Erstellt am 05.10.2020 um 09:09 Uhr von Kratzbürste
Vielleicht hat es noch niemand bemerkt - aber u.U. trifft bei euch § 1 Abs. 2 BetrVG zu: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Wie auch immer. Die Frage dürfte sein, ob euer AG einen Einfluss bzw. Zugriff auf die Aufzeichnungen hat.
Erstellt am 05.10.2020 um 09:15 Uhr von AnqieTy
Also die AG der Firmen sind Brüder also gehe ich schon einmal davon aus das der AG zugriff darauf hat.
Erstellt am 05.10.2020 um 09:18 Uhr von celestro
Sehe ich auch so. Mag ja sein, das die Kollegen drüben "nicht gefilmt werden wollen", aber fahren die zum Tanken? Kenne jedenfalls keine, ohne Videoüberwachung. Man kann sich anschauen, ob der Chef da Einfluss drauf hat oder die Filmerei drüben überhaupt statthaft ist. Aber man sollte die Möglichkeiten nicht überbewerten.
Erstellt am 05.10.2020 um 09:25 Uhr von AnqieTy
Ne die fahren da nicht tanken,.. das eine Halle in der wie bei uns gearbeitet wird.
Erstellt am 05.10.2020 um 09:51 Uhr von celestro
Natürlich fahren die "da" nicht zum Tanken. Ich wollte wissen, ob die Kollegen "irgendwann" zum Tanken fahren. Dort (an einer Tankstelle) wird man auf alle Fälle gefilmt.
Das heißt nicht, dass die Firma hier einfach so filmen darf. Aber es wäre auch möglich, dass das korrekt ist.
Erstellt am 05.10.2020 um 09:56 Uhr von AnqieTy
Ja uns stellt sich jetzt nur die Frage wie wir heraus finden ob es Korrekt ist. Da die FA ja nicht zu unserer FA gehört ist er uns ja keine Rechenschaft schuldig. Wir sind ja BR der anderen Firma und diese Firma hat keinen BR. Unsere MA finden es halt einfach nur nicht in Ordnung und hätten da gerne Klärung in wie weit er das machen darf. Weil die Kameras filmen auch nicht Maschinen oder so, sondern einfach in die Halle rein. Und aus dem was ich jetzt entnehmen konnte müsste er jeden der in die FA kommt ob anderer MA oder Kunde darüber Informieren und eine Erklärung darüber unterschreiben lassen. Und das wurde und wird nicht gemacht.
Erstellt am 05.10.2020 um 10:14 Uhr von Kjarrigan
Ihr solltet vielleicht erst einmal klären,, warum Eure Ma da überhaupt rüber müssen.
Gehört es zum Betriebsgelände? Sind die Hallen angemietet? sind es eure Hallen?
Wie regelmäßig muss man da rüber? etc.
Wenn Eure MA da regelmäßig tätig sind und Arbeit verrichten - wird wahrscheinlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 das Mitbestimmungsrecht des BR greifen.
Ob der BR die Video dann abschalten lasen kann, wage ich zwar zu bezweifeln, da gemeinsame Nutzung oder gar Fremdeigentum, aber man kommt zumindest mit dem AG ins Gespräch und in Verhandlung. Und kann Maßnahmen zum Schutz der MA einleiten,
Erstellt am 05.10.2020 um 10:17 Uhr von EDDFBR
Moin,
ich finde den Ansatz des §1 Abs 2 BetrVG sehr zielführend. Ich würde dem AG als erstes mitteilen, dass ihr diesen Fall als gegeben anseht und es von daher einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Unternehmensteile geben muss.
Die BR-Wahl Profis hier im Forum müssten nun mal sagen, ob man dazu neu wählen muss (auch innerhalb der Wahlperiode?), ob der eine BR automatisch auch für den anderen Unternehmensteil zuständig ist, oder ihr bis zur nächsten regulären Wahl warten müsst (das wäre blöd).
Gibt es dann einen gemeinsamen BR, kann der eine Betriebsvereinbarung zur Kameraüberwachchung erzwingen (§87 Abs 1 6. - Stichwort "Technische Kontrolleinrichtungen").
Ihr soltlet euch aber auch darüber bewusst sein, dass sowas auch vor dem Arbeitsgericht landen kann, wenn der AG den gemeinsamen BR nicht anerkennen will ...
Erstellt am 05.10.2020 um 10:29 Uhr von AnqieTy
Das Problem ist, bzw was heißt das Problem uns stört es nicht sonderlich, wir sind grade mit unserem AG vor Gericht weil er uns auch nicht will. Also egal in welchem Betriebsteil, der BR ist nicht erwünscht. Also ob wir jetzt vor Gericht landen würden oder nicht das würde in unserem Fall nicht auffallen. Unsere Firma war 40 Jahre ohne BR weil sich nie jemand getraut hat und alle die nur den Ansatz gemacht haben sind hochkant geflogen oder wurden ausbezahlt. Bis wir letztes Jahr auf den Plan getreten sind und gesagt haben so bis hierhin und nicht weiter. Aber trotzdem versucht der mit allen mitteln den BR los zu werden.
Erstellt am 06.10.2020 um 10:08 Uhr von §§Reiter
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 ist anzuwenden, es spielt dabei keine Rolle ob die Videoüberwachung von der eigenen Firma ist, oder einer anderen. Sobald ein AG seine MA anweist sich einer Videoüberwachung auszusetzen ist der BR im Boot, völlig egal wer da überwacht.
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03
(…)
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Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen.
(…)
Erstellt am 06.10.2020 um 10:37 Uhr von celestro
@§§Reiter
sehr interessant, Danke!