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Teilnahme von Ersatzmitgliedern an den BR-Sitzungen

B
bobali
Sep 2023 bearbeitet

Dürfen Ersatzmitglieder auf Einladung des BR-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter an BR-Sitzungen teilnehmen, auch wenn Sie niemanden vertreten bzw. ersetzen? In unserem Fall besteht der BR inzwischen nur noch aus drei Mitgliedern, wobei die Betriebsgröße 7 Mitglieder erlaubt/erfordert, sich aber nur 5 ArbeitnehmerInnen haben zur Wahl aufstellen lassen. Durch Ausscheiden unserer Vorsitzenden ist der Kollege mit den wenigsten Stimmen nun Ersatzmitglied. Neuwahlen sind nun wohl angezeigt, wie ich in einem anderen Treat angefragt hatte. Dennoch möchten die verbliebenen BR-Mitglieder das Ersatzmitglied gerne zu den Sitzungen einladen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen. Natürlich dürfte er an Beschlüssen nicht teilnehmen, dass ist mir klar. Freue mich auf Eure Beiträge.

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Community-Antworten (16)

E
esci

14.09.2023 um 18:36 Uhr

Deine Frage ist für mich nicht ganz klar. Wie viele wurden denn in den BR gewählt? Du sagst, der BR besteht inzwischen nur noch aus drei Mitgliedern. Demnach dürfte es ja, sofern ihr mal 5 oder 7 wart, gar keine Ersatzmitglieder geben, denn es müssten ja alle nachgerückt sein. Kannst du das bitte nochmals exakter schildern bitte?

E
enigmathika

14.09.2023 um 18:37 Uhr

Nein, Ersatzmitglieder dürfen nur geladen werden, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist.

ABER:

Euer Betriebsrat ist derart geschrumpft, dass Ihr neu wählen müsst. Woher kommt da das Ersatzmitglied? Wenn der Kollege/die Kollegin aufgrund des Ausscheidens der Vorsitzenden nachgerückt ist, ist er kein Ersatzmitglied mehr, sondern vollwertiges Mitglied und wird selbstverständlich zu jeder Sitzung geladen.

B
bobali

14.09.2023 um 18:56 Uhr

Bei der Wahl haben sich nur 5 Arbeitnehmende aufstellen lassen. Somit waren alle als vollwertige BR-Mitglieder gewählt. Nach dem Ausscheiden der Vorsitzenden musste der mit den wenigsten Stimmen Ersatzmitglied werden, da der BR ja immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen muss.

D
DummerHund

14.09.2023 um 19:01 Uhr

Ich schreib jetzt einfach mal (möglichst unkompliziert) wie ich es verstehe. Von der Betriebsgröße hätten eigentlich 7 BRM´S gewählt werden müssen? Es haben sich keine 7 MA zu Wahl aufstellen lassen und es wurde vom Wahlvorstand festgelegt das auf die nächst kleinere Größe von 5 BRM´s zu gehen ist? Fünf haben sich Aufstellen lassen und alle haben Stimmen bekommen bei der Wahl; defaktor seit ihr ein 5er BR? Der Vorsitzende tritt zurück und ihr seit nur noch 3 von den eigentlich gewählten ordentlichen festen BRM´S. Dann fehlt da aber noch NR. 4 Hatten ihr schon mal einen Rücktritt? Irgendwo stimmt da was nicht in deiner Darstellung oder ich verstehe was falsch.

C
celestro

14.09.2023 um 19:02 Uhr

Was Ihr da macht ist rechtlich völlig falsch. Als von den 5 BRM die erste Person weggefallen ist, hättet Ihr sofort Neuwahlen einleiten müssen. Und bis zu den Neuwahlen hätten 4 Personen durchaus weitermachen dürfen.

B
bobali

14.09.2023 um 19:02 Uhr

Meines wissens darf der BR ja auch andere Arbeitnehmer zu BR-Sitzungen einladen, wenn das für die anstehenden Themen von Belang ist. Bei Beschlussfassungen müssten diese dann die Sitzung verlassen. Oder liege ich da falsch? Dann dürfte es doch auch möglich sein ein Ersatzmitglied zu den BR-Sitzungen einzuladen, wenn der BR das für erforderlich hält. Da der BR extrem unterbesetzt ist hält er das für erforderlich. Das wäre meine Argumentationslinie. Bin aber noch nicht so lange im BR, daher fehlt mir noch viel Erfahrung, trotz der Schulung im BetrVG.

C
celestro

14.09.2023 um 19:05 Uhr

"Irgendwo stimmt da was nicht in deiner Darstellung oder ich verstehe was falsch."

