LAG Köln (14.01.2022)
Aktenzeichen 9 TaBV 34/21

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, auch wenn sie scharf und polemisch ist. Die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gilt ausdrücklich auch im Verhältnis Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat darf seine Kritik auch in einem Rundschreiben an die Belegschaft formulieren - so das LAG Köln.
Das war der Fall

Die Arbeitgeberin beantragt die Auflösung des noch verbliebenen Rumpfbetriebsrats. Der habe in einem Rundschreiben an die Belegschaft („Der Betriebsrat informiert“) so heftige Kritik an dem Arbeitgeber geübt, dass das Verhältnis zerrüttet sei.

Im Vorfeld hatte es innerhalb des siebenköpfigen Gremiums heftige Auseinandersetzungen gegeben. Ein Teil der Kollegen hatte das Mandat niedergelegt. Der Rumpfbetriebsrat wendete sich nun mit einem Rundschreiben an die Belegschaft, in dem neben der Kritik am Arbeitgeber auch über eine neue Vergütungs-Betriebsvereinbarung informiert wurde.