Kündigungsschutz
Ein Ersatzmitglied hat folgende Frage zu dem unten aufgeführten Paragraphen:
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat (vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage).
Wird die gesetzliche Kündigungsfrist (hier 4 Monate) noch an das Jahr drangehangen?Sprich Kündigungsschutz besteht 16 Monate. Oder wird die Kündigungsfrist von dem Jahr abgezogen. Letzte Sitzung von Ersatzmitglied war am 24.03.2011. Wann kann Kündigung ausgesprochen werden?
Danke und liebe Grüße
Community-Antworten (3)
31.08.2011 um 14:14 Uhr
Hi,
m. E. bezieht sich der Kündigungsschutz darauf, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen werden kann (bzw. in diesem Fall, wann sie nciht ausgesprochen werden kann). Demzufolge kann eine Kündigung, sofern es nicht gerade eine fristlose aus wichtigem Grund ist, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, ab dem das Ersatzmitglied nicht mehr nacgerückt war. Das muß nicht unbedingt die letzte Sitzung sein. Das EBRM rückt für ein verhindertes BRM nach. Wenn dieses z. B. zwei Wochen im Urlaub ist, dann endet die Amtszeit erst mit dem Zeitpunkt, an dem das reguläre BRM nciht mehr verhindert ist.
Die Kündigungsfrist greift ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kpndigung ausgesprochen ist. Das hat nichts mit Kündigungsschutz zu tun.
31.08.2011 um 17:06 Uhr
na ja - rein mathematisch auf diesen Fall bezogen: Wenn nach einem Jahr "Schutzzeit" die (betriebsbedingte) Kündigung ausgesprochen werden kann, kann dies ja nur mit einer Frist von 4 Monaten geschehen . Das heißt nach einem Jahr kommt die Kündigung, die nach 16 Monaten dann wirkt. (ich gehe davon aus, dass der AN tatsächlich eine K-frist von vier Monaten hat)
31.08.2011 um 17:35 Uhr
Abgesehen davon das Du trotzdem nicht den absoluten Kündigungsschutz und die Kündigungsfrist in einen Pott werfen darfst, hast Du dich sogar noch um bis zu einem Monat zum Nachteil verrechnet:
Die Kündigung darf erst nach Ablauf der absoluten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Fällt das Ende des Kündigungsschutzes auf den Monatsletzten, darf die Kündigung erst am Monatsersten ausgesprochen werden. Da die ges. Kündigungsfrist nach Monaten bemessen ist, wird die Frist dann nach §187 (1) und §188 (2) BGB derart bestimmt, das die Kündigung fühestens zum Monatsersten nach 4 Monaten wirksam werden kann. Da die Frist aber nach §622 erst am letzten Tag des Monats in den das Ereignis fällt endet, verlängert sich die Frist bis zum Monatsende.
Bsp: letzter Tag der BR-Tätigkeit: 31. Dezember 2010. Beginn des Kündigungsschutzes: 01. Januar 2011. Ende des Kündigungsschutzes: 31. Dezember 2011. Ausspruch der Kündigung: 01. Januar 2012 Beginn der Kündigungsfrist: 02. Januar 2012 Ende der Kündigungsfrist: 01. Mai 2012 Wirksamwerden der Kündigung: 31. Mai 2012 (Monatsende) = 17 Monate.
Alles klar?
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