Es waren 5 Personen .... nach dem Rücktritt noch 4. Weil sie wussten, das der BR immer ungerade sein muss, wurde Nummer 4 zum E-BRM gemacht (unsinnig, aber ist so passiert) und jetzt wollen sie dieses "E-BRM" zu den Sitzungen einladen.

Alles ziemlich absurd ... da fehlen so einige Basis-Grundlagen des BetrVG.

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 19:06 Uhr

Dann hättet Ihr sofort beim Unterschreiten der 5 Mitglieder schon Neuwahlen durch Bestellung eines Wahlvorstands initiieren müssen. Erst nach der vollzogenen Wahl gilt eigentlich die Regelung mit der ungeraden Zahl bzw. deren neue Ermittlung.

Jedenfalls kann man kein EBRM, das durch Austritt zum ordentlichen BRM aufgestiegen ist, aus irgendwelchen Gründen wieder zum Ersatzmitglied machen.

Zur vorläufigen Geschäftsführung bis zur vollzogenen Neuwahl ist m.E. der alte BR auch mit 4 Mitgliedern beschlussfähig.

Ergo wäre das (vermeintliche) EBRM sowieso regulär dabei. Aus meiner Sicht die einzige Möglichkeit, Ladungsfehler zu vermeiden.

Ihn nicht zu laden, wäre demnach falsch. Ihn als Gast oder Sachverständigen zu laden ebenfalls, zudem ohnehin sehr wackelig, zumal das nur zu bestimmten Themen zulässig wäre. In beiden Fällen also schlecht für wichtige Beschlüsse.

Seht zu, dass Ihr tunlichst die Neuwahlen einleitet, schaut Euch die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Bestellung genau an, damit sie auch Bock haben und vielleicht sogar wieder mehr Kandidaten akquirieren.

B
bobali

14.09.2023 um 19:07 Uhr

Neuwahlen stehen ja jetzt an. Die nächste Amtshandlung wird sein, den Wahlvorstand zu bestellen. Celestro hat meine Frage insofern beantwortet, aber gibt es dazu irgendeine Quelle oder ein Gesetz aus dem das hervorgeht?

C
celestro

14.09.2023 um 19:07 Uhr

"Dann dürfte es doch auch möglich sein ein Ersatzmitglied zu den BR-Sitzungen einzuladen, wenn der BR das für erforderlich hält."

Nein, ist nicht möglich.

"Da der BR extrem unterbesetzt ist hält er das für erforderlich. Das wäre meine Argumentationslinie. Bin aber noch nicht so lange im BR, daher fehlt mir noch viel Erfahrung, trotz der Schulung im BetrVG."

Diese Argumentation zieht leider nicht. Wenn es soviele MA gibt, das man einen 11er BR hätte und es stellt sich nur 1 Person zur Wahl, dann gibt es einen 1er BR. Auch wenn genug Arbeit für viel mehr da ist.

C
celestro

14.09.2023 um 19:09 Uhr

"Celestro hat meine Frage insofern beantwortet, aber gibt es dazu irgendeine Quelle oder ein Gesetz aus dem das hervorgeht?"

Natürlich!

https://dejure.org/gesetze/BetrVG/13.html

und die dazugehörige Kommentierung.

D
DummerHund

14.09.2023 um 19:23 Uhr

Und nein, die Annahme das man auch andere AN an der Sitzung teilnehmen lassen kann und sie dann zur Beschlussfassung wieder raus schickt ist so nicht ganz korrekt. Ist irgend etwas von Belang recherchiert ein BR vorab und stellt Fragen. Und nur wenn es unumgänglich ist kann man den betreffenden MA zu diesem einen Tagesordnungspunkt zur Sitzung einladen. Aber auch nur dann. Sorry, aber eine BR Sitzung ist keine Kulturveranstaltung. Und nach dem ganzen habt ihr keine Ersatzmitglieder mehr sondern nur feste Mitglieder. Und ja Neuwahlen müssen sein.

C
celestro

14.09.2023 um 19:26 Uhr

Um es nochmal ganz klar zu sagen ... Ihr seit durch den Rücktritt nur noch 4 und könnt mit diesen 4 Personen erst einmal weitermachen (auch wenn das nicht gerade ist). Da ist niemand jetzt E-BRM, sondern alle Personen dürfen zu den Sitzungen kommen.

Es müssen halt nur so schnell wie möglich Neuwahlen stattfinden.

B
bobali

14.09.2023 um 19:38 Uhr

Ich bedanke mich bei Allen die so schnell geantwortet haben. Das war sehr hilfreich.

K
Kehler

15.09.2023 um 09:51 Uhr

Noch ein Tipp, lasst euch schulen.

E
enigmathika

19.09.2023 um 14:45 Uhr

"Nach dem Ausscheiden der Vorsitzenden musste der mit den wenigsten Stimmen Ersatzmitglied werden, da der BR ja immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen muss." Grundgütiger!

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