Erstellt am 11.10.2012 um 17:59 Uhr von gironimo
Es gibt da keine Fristen.
Man kann höchstens darüber philosophieren, wie wichtig die Sache dem Arbeitgeber eigentlich war.....
aber ansonsten - wenn die Dummheit so gegeben war....
Erstellt am 11.10.2012 um 18:10 Uhr von Carlopes
Also kann der Arbeitgeber tatsächlich 2 Monate und mehr warten und dann plötzlich wenn niemand mehr damit rechnet eine Abmahnung raus hauen ? Das darf doch nicht war sein !!!
Erstellt am 11.10.2012 um 18:33 Uhr von Nubbel
hensche sieht das so:
Letztlich gibt es nur dann eine zeitliche Grenze für den Ausspruch einer Abmahnung, wenn weitere Umstände hinzukommen und zusammen mit dem Zeitablauf dazu führen, dass das Recht zum Ausspruch einer Abmahnung verwirkt ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß bereits durch eine Ermahnung oder eine vergleichbare Rüge beanstandet hat. Denn eine Ermahnung enthält in der Regel keine Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall und ist daher im Vergleich zu einer Abmahnung das mildere Mittel. Hat der Arbeitgeber daher einen Pflichtverstoß zum Anlass für eine Ermahnung genommen und hat sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit keinen erneuten Pflichtverstoß (derselben Art) zuschulden kommen lassen, ist das Recht zur Abmahnung verwirkt.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung_Fristen.html#tocitem1
würde mal sagen, mit dem antritt vor zwei monaten und der mündlichen rüge, hat der arbeitgeber das recht zur abmahnung verwirkt.
Erstellt am 11.10.2012 um 18:45 Uhr von MonaLisa
@all,
der AG könnte noch bestimmte Informationen abgewartet und dann entschieden haben, dass der Vorfall einer Abmahnung wert ist.
Und das kann dem AG keiner verbieten.............
Erstellt am 11.10.2012 um 19:13 Uhr von Nubbel
beim Chef antreten. Sie sind mündlich zur Rechenschaft gezogen worden.
dann hätte der chef sich besser in geduld geübt, bis er alle fakten weiss.
Erstellt am 11.10.2012 um 20:43 Uhr von Watschenbaum
ich sehe die Wirksamkeit dieser Abmahnungen auch kritisch
aber es besteht ja kein Grund, zu handeln
am besten seine eigenen Notizen machen und zusammen mit der Abmahnung wegheften
falls sie mal als Basis für eine Kündigung herhalten sollen, kann man sie immer noch angreifen
Erstellt am 12.10.2012 um 08:32 Uhr von rkoch
Da wir beim Thema "wirksamkeit" der Abmahnungen sind, will ich mal wieder daran erinnern, dass Abmahnungen so lange ein Papier ohne irgendwelchen Wert sind, wie die Betroffenen den Fehler nicht noch einmal machen. Insofern: Wenn die "Dummheit" nicht derart war, dass die Kollegen sie wahrscheinlich noch einmal machen: Abmahnung zur Kenntnis nehmen und gut ist. Jeder weitere Gedanke ist vergebene Liebesmüh und löst nur mehr Stress aus als die Sache wert ist.
Erstellt am 12.10.2012 um 09:11 Uhr von petrus
Die frage ist, ob das "Antreten beim Chef" vor zwei Monaten bereits eine Abmahnung war... Wenn der ArbGeb eine damals erfolgte mündliche Abmahnung (was ja möglich ist!) jetzt nachträglich schriftlich dokumentiert...
Bleibt also die Frage, wie das "mündlich zur Rechenschaft gezogen werden" ausgesehen hat. Hat Cheffe damals z.B. gesagt: "Wenn diese Dummheit nochmal vorkommt, fliegt ihr raus" (=Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen), könnte das durchaus vor Gericht durchgehen...