Sitzungen nach Feierabend sind Pflicht- oder?
Hallo zusammen,
mein letzter Beitrag wurde nicht veröffentlich. Also dann hier nochmal:
Unsere Sitzungen finden stets ab 17 Uhr statt, da es organisatorisch nicht anders möglich ist. Nun hat aber ein BR Kollege 4 Mal in Folge bereits nicht teilgenommen. Sein Dienst dauerte lediglich bis 14:30. die Frage ist, ob es eine Verpflcihtung zur Teilnahme gibt, obwohl der eigentliche Dienst längst beendet ist. Kann man verlangen, dass der Kollege 2,5 Stunden wartet und dann zur Sitzung erscheint? Fernbleiben darf ma nja sonst nur bei Krankheit, Urlaub oder ferner Dienstreise- das bezieht sich aber doch dann eher auf die reguläre Dienstzeit, oder?
Community-Antworten (13)
23.11.2012 um 10:55 Uhr
Wenn es denn tatsächlich so ist (und mit dem AG darüber auch einvernehmen besteht), dass die Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, muss der BR auch kommen (es ist ja trotzdem dann wie Arbeitszeit zu werten).
Fehlt er dauerhaft, begeht er möglicher Weise eine Amtspflichtsverletzung (sofern jemand klagt). Ein Ersatzmitglied dürfte nicht geladen werden, da der Kollege ja nicht tatsächlich verhindert ist, nur weil er einfach nicht kommt.
Dennoch - was hilft hier die Juristerei? Habt Ihr denn schon mit dem Kollegen gesprochen? Wenn er keine Lust hat, möge er seinen Rücktritt erklären. Wenn der Zeitausgleich nicht klar ist oder er sich dessen nicht bewußt ist, sorgt hier für klare Regelungen. Viel wichtiger aber: Versucht die Sitzungen zur betriebsüblichen Arbeitszeit.
23.11.2012 um 11:00 Uhr
Also GRUNDSAETZLICH finden Sitzungen WAEHREND der Arbeitszeit statt. Das es immer nur nach Feierabend geht, kann einfach nicht sein. Dieses auch, weil Mandatsarbeit Vorrang hat vor der arbeitsvertraglichen Arbeit. Also ist hier erst einmal der BRV in der Pflicht bei der Terminierung und Ladung der Sitzung das BetrVG und die BAG Rechtsprechung zu beachten. Weiter gilt selbstverstaendlich die Mandatspflicht auch betreffend der Teilnahme. Hier dann auch § 37 (3) Freizeitausgleich. Dann auch ggf Erstattung der zusaetzlichen Fahrtkosten. Aber dieses auch nur wenn aus BETRIEBLICHEN Gruendn Sitzngen ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden NICHT weil der BRV bei der Planung und Ladung das BetrVG nicht beachtet. Oefftere Missachtung der Mandatspflichten kann zum Entzug des Mandates fuehren. Das gilt aber dann fuer Beide, also auch BRV.
23.11.2012 um 11:07 Uhr
Gironimo, der BRV kann nicht mit dem AG solches grundsaetzlich verieibaren. Denn der Grundsatz gilt waehrend der Arbeitszeit und weil auch BRM Anrecht auf ihre Freizeit haben. Also solches gundsaetzliches Vorgehen geht zu Lasten der Rechte der BRM lt. BetrVG. Also dann nur wenn ALLE damit einverstanden sind.
23.11.2012 um 11:33 Uhr
So einfach, wie es geschrieben steht, ist es leider nicht immer. Sicher könnten wir auf unser Recht beharren und die Sitzungen in die Arbeitszeit der meisten Mitglieder legen. Da wir aber ebenfalls für die Arbeitsplatzerhaltung Sorge tragen, werden wir die Sitzung weiterhin erst ab 17 Uhr starten. Der Auftraggeber nimmt sich nämlich flux nen anderen Dienstleister, wenn es mit uns Probleme gibt, weil wir ja nicht die Stunden erfüllen, die er bezahlt. Jetzt wird sich der pfiffige Denker doch sagen: "Dein AG hat aber doch die Pflicht, für Ersatz zu sorgen!" Sicher hat er das. Aber auch hier ist man vom Auftraggeber abhängig. Denn dieser stellt die Zugriffsberechtigungen für die nötigen IT Systeme her. Das alles kostet Geld, welches er nicht zahlen will und muss. Also ist unser Geschäftsleitung da in der Zahlungspflicht. Die widerum lebt aber vom Personalverleih. Die Verträge waren lange geschlossen, bevor ein BR seine Arbeit antrat. Nachverhandeln geht nicht, was interessiert es den Autraggeber, was der BR so kostet... In der Personaldienstleistungsbranche - so habe ich den Eindruck - ist es ungleich schwerer, vernünftige BR Arbeit leisten zu können.
23.11.2012 um 11:38 Uhr
na dann ist doch die Antwort von Gironimo die vernünftigste.
23.11.2012 um 11:49 Uhr
rtjum, aber nicht rechtlich richtig. Wenn sich also durch das Handeln des BRV und AG ein BRM im Mandat behindert sieht was es kann, kann es klagen. Auch weil ggf die Heimfahrt und erneute Anfahrt zur Sitzung und die vermeidbaren Einschraenkung des Familienlebens unzumutbar und unter Einhaltung des Gesetzes vermeidbar sind. Auch verstoesst diese Denke gegen die Schutzpflicht des BR gegen § 80 also Beachtung und Hnwirken auf Beachtung der Gesetze wozu auch das BetrVG und die Rechte der BRM zaehlt
23.11.2012 um 11:50 Uhr
Ja du hast Recht, man hat eine Fürsorge für sein Arbeitsplatz, aber wenn ich Deine Begründung höre, dann weis ich nicht warum ihr überhaupt einen BR habt. So, wie Du es hier beschrieben hast, gehe ich davon aus, dass ihr immer nur Verständnis für euren AG habt und für die Erhaltung der Arbeitsplätze,doch leider ist mal als BR auch verpflichtet sich manschmal mit dem AG auseinander zu setzen z. B. muss er auch dafür Sorge tragen, dass ihr Euere Mandatsarbeit wären der Arbeitszeit machen könnt! Vielleicht sollte auch der Auftragbeber mal mitbekommen, dass man Leiharbeiter nicht nur billig und ohne jede Rechte bekommen kann und dann stellt er vielleicht auch die Notwendigen Mitarbeiter direkt ein.
23.11.2012 um 12:07 Uhr
@rechtbekommen nicht persönlich nehmen aber manchmal meint man, dass dein Name eher immerrechthabenwollen sein sollte.
Ja, Deine Aussagen sind wohl so okay und auch gut, aber wenn doch der BR vor Ort anders besser klar kommt und man das mit dem AG auch vernünftig regeln kann also Freizeitausgleich/Bezahlung der Fahrkosten usw, dann ist das doch prima und für alle Seiten in Ordnung. Rechtlich richtig, wer weiß schon was das ist. Wie sagt man so schön Auf Hoher See und vor Gericht ...
wo ist eigentlich Antwort Nr 2 von gironimo hin, ich seh die gar nicht mehr
23.11.2012 um 12:08 Uhr
nu isse wieder da...
23.11.2012 um 12:12 Uhr
Na endlich, es gibt doch noch Hoffnung und BRM welche das BetrVG und due Rechte ALLER AN incl der BRM kennen und die Werte schaetzen. Ich habe bei der Denke dieses BRM sehr grosse Bedenken fuer die AN dieses Betriebes welche Gefahr laufen vom BRN geoofert/ verkauft werden. Da muss man sich nicht wundern, dass AG sich stets mehr herausnehmen und die Aengste der AN ausnuetzen.
23.11.2012 um 14:39 Uhr
rtjum, es kommen ja wohl nicht alle BRM damut klar. Der BRV denkt nun auch noch ueber Pflichtverletzung nach. Dass auch nur weil er eine Pflichtverletzung begeht, also das BetrVG nicht beachtet. Damit einem gewaehlten BRM auch noch die Mandatswahrname und das Recht der Sitzungsteiknahme zu mindest erscheert. Denn dieser kann ggf aus nachvollziehbaren Gruende nicht stets nach Arbeitsende an den Ditzungen teilnehmen. Der BRV erwartet dann nich sogar, dass das BRM 2 Std. Freizeit durch absitzen/warten auf den Beginn der Sutzung ausserhalb der Arbeitszeit opfert. --- Es ist auch einmal so, auch BRM haben das BetrVG zu beachten und nucht fuer sie zu Recht zu biegen. --- PS wenn man meine Sicht und Nick so sieht, dann muss ich dieses akzeptieren. Doch fuer much gilt einfach, Recht und Gesetz ist auch als Mandatstraeger zu beachten. Auch wenn man es gerne anders haette.
23.11.2012 um 15:32 Uhr
rechtbekommen, deinen Text kann man kaum lesen... Unterstelle mir nicht Dinge, die du nicht genau weißt!
Grundsätzlich ist bei uns ein Schichtbetrieb von 24/7. Es ist also so, dass die Sitzung nicht für alle immer ausserhalb der AZ liegt.
Die Frage hätte ich nämlich auch so stellen können:
Ein BR Mitglied nimmt vorzugsweise Nachtschichten. Muss er dennoch an unseren Sitzungen teilnehmen, obwohl das ausserhalb seiner Arbeitszeit liegt?
23.11.2012 um 17:01 Uhr
Naja - vom Grundsatz stimme ich ja rechtbekommen zu. BR-tätigkeit ist während der Arbeitszeit und der BR muss auch in der Lage sein, seine Rechte durchzusetzen. Ich bin auch nicht davon ausgegangen, dass der BRV da irgendwie Zeiten festlegt, sondern das Gremium dies mitträgt.
Ich bin ja in meinem Beitrag davon ausgegangen, dass über den Begriff "Sitzung außerhalb der Arbeitszeit" einvernehmen besteht. Damit meinte ich, dass der BR betriebliche Gründe sieht, die die Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit notwendig machen und der AG diese externen Zeiten dann aber auch als vergütungspflichtige Zeiten anerkennt.
Die Antwort 12 von brberlin läßt dies vermuten.
Also geht es doch allein um die Frage, was ist mit dem Kollegen, der nicht kommt und ich bin wieder bei meiner Antwort ganz oben.
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