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Videoüberwachung

H
häschen
Jan 2018 bearbeitet

Videoüberwachung die zweite !! Hab nochmal eine Frage zu der Überwachung in unserem Pausenraum. Laut der Geschäftsführung wurde die Videoüberwachung in der Mikrowelle von der Polizei angebracht da zwei Mitarbeitern jeweils 10€ aus ihren Taschen entwendet wurden. Soweit -so gut, oder auch nicht. Trotz alledem sind wir der Meinung das § 87/6 hier zu beachten gewesen wäre!!!??? Danke für Antworten

2.714011

Community-Antworten (11)

S
Südmann

23.02.2011 um 21:00 Uhr

Lasst euch doch mal den Namen des ermittelnden Beamten/Dienststelle geben und fragt nach, was Sache ist

wurde das ganze auf Vorschlag und Wunsch des AG angeleiert, wurde euer Mitbestimmungsrecht m.M.n. missachet wurde das Ganze auf richterliche Anordnung/polizeiliche Veranlassung eingerichtet, seid ihr außen vor frei nach dem Motto, wenn der Ag einen Spielraum hat, so oder so zu entscheiden, hat der BR mitzubestimmen, falls es sich z.b. über den 87 einordnen lässt

allerdings kann ich mir das zweite bei einer "Lapalie" weniger vorstellen aber man weiß ja nicht, was dahintersteckt...............

U
UIrik

24.02.2011 um 11:28 Uhr

Bei der Erklärung kann ich mir das auch nicht vorstellen. Ein Delikt/Straftat wird erst dann aus staatseigenem Interesse verfolgt, wenn ein Schaden von 50 € oder mehr entstanden ist. Dann wird das ein sogenanntes Offizialdelikt. Alles andere sind Antragsdellikte durch die Geschädigten. Ich würde mir auch Namen der Beamten geben lassen, bzw das Aktenzeichen, unter welchem das Verfahren geführt wird.

W
Widder

24.02.2011 um 11:29 Uhr

"wurde das ganze auf Vorschlag und Wunsch des AG angeleiert, wurde euer Mitbestimmungsrecht m.M.n. missachet wurde das Ganze auf richterliche Anordnung/polizeiliche Veranlassung eingerichtet, seid ihr außen vor"

Das sehe ich ganz anders. Das Firmengelände ist "Privatgelände" und alles was sich da abspielt, besonders die Überwachung fällt unter den § 87 BetrVG.

Bei einer Videoüberwachung von einer Lapalie zu reden, ist auch äußerst fragwürdig

S
Südmann

24.02.2011 um 11:49 Uhr

Mein lieber Widder, der Begriff "Lapalie" bezieht sich auf die Straftat unter Berücksichtigung der Schadenshöhe, die diese Überwachung aufdecken soll, nicht auf die Überwachung selbst

wobei hier alles möglich wäre, vom 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen, abhängig von der Schadenshöhe)) über den § 243 StGB (besonders schwerer Fall, abhängig von der Begehungsform)

und zum Thema "Privatgelände", Polizei und Staatsanwälte haben, insbesondere nach richterlicher Genehmigung genügend Möglichkeiten, ein evtl. Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats in bestimmten Fällen links liegen zu lassen

aber ich würde das ganze nicht so hoch hängen vermutlich liegt im vorliegenden Fall durchaus ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte vor

interessant finde ich den Gedanken, falls ein Br-Mitglied in Verdacht stünde, lange Finger zu machen eine Anhörung des BR zum Thema "Überwachung" würde ja die Maßnahme dadurch unwirksam machen

P
paula

24.02.2011 um 11:52 Uhr

@UIrik Ein Delikt/Straftat wird erst dann aus staatseigenem Interesse verfolgt, wenn ein Schaden von 50 € oder mehr entstanden ist. Dann wird das ein sogenanntes Offizialdelikt. Alles andere sind Antragsdellikte durch die Geschädigten.

Nicht ganz richtig. Die Staatsanwaltschaft kann schließlich auch das öffentlich Interesse bejaen. Wird zumindest bei uns in Bayern sehr gerne gemacht.

@Widder

Das MBR des § 87 besteht nicht wenn es eine Anordnung einer Behörde gibt die nicht ausfüllungsfähig ist. Daher ist schon wichtig was hier im Einzelfall wie gelaufen ist.

W
Widder

24.02.2011 um 12:20 Uhr

@Paula und Südmann

Jein... unter bestimmten Umständen, da gebe ich euch recht.

Wenn man das ganze aber nicht so hoch hängt, kann das noch mehr Überwachung nach sich ziehen, wobei dies natürlich auch ein Blick in die Galskugel ist, da niemand von uns, wie Paula beschreibt, genauere Hintergrundinfos hat.

Das Zitat mit der Lapalie habe ich wohl falsch interpretiert...

Dennoch sollte der BR mal ordentlich auf den Busch klopfen, und erstmal auf seine Rechte nach § 87 BetrVG pochen....

S
Südmann

24.02.2011 um 12:38 Uhr

Widder. ich vermute mal, es liegt an mir, daß ich mich zu undeutlich ausdrücke ;-)

weil...das mit dem " nicht so hoch hängen " hast du auch wieder anders interpretiert, als ich es meinte.......

W
Widder

24.02.2011 um 12:41 Uhr

Südmann, das kommt davon, das man nicht alle Gedanken schreiben kann...

Reden ist halt immer besser als schreiben....

S
Südmann

24.02.2011 um 12:47 Uhr

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, dann bleibt für Schreiben nur noch "Kupfer"

so gesehen hast du Recht, Reden ist besser als Schreiben ;-))

H
häschen

24.02.2011 um 20:00 Uhr

na dann redet mit mir ....war ein scherz Nein, mal im Ernst und zu den Details : im vorigen Jahr wurden eben aus diesem Pausenraum von zwei MA jeweils 10€ entwendet diese haben es bei der GL angezeigt, zu diesem Pausenraum haben alle 15 Ma dieser Etage Zutritt unter den 15 befinden sich auch zwei BR Mitglieder - die dann logischer Weise auch mit unter Verdacht stehen. Südmann spinne mal bitte deinen Faden weiter.... was ist in diesem Fall ??? Inzwischen wissen wir das die Überwachung seit ca 6 Monaten besteht und seitdem nix mehr weggekommen ist und auch auf den Bändern nichts verdächtiges gesehen wurde. Das alles ist uns als BR aber völlig egal weil unserer Meinung nach der 87 nicht beachtet wurde. Mal abgesehen von dem Unverständnis das die Kollegen haben die ihre Persönlichkeitsrechte missachtet sehen und das Vertrauen gegenüber Ma die teilweise zehn Jahre in diesem Heim arbeiten.

A
alterBrummbär

24.02.2011 um 20:37 Uhr

häschen, Vgl., BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07 und grundlegend BAG, Beschluss v. 29.6.2004, , 1 ABR 21/03, NZA 2004 S. 1278; LAG Thüringen, Urteil v. 9.12.2003, 5 Sa 157/02; LAG Niedersachsen, Urteil v. 19.12.2001, 6 Sa 1376/01; LAG Hamm, Urteil v. 24.7.2001, 11 Sa 1524/00, NZA-RR 2002 S. 464 = RDV 2001 S. 288; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.5.1998, 12 Sa 115/97, BB 1999 S. 439 = ArbuR 1999 S. 491; LAG Köln, Urteil v. 30.8.1996, 12 Sa 639/96, LAGE Nr. 8 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = BB 1997 S. 476.

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