Erstellt am 16.08.2011 um 13:44 Uhr von rkoch
Zum Begriff der Abmahnung:
Eine Abmahnung ist eine arbeitsrechtliche Verwarnung für einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß der für sich alleine genommen eigentlich eine Kündigung rechtfertigen würde.
Insofern:
Muß eine Abmahnung weder angenommen noch unterschrieben werden, sie muß faktisch dem AN nur zur Kenntnis gekommen sein. Dazu reicht Notfalls auch eine MÜNDLICHE Abmahnung. Schriftlich wird diese eigentlich nur wegen der beweisbarkeit gemacht, aus selbem Grund wird auch gerne die Bestätigung der Kenntnisnahme gewünscht. Am Ende entfaltet die Abmahnung auch dann Wirkung wenn sich der AN diesem Prozedere vollkommen verweigert, ggf. wird diese dann einfach unter Hinzuziehung von Zeugen ausgesprochen.
Damit sie als Abmahnung aber auch qualifiziert ist muß sie eben auch ein kündigungswürdiges arbeitspflichtsbezogenes Fehlverhalten abmahnen, unter Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall.
Das in diesem Fall überhaupt ein arbeitspflichtbezogenes Fehlverhalten vorliegt wage ich zu bezweifeln, schon gar kein kündigungswürdiges.
Ad 1: Azubis werden eben zu ihrer Ausbildung beschäftigt. Werden diese zur Produktion herangezogen muss der AG mit der potentiellen Konsequenz leben das diese eben einen Fehler machen der einem ausgebildeten AN eben nicht unterlaufen würde. Insofern ist der Azubi sowieso fein raus, es sei denn es wäre beweisbar das er den Fehler mit voller Absicht verursacht hat.
Ad 2: Ein Ausbilder hat vor allem die Aufgabe die Azubis auszubilden. In wie weit diesem zugestanden wird im Rahmen der Ausbildung entstandene fehlerhafte Ware dem Verkauf zuzuführen, das muß der AG unter Beachtung von Ad 1 selbst entscheiden. So weit dem Ausbilder dieses Recht zugestanden hat ist seine Entscheidung arbeitsrechtlich kaum zu beanstanden. Hat ihm dieses Recht NICHT zugestanden, so ist es gerechtfertigt ihm im Rahmen einer Abmahnung darzulegen, das er mit einer derartigen Entscheidung seine Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Damit ist die Sache dann aber auch gut. Allerdings muß der AG dann eben eine andere Person benennen die diese Befugnis hat, denn irgendwer muß diese Entscheidung ja letztendlich fällen.
Evtl. könnte man dem Ausbilder einen Verstoß gegen seine Aufsichtspflicht vorwerfen. In der Realität kann das aber auch nur in den seltensten Fällen relevant sein, da auch die Ausbilder nicht permanent jeden einzelnen Azubi überwachen können, sonst ist ein regulärer Ausbildungsbetrieb nicht zu gewährleisten.
Evrl. könnte man (was Du aber nicht argumentiert hast) auch eine fehlerhafte/unzureichende Unterweisung bemängeln, aber selbst das kommt halt nun mal vor -> Ad 4.
Ad 4: Wir sind Menschen und machen Fehler. Ein einzelner Fehler ist also auf keinen Fall von Belang. Evtl. relevant könnte eine HÄUFUNG von derartigen Fehlern sein, wenn diese einen Rückschluß auf eine Arbeitsunwilligkeit oder -unfähigkeit erkennen lassen.
Ad 5: Eine entstandene Schadenshöhe ist abmahnungstechnisch nicht von Belang, sofern dieser Schaden nicht absichtlich oder zumindest fahrlässig verursacht wurde (siehe AN-Haftung).
Insofern:
Einzig eine Befugnisüberschreitung wäre relevant, alles andere erfüllt in meinen Augen nicht die Qualität eines kündigungsrelevanten Fehlverhaltens. Ich würde die Abmahnung also gelassen auf mich zukommen lassen.