Erstellt am 18.11.2012 um 10:25 Uhr von Kölner
@Solveigh
Die EBRM müssen dann in der entsprechenden Reihenfolge unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu einer Sitzung eingeladen werden, wenn das ein oder andere BRM fehlt. - Die Reihenfolge ist zwingend und kann nicht übersprungen werden.
Nach der Wahl hat ein Kandidat einen besonderen Kündigungsschutz von einem halben Jahr - ohne das er dabei an einer BR-Sitzung teilgenommen haben muss.
Danach kommt der besondere Kündigungsschutz erst wieder zum Tragen, wenn man im BR zu einer Sitzung eingeladen wird oder/und in der entsprechenden Reihenfolge des Nachrückens für ein ordentliches BRM geladen wurde um Tätigkeiten des BR wahrzunehmen.
Erstellt am 18.11.2012 um 10:41 Uhr von blackjack
Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften. Sie rücken gem. § 25 I 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist.
Erstellt am 18.11.2012 um 11:04 Uhr von gironimo
Es zählen nicht nur die Sitzungen als Voraussetzung. Schließlich kann ein BR ja auch diverse andere Tätigkeiten in seinem (Ersatz-)amt ausführen.
Das Problem ist ja eher der eventuell notwendige Nachweis, ob der Vertretungsfall vorlag. Dies insbesondere dann, wenn es sich nicht um das erste sondern vielleicht dritte oder vierte Ersatzmitglied handelt. Hier müsste ja dann auch noch der Verhinderungsfall der anderen Ersatzmitglieder belegt werden. Bei einer Sitzung ist das einfach, da ja die eingeladenen Mitglieder und die Teilnehmerliste schriftlich vorliegen.
Wie hier schon geschrieben wurde: Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder muss beachtet werden.
Erstellt am 18.11.2012 um 12:03 Uhr von leserin
Hier hat das BAG 2011 klar entschieden!
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 233/11
Rn 41
1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Ersatzmitglied (vgl. BAG 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 64; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5). Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Der nachwirkende Schutz soll die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamts dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setzt darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich legt und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren lässt. Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedarf es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt war, weder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Es hat dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zu möglichen negativen Reaktionen auf seine Amtsausübung gegeben und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 3; 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 64).