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Muss identifizierter Mitarbeiter bei Videoüberwachung benachrichtigt werden?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Krankenhaus soll eine Videoüberwachung rund um die Uhr an allen Außentüren durchgeführt werden. Dazu wird eine BV vom AG mit dem BR erarbeitet. Fragen: 1.Muss ein identifizierter Mitarbeiter bei Verdacht schon von der Auswertung informiert
werden oder erst falls es sich um eine Straftat handelt und es weiter verfolgt wird? 2.Ist der Datenschutzbeauftrage nur berechtigt oder muss er bei der Auswertung mit
anwesend sein?
Hierzu gibt es leider unterschiedliche Meinungen der Betriebsparteien. Bei uns findet das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung. Habe dort aber keine zufriedenstellende Aussagen zu meinen zwei Fragen gefunden.

Vielen Dank für eure Hilfe. Maria

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Community-Antworten (3)

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meckerziege

23.11.2012 um 12:52 Uhr

Es ist ja Eure Betriebsvereinbarung - kann also auch weitergehend als das Gesetz sein, darf aber nicht schlechter bzw benachteiligend sein. Ich kenne das Bayr. Gesetz nicht, aber für mich persönlich wäre wichtig, dass die Mitarbeiter usw von der Videoüberwachung erfahren und auch von der Handhabung der Auswertung. Wenn alle informiert sind, würde ich erst den Verdächtigen kontaktieren, wenn er/sie klar als schuldig identifiziert wird und zwar sollte die Auswertung immer in Gegenwart eines BRs(oder auch 2) erfolgen. Ob der DSB dabei sein sollte?? Wäre ich mir nicht so sicher!

G
gironimo

23.11.2012 um 16:28 Uhr

Wie meckerziege schon schreibt: Es liegt an Euch, eine Vereinbarung zu treffen, die den beiderseitigen Interessen gerecht wird. Im BetrVG heißt es ja zur Mitbestimmung: "... sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht ...."

Wenn der AG in den Verhandlungen meint, etwas sei gesetzlich geregelt (und daher nicht mehr verhandelbar) möge er klipp und klar sagen, was wo steht.

Eventuelle Auswertungen der Videoüberwachung würde ich in der BV einem Regularium unterlegen. Also z.B. das der AG nicht nach eigenem Ermessen auswerten kann sondern nur unter Hinzuziehung des BR oder ähnlichres (Zugriffsschutz).

Ich kenne das bay. Gesetz auch nicht; ich würde aber davon ausgehen, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Ansicht einer Videoaufzeichnung nicht anwesend sein muss; es sei denn, Ihr vereinbart das in der BV. Meine Erfahrung ist die, dass die Anwesendheit eines BR an dieser Stelle effektiver ist.

H
Hoppel

23.11.2012 um 18:44 Uhr

Naja, wenn nur eine Videoüberwachung der "Außenhaut" vorgenommen werden soll, wird dieser BR ggf. in die Röhre gucken und rein gar nichts zu kamellen haben ...

Vor allem frage ich mich, was die Frage nach dem "identifizierten" MA soll. Eine Auswertung von Videomaterial ist sowieso nur dann zulässig, wenn eine Straftat aufgeklärt werden soll.

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