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Zur INFO : Scharfe Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt.

K
Kampfschwein
Mai 2022 bearbeitet

LAG Köln (14.01.2022) Aktenzeichen 9 TaBV 34/21

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, auch wenn sie scharf und polemisch ist. Die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gilt ausdrücklich auch im Verhältnis Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat darf seine Kritik auch in einem Rundschreiben an die Belegschaft formulieren - so das LAG Köln. Das war der Fall

Die Arbeitgeberin beantragt die Auflösung des noch verbliebenen Rumpfbetriebsrats. Der habe in einem Rundschreiben an die Belegschaft („Der Betriebsrat informiert“) so heftige Kritik an dem Arbeitgeber geübt, dass das Verhältnis zerrüttet