ich den MA ja nie mehr los !!#
... so, so, du willst also MA los werden.
Guter BR!
Erstellt am 15.01.2013 um 11:10 Uhr von rkoch
Die Kündigungsfrist hat mit dem KSchG überhaupt nichts zu tun...
Jede Kündigung eines AG muss sich an dem KSchG messen, sofern das KSchG überhaupt anwendbar ist - vgl. §23 KSchG, a.a. andere Gesetze die eine Kündigung gar nicht (z.B. MuSchG, TzBfG) bzw. nur unter verschärften Bedingungen (z.B. SGB IX) zulassen.
Die Kündigungsfrist bemisst sich nach dem §622 BGB, und damit dürfte die genannte Klausel (sofern es sich um ein vollständiges Zitat handelt) unzulässig sein, es sei denn das Unternehmen beschäftigt nicht mehr als 20 AN. Zumindest müssten für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit von mehr als acht Jahren längere Kündigungsfristen vereinbart sein (Verbot kürzerer Fristen aus §622 (5) BGB).
> Dann kriege ich den MA ja nie mehr los !!
Ups.. Bist Du AG?
Das ist natürlich Unsinn! Das KSchG soll Kündigungen nicht verhindern, sondern "nur" Willkür vorbeugen. Deshalb muss ein AG eben einen der drei genannten Gründe haben, wenn er einem AN kündigen will. Sofern es keinen der drei Gründen gibt: Warum SOLLTE denn dann ein AG einem AN kündigen wollen? Just for fun - or what?
Es gibt auch gute Gründe warum z.B. allein ein schlechter Geschäftsverlauf keinen Kündigungsgrund darstellt! In Unternehmen in denen das KSchG gilt (entsprechende Größe!), ist davon auszugehen, dass ein AG im Normalzustand ein angemessenes (hohes!) EBIT erzielt. Somit ist ihm zuzumuten sich ein Polster für (vorübergehende!) schlechte Zeiten anzulegen. Er macht den dicken Reibach, also soll er auch das Risiko tragen, dass es einmal nicht so gut läuft (und selbst da kann er mit Kurzarbeit seine Kosten drücken ohne AN zu entlassen!).
Wenn der Zustand hingegen von Dauer ist, muss er ja "nur" die unternehmerische Entscheidung treffen diesen Zustand als dauerhaft zu akzeptieren, entsprechend dauerhaft vorhaben eine geringere Leistung zu erbringen und zu benötigen - und voila, Grund: betriebsbedingt. Wenn er in "guten Zeiten" keinen Reibach macht, sollte AG sich mal darüber Gedanken machen... Dann läuft was falsch.
Erstellt am 15.01.2013 um 11:24 Uhr von Kulum
(Verbot kürzerer Fristen aus §622 (5) BGB).
Kannst du das nochmal kurz erläutern? Abs.5 bezieht sich auf Abs.1. Da die Frist hier 3 Monate beträgt ist das also passe. Aber wie baust du die Brücke zu Abs.2???
Will nicht klugscheißen, ich raffs nur grad nicht. Evtl. war ja die letzte Nacht doch zu kurz :)
Erstellt am 15.01.2013 um 12:11 Uhr von rkoch
@Kulum
War wohl nicht spezifisch genug ausgedrückt...
Abs. 5 ERLAUBT ausnahmsweise die Verkürzung der Frist aus Abs. 1. Er erlaubt aber NICHT die Verkürzung der Fristen aus Abs. 2, wie aus dem letzten Satz aus Abs. 5 deutlich wird, der NUR eine VERLÄNGERUNG erlaubt. Im Umkehrschluß ist es also ein Verbot der Verkürzung der Fristen aus Abs. 2, auch wenns nicht ausdrücklich erwähnt wird. Natürlich macht Abs. 4 eine Brücke auf, aber das wird nicht argumentiert und mir ist spontan auch kein TV bekannt der pauschal 3 Monate beiderseits instituiert.