Erstellt am 04.05.2016 um 08:07 Uhr von Mattes
Moin
falls du den Sonderkündigungsschutz für BR´ler meinst glaube ich nicht, das du da noch Anrecht drauf hast.
Der normale Kündigungsschutz, der eigentlich nach Erfüllung der Wartezeit greift hast du aber bereits seit deinem "2.ten" ersten Arbeitstag. Da du nicht länger als 3 Jahre von dem Unternehmen weg warst.
Erstellt am 04.05.2016 um 09:12 Uhr von gironimo
Eigentlich eine spannende Frage. Warum sollte § 15 KSchG nicht mehr gelten?
Erstellt am 04.05.2016 um 10:21 Uhr von xbelightx
Guten Morgen,
ich frage deshalb, da ich zum 15 februar zurück gekehrt bin und in meinem Vertrag eine 3 monatige Probezeit vereinbart wurde. (diese läuft noch bis zum 14 Mai)
Nun haben wir einen Großkunden verloren und ich habe ein bißchen Angst das der Arbeitgeber versucht sein Personal zu reduzieren.
Gilt die Klausel der Probezeit in meinem Fall oder kann Ich mich, wenn es hart auf hart kommt, auf mein Kündigungschutz als ehemaliges BR Mitglied berufen?
Schonmal Vielen Dank im Voraus!
Erstellt am 04.05.2016 um 10:31 Uhr von Pjöööng
In dem derzeitigen Arbeitsverhältnis warst Du doch gar nicht BRM. Meines Erachtens hast Du Deinen Kündigungsschutz durch die Eigenkündigung "verbraucht". Auch der Schutzzweck des § 15 KSchG ist ja bei Dir nicht mehr gegeben.
Zugegebenermaßen ist es aber durchaus einer der Fälle bei denen man dann doch von der Rechtsprechung überrascht werden könnte. Solltest Du zufälligerweise im Zuständigkeitsbereich des LAG Hamm arbeiten, so halte ich auch ein für Dich positives Urteil für nicht völlig ausgeschlossen.
Erstellt am 04.05.2016 um 10:51 Uhr von Mattes
Ich halte eine Berufung auf den §15 ausgeschlossen.
Allerdings sagt die aktuelle Rechtsprechung, das eine erneut vereinbarte Probezeit nichtig ist und du somit gar keine Probezeit hast....
Quelle:experto.de
Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur beim Abschluss eines ersten Arbeitsvertrags rechtens. Wird mit dem Mitarbeiter ein neuer (Folge-)Vertrag geschlossen, ist eine erneute Vereinbarung einer Probezeit nicht zulässig. Diese Grundsatzentscheidung traf das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 28.02.2002.
Erstellt am 04.05.2016 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Mattes,
wenn Du nur mal kurz in das zitierte Urteil geschaut hättest, dann hättest Du festgestellt, dass dieses Urteil hier überhaupt nicht passt.
Zudem geht es hier ja auch allenfalls am Rande um "Probezeit", wesentlich ist die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz greift. Bei der verschwindend geringen Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfte aber auch diese Frage eher einen akademischen Wert haben.
Erstellt am 04.05.2016 um 11:45 Uhr von Mattes
dann hier noch ein Amtlicher Leitsatz eines BAG Urteils
https:www.jurion.de/Urteile/BAG/1976-12-06/2-AZR-470_75
wie schon 2 mal von mir erwähnt fällt mir nichts ein, was eine Anwendung des §15 ermöglicht.
Ich denke mit der nichtigen Probezeit hat er mehr erfolg...
Erstellt am 04.05.2016 um 14:58 Uhr von xbelightx
Hi Leute,
vielen Dank für Eure Antworten.
Dies ist eine verzwickte Situation und ich denke, dass es sich lohnt (bei Hart auf Hart) Dritte darüber entscheiden zu lassen.
Falls es zu einer Küdigung kommt, werde Ich auf jeden Fall dagegen angehen und Euch (falls interesse besteht) auf dem Laufenden halten!
Liebe Grüße