Erstellt am 08.12.2012 um 17:57 Uhr von NoPain
Wo Ihr Eure Sitzungen abhaltet bleibt Euch überlassen. Zu beachten ist nur, dass keine höheren Kosten für den AG entstehen und das die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt. Versicherungstechnisch könnte die Sache aber anders aussehen, da müsste man dann noch einmal recherchieren.
Erstellt am 09.12.2012 um 07:42 Uhr von gironimo
Wie meinst Du das - Stellenbeschreibung von Dir?
Bist Du freigestellt und will er etwas über die "Stelle" BRV wissen? Dann soll er im BetrVG nachlesen, welche Aufgaben der BRV hat.
Wenn Du nicht freigestellt bist, müssste er doch wissen, wofür er Dich eingestellt hat.
Warum wollt Ihr nicht im Betrieb Eure Sirtzungen machen?
Erstellt am 09.12.2012 um 09:02 Uhr von nicoline
gironimo,
StellungNAHME, nicht Stellenbeschreibung ;-)) und ich nehme an, dass strusel nachweisen soll, was er wann wo getan hat?!
Erstellt am 09.12.2012 um 10:25 Uhr von strusel
"strusel" und das Gremium ist einer Einladung der IGM gefolgt eine Sitzung im Gewerkschaftshaus abzuhalten,weiterhin hat er sich mit Beschluss erlaubt diese auch zu einer Situng am Standort einzuladen. Das ist in einer mehr als 50 jährigen Fa. Geschichte ein
recht seltener Vorfall. Weder AG noch AN sind Organisiert. Jetzt wird zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme von mir verlangt. Kosten sind zu keiner Zeit entstanden.
Erstellt am 09.12.2012 um 10:45 Uhr von Kölner
@all
Der BR kann nicht einfach seine Sitzungen bei der Gewerkschaft abhalten. Da wäre zumindest die Abmeldung beim AG angesagt gewesen...
Einfach eine Sitzung bei der IGM abhalten ist nicht erlaubt!
Erstellt am 09.12.2012 um 10:54 Uhr von gironimo
Wenn sich die Koillegen zur Sitzung ganz normal abgemeldet haben - wo ist das Problem?
Es ist doch - wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen - egal, wo sich der BR mit der Gewerkschaft berät. Zur Zusammenarbeit ist er doch verpflichtet.
Und was die Stellungnahme angeht, würde ich den AG auf den Rechenschaftsbericht in der nächsten Betriebsversammlung verweisen.
Wenn der AG Zweifel hat, möge er den Rechtsweg gehen.
Erstellt am 09.12.2012 um 10:55 Uhr von Betriebsrätin
Wenn ein BR auf Einladung der IGM dort tagt und der AG dann so reagiert, gehe ich einfach mit dem Schreiben zur IGM. Diese klaert dann die Sache schon im eigenen Interesse.
Erstellt am 09.12.2012 um 11:07 Uhr von Kölner
@gironimo
Es geht um eine BR-Sitzung.
Man muss definitiv anzeigen, wenn man den Arbeitsort verlässt...
@Betriebsrätin
Was sind das für Aussagen? Nur weil die Gewerkschaft Dir vll. im Anschluss einen Rechtsschutz gewährt, sollte man als verständige (?) Betriebsrätin solche falschen Aussagen nie treffen!
Erstellt am 09.12.2012 um 12:24 Uhr von Lotte
All,
also die IGM selbst meint dazu unter
http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_hamburg/hochgeladenedateien/br-infotagung/2010/vorlagen2010/Die_Betriebsratssitzung_06.10.10.pdf
-Grundsätzlich findet die Sitzung im Betrieb statt.
-Kein Abmahnungsrecht, wenn man aus vernünftigen Gründen außerhalb tagt. Zum Beispiel weil kein geeigneter Raum vorhanden ist,-Kantine
strusel,
wenn Ihr außerhalb tagt, solltet Ihr schon einen vernünftigen Grund haben.
Ich gehe aber davon aus, dass die IGM Euch bei dieser Begründung helfen kann. Und was würde dann dagegen sprechen, dem AG diesen Grund mitzuteilen? Wenn er dann meint, dass Ihr gegen Eure betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habt, gibt es vielleicht ein rechtliches Nachspiel. (wenn er Euch z. B. diese Zeit vom Lohn abzieht)
LG Lotte
Erstellt am 09.12.2012 um 12:54 Uhr von strusel
@Lotte,
der AG hat die Info erhalten dass das Gremium ausser Haus ist, alle haben sich ordnungsgemäß abgemeldet.
Es ist in den letzten 10 und mehr Jahren kein BRM auf einem Seminar oder einer Schulung gewesen,
all unser Wissen beruht auf Google oder Foren, ein Zustand den ich für sehr Gefährlich halte,somit ist eine Intensive zusammenarbeit mit der Gewerkschaft entstanden.es gibt bei ca 1500 Kollegen an 2 Standorten keine SBV keine JUAV keine SBV - kein BEM.
Ein weiterer Standort in Berlin - GBR zwingend erforderlich nach BetrVG.usw.
Das Mitbestimmungsrecht sowie die Infomationtspflicht wird wird Ignoriert,
Stellungnahme zur Kündigung wird nicht abgewartet, die Kündigung wird einfach Persönlich nach Hause Überbracht. So stellt sich der Tagesablauf zur Zeit da.
Gruß
strusel
Erstellt am 09.12.2012 um 14:06 Uhr von Lotte
Hallo strusel,
das sind natürlich Zustände, die man ändern sollte. Trotzdem solltet Ihr einen einleuchtenden Grund haben, warum Ihr bei der IGM tagen müsst.
Stand vielleicht etwas auf der TO was zwingend außerhalb besprochen werden musste? Oder war kein Raum im UN frei? Oder konnte der von Euch herangezogene Sachverständige der IGM aus zwingenden Gründen nicht in den Betrieb kommen? (Wollte er z. B. eine Präsentation machen und Ihr besitzt keinen Beamer und könnt auch keinen beschaffen?)
LG Lotte
Erstellt am 09.12.2012 um 16:54 Uhr von strusel
hallo Lotte,
zu all den Themen über die ich schon berichtet habe, gab es auch einige Empfelungen von einem DGB Anwalt für die weitere Vorgehensweise in unserem Betrieb.
Gruß
strusel
Erstellt am 09.12.2012 um 17:53 Uhr von Kölner
@strusel
Und was ist dann noch Dein Problem?
Erstellt am 10.12.2012 um 00:14 Uhr von Betriebsrätin
@Kölner was bitte ist falsch. Due BRM hatten eine Einladung der IGM, hatten sich ordnungsgemaess abgemeldet und nun macht der AG Probleme. Hat wohl Bedenken wegen der Zusammenarbeit des BR mit der IGM. Dann wende ich mich ganz einfach als BR an die IGM die klaert es dann und hilft. Es ist nicht verbotenn eine Sitzung ausserhalb abzuhalten.
Erstellt am 10.12.2012 um 09:27 Uhr von rkoch
Mal so einen denkbaren Grund, warum der BR in der Wahl seines Sitzungsortes IMHO nicht vollkommen frei ist:
Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Sitzungen sind BR-Arbeit und die Freistellung zu solcher erfordert, dass diese auch "erforderlich" ist. Wenn also die Sitzung problemlos im Betrieb stattfinden kann (und auch die Teilnahme der GEW ist kein Hinderungsgrund, da diese ja i.d.R. Zutrittsrecht zum Betrieb hat) ist es unnötig zu einem anderen Ort zu fahren. Die Sitzung an sich ist per se erfoderlich, die Fahrt wahrscheinlich nicht. Zumindest kann also die Fahrtdauer und evtl. andere Zeiten die im Betrieb nicht anfallen würden NICHT als notwendige BR-Arbeit angesehen werden. Insofern müsste zumindest derartiges außerhalb der AZ stattfinden.... Da wäre der AG durchaus im Recht, wenn er sich darüber beschwert und zumindest die Lohnfortzahlung für das nicht übernimmt.
Das ist u.U. auch der Hintergrund der Stellungnahme: Wenn der BR begründen kann, dass die Sitzung im Gewerkschaftshaus unbedingt dort notwendig war, muss der AG das akzeptieren. Falls nicht, kann er die in der Stellungnahme angegeben Fahrzeiten vom Lohn abziehen. Dem BR in Sachen Arbeitszeitbetrug an den Karren fahren könnte er nur, wenn beweisbar wäre, dass die BRM mit Absicht derart gehandelt hat um dem AG zu schaden.... Aber im Grunde hat derartiges wenig Aussicht auf Erfolg...
Aber das ist nur meine persönliche Meinung... Rechtsprechung oder Kommentare dazu hab ich auf die Eile nicht gefunden, bis auf 9 TaBVGa 68/07, aber da wird nur gesagt, dass es nicht der Vorsitzende ist, der den Sitzungsort festlegt, sondern dass der Ort nur durch Beschluß des BR festgelegt werden kann..
Erstellt am 10.12.2012 um 12:14 Uhr von Kölner
@Betriebsrätin
Du interpretierst zu viel in die Angaben von 'strusel' hinein.
Höre wenigstens auf 'rkoch', der ist als Referent der WAF ebenso auf der sicheren Seite.
Erstellt am 10.12.2012 um 12:22 Uhr von petrus
@strusel: Welchen Grund hattet ihr denn, im Gewerkschaftshaus zu tagen? Passt einer der von Lotte genannten "vernümftigen Gründe"?
Und um die Gewerkschaft zu Euch einzuladen braucht es genau genommen nicht mal eines Beschlusses, was der Chef in §31 BetrVG nachlesen kann.
Erstellt am 10.12.2012 um 20:18 Uhr von strusel
@all,
danke, danke für die Beiträge. selber denke " mal abwarten" Gründe für eine Sitzung bei der Gewerkschaft gibt es Unzählige da bin ich mir sicher, oder ist jemand der Meinung das ebend genau diese uns im Fall der Fälle hängen lassen wird? - Info IGM - alles OK - keine Kosten entstanden! @ rkoch da diese ja i.d.R. Zutrittsrecht zum Betrieb hat) ha,ha - da sind schon " Hausrecht " und andere Schlagwörter
gefallen.
Erstellt am 10.12.2012 um 20:34 Uhr von Watschenbaum
genau - Hausrecht
wen ihr zu eurer Betriebsratssitzung im Betrieb einladet, bestimmt ihr
und im BR-Büro habt ihr das Hausrecht
es ist zudem schon höchstgerichtlich entschieden, daß Gewerkschaften ohne besonderen Grund einmal pro Halbjahr mit einwöchiger Ankündigungsfrist zur Mitgliederwerbung im Betrieb aufschlagen dürfen - Hausrecht hin, Hausrecht her
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_Gewerkschaft_Mitgliederwerbung_Zutrittsrecht_zum_Betrieb_BAG_1AZR179-09.html
und die Einladung zu einer BR-Sitzung wäre zudem ein wichtiger Grund, der es auch öfters zulassen würde, daß die Gewerkschaft in den Betrieb käme
Erstellt am 10.12.2012 um 20:36 Uhr von blackjack
strusel,
§ 2 Abs. 2 BetrVG ist Dir bekannt?
Dieser besagt den Gewerkschaften einen originären Rechtsanspruch auf Zugang zum Betrieb zum Zweck der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse.
Erstellt am 10.12.2012 um 20:55 Uhr von Betriebsrätin
@Kölner
Wenn ein BR auf Einladung der IGM dort tagt und der AG dann so reagiert, gehe ich einfach mit dem Schreiben zur IGM. Diese klaert dann die Sache schon im eigenen Interesse.
Antwort 7 Erstellt am 09.12.2012 um 10:55 Uhr von Betriebsrätin
@Kölner was bitte ist falsch. Due BRM hatten eine Einladung der IGM, hatten sich ordnungsgemaess abgemeldet und nun macht der AG Probleme. Hat wohl Bedenken wegen der Zusammenarbeit des BR mit der IGM. Dann wende ich mich ganz einfach als BR an die IGM die klaert es dann und hilft. Es ist nicht verbotenn eine Sitzung ausserhalb abzuhalten.
Antwort 14 Erstellt am 10.12.2012 um 00:14 Uhr von Betriebsrätin
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Soweit meine Aussagen!
Wo bitte ist hier etwas falsch?
Auch die Aussagen von rkoch, sagen nicht aus, dass etwas falsch ist!
Sie sagen nur aus, dass der AG ggf die Zeit welche angefallen ist, weil außer Haus getagt wurde nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen und nicht zu vergüten. Dann müssten ggf fir BRM klagen.
Doch dass ist eine ganz andere Sache, und dieses hatte ich nicht angeprochen.
Ich auch, dass es nicht verboten ist dürfte zutreffen. Denn eine Gewerkschaft würde nicht so handeln, wenn dadurch die BR gegen geltendes Recht verstoßen würden und damit ggf das Beschäftigungsverhältnis gefährden würden.
Daher nochmals, in diesem Fall das Anliegen des AG an die Gewerkschaft herantragen und diese bitten zu klären und zu handeln.
Man kann auch den AG einmal nach der Rechtsgrundlage für seine Aussagen fragen. Auf alle Fälle kann der AG wegen der Weisungsfreiheit des BR diesen nicht zu Stellungnahmen verbindlich auffordern.
Der AG könnte nur das ArbG bemühen oder ggf arbeitsrechtliche Mittel anwenden, dann würden die BRM wohl den Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen.
Erstellt am 11.12.2012 um 07:36 Uhr von NoPain
Also ich bleibe dabei, der BR bestimmt wann und wo. Derzeit gibt es meines Wissens nach keine Rechtsprechung die ausdrücklich und ausschließlich auf Sitzungsorte im Betrieb verweist. Es gibt sicherlich Kommentierungen die besagen das der Sitzungsort ausdrücklich im Betrieb stattfinden soll aber rechtlich verpflichtend ist dies bisher noch nicht. Solange keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Versicherungsschutz besteht, sehe ich auch keine Veranlassung daran zu zweifeln.
@Kölner,
auch wenn ich rkoch als sehr kompetent ansehe, auch Referenten, genau wie Rechtsanwälte, wissen nicht immer alles. In diesem Punkt, wie in vielen anderen davor natürlich auch, hat er aber auch Recht. Ich habe schon einige Referenten und Rechtsanwälte während meiner Schulungen und der täglichen BR-Arbeit von ihrer Meinung abgebracht, da ich dies auch rechtlich belegen konnte, mit §§ und Beschlüssen sowie Urteilen von Gerichten. Ist zwar manchmal ein steiniger Weg aber wenn er sich lohnt dann ist die Mühe nie umsonst.
Letztendlich ist nicht alles was Referenten und Anwälte sagen auch in Stein gemeisselt, ich für meinen Teil überprüfe gerne das Gesagte, lässt es sich nicht widerlegen, nehme ich dies erst einmal als persönliche Meinung hin. Ist das Gesagte mit §§ belegt und klingt für mich logisch, dann scheint dies so zu sein. Wobei auch ich, zumindest gelegenlich, dazu neige eine zu meinem Gunsten ausgelegte Rechtsauffassung zu haben. Aber das nur am Rande ;)
Erstellt am 11.12.2012 um 14:49 Uhr von BRMetall
Der AG kann wegen Taetihkeiten im Mandat auch nicht abmahnen, denn Abmahnung nur wegen Fehlverhalten betreffen Pflichten/ Nebenpflichten lt. ArbV. Er kann dann nur § 23 bemuehen.