Erstellt am 02.09.2010 um 10:26 Uhr von Ulrik
Der AG hat immer noch recht. Er braucht bei einer Abmahnung den BR weder zu informieren noch seinerseits hinzu zu ziehen.
Der Betroffene hat allerdings das Recht, ein Mitglied des BR zu dem Gespräch mitzunehmen.
Erstellt am 02.09.2010 um 10:40 Uhr von lolli
Sorry Ulrik, bei einer Abmahnung hat der BR ein Inforecht nach § 80 Abs.2 Betr VG, denn es könnten Mitbestimmungspflichtige Punkte betroffen sein.
Erstellt am 02.09.2010 um 10:48 Uhr von Ulrik
@lolli
Inwiefern?? M. E. ist eine Abmmahnung die schriftliche und ausdrückliche Rüge eines Fehlverhaltens. Grund dafür ist doch eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Regelung. Sollte der BR ein MBR haben, hat das doch schon bei der Aufstellung dieser Regel gegriffen, oder??
Erstellt am 02.09.2010 um 11:12 Uhr von neskia
In mehreren Artikeln habe ich folgende Begründung zum Informationsrecht gefunden:
"Nur dann ist der Betriebsrat auch in der Lage, zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie Abmahnung oder eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße auszusprechen beabsichtigt bzw. ob er diese ausgesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als in manchen Fällen die Unterscheidung zwischen Abmahnung einerseits und Betriebsbuße (in Form eines schriftlichen Verweises oder einer Verwarnung) andererseits nur sehr schwer zu treffen ist.
Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16). "
Wobei m.E. eine unterlassene Information keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit einer mitbestimmungsfreien Abmahnung hat.
Erstellt am 02.09.2010 um 12:56 Uhr von Nannelle
Ich hab aus einem Seminar zu diesem Thema noch folgendes:
Rügt die Abmahnung Verstöße gegen die Betriebsordnung: So ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich: generell und in Einzelfällen.
Also kommt es schon darauf an um was für ein Abmahnung es sich denn handelt
Erstellt am 02.09.2010 um 13:11 Uhr von pfeilenbogen
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Abmahnung nicht anhören. Die Abmahnung ist mitbestimmungsfrei (BAG, Urteil vom 30.1.1979, Aktenzeichen: 1 AZR 342/76; in: AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).
Anders ist es aber im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei einer Kündigung nach § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier sind Sie verpflichtet, Ihrem Betriebsrat alle wesentlichen Gründe, wozu auch vorangegangene Abmahnungen und Gegendarstellungen Ihres Mitarbeiters gehören, mitzuteilen (BAG, Urteil vom 18.12.1980, Aktenzeichen: 2 AZR 1006/78; in: AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).
http://www.bwr-media.de/themen/personal/basiswissen/00114_abmahnung--keine-mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-abmahnung.php