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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freiwillig Überstunden trotz Attest-Verwirkung Versicherungsschutz

J
joni96
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser Tagesgeschäft fällt sehr unterschiedlich an, deshalb kommt es sehr oft vor, dass Überstunden anfallen und auch vom BR unter der Bedingung "Freiwilligkeit" genehmigt werden. Bisher bleiben auch Mitarbeiter mit Attest länger (z.B. 5- Stundenkraft darf nicht länger als 6 Std. arbeiten und bleibt dann 7 Std.) Hebeln Sie sich damit selbst den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft aus? Bzw. falls wirklich was passiert, wie kann die BG erfahren, dass der Mitarbeiter länger gearbeitet hat? Der AG sagt zum BR, dass würde nie jemand erfahren, da niemand an die Akten käme. Danke für euere Antworten....

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Community-Antworten (8)

R
rolfo

26.11.2012 um 11:52 Uhr

Der MA hat in dem Fall immer Versicherungsschutz. Der AG könnte unter Umständen für einen Schaden von der BG in Regreß genommen werden.

L
leserin

26.11.2012 um 12:31 Uhr

Ergänzend: Weiter, kann der AG dann die Richtigkeit, das Zutreffen des Grundes des Attest zu Recht grundsätzlich ggf in der Zukunft dann in Frage stellen.

Dieses auch, wenn es zur Zeit sein Wille/Wunsch ist länger zu arbeiten.

B
BRVLH

26.11.2012 um 12:34 Uhr

@rolfo

Der MA hat in dem Fall immer Versicherungsschutz.

kannst du das mal mit einem Urteil o.ä. belegen oder kommt die Aussage jetzt so aus dem Bauch herraus??

B
Betriebsrätin

26.11.2012 um 12:51 Uhr

Sollte hier einmal etwas geschehen, prüft die BG alles also auch das Thema Arbeitszeit. Alleine um sich (BG) schadfrei zu halten.

Dann muss sich ggf auch ein AN bei einem solchen Attest eine Mitschuld zurechnen lassen. Dieses kann dann auch für ihn (AN) negative Auswirkungen haben. Denn er, AN, hat ja das Attest erwirkt und dann freiwillig es missachtet.

A
Aidan

26.11.2012 um 12:54 Uhr

Der MA hat in dem Fall immer Versicherungsschutz.

kannst du das mal mit einem Urteil o.ä. belegen oder kommt die Aussage jetzt so aus dem Bauch herraus??

Ich glaube, die Grundlage für diesen Grundsatz kommt aus § 7 Abs. 2 SGB VII: "Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus."

G
gironimo

26.11.2012 um 13:32 Uhr

Ich würde auch eher davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz besteht (wenn nicht gerade derjenige mit einem Gipsbein auf dem Drahtseil balancieren soll - oder ähnliche eindeutigen Fälle).

Allerdings dürfte man hier wohl an die Fürsorgepflicht sowohl des AG als auch des BR appelieren. Wenn man schon diese (oft recht fragwürdigen) Atteste ernst nimmt, sollte man auch danach handeln.

Andererseits aber auch: Will der AN weiterhin mit seinem Attest ernstgenommen werden, wenn er selbst belegt, dass es auch anders geht?

K
Kulum

26.11.2012 um 13:56 Uhr

Jut, dass ein Attest eben kein Verbot für den AN darstellt, sondern es ihn nur vor dem AG schützt (wenigstens ein klein wenig), ist ja geklärt. Deswegen bin ich übrigens auch für §2 SGB VII ;)

edit Das die BG "alles" prüft, wenn es einen Arbeitsunfall gab, is schlicht und ergreifend Panikmache. Solange im Unfallbericht nicht auftaucht Arbeitsbeginn 6.00 Uhr Unfallzeitpunkt 19.00 Uhr oder ähnlich gravierende Verstöße schaut niemand ob der nich evtl. n Attest hatte nachdem er nur sechs Stunden hätte arbeiten dürfen.

R
rolfo

26.11.2012 um 16:06 Uhr

Die Vorredner haben ja alles gesagt, § 2 SGB VII, im Übrigen kannst du das aus den Bedingungen der jeweiligen Unfallverserungen ( BG`s) lesen. Ist genau so wenn ein MA über 10 Stunden arbeitet, auch da besteht Versicherungsschuitz

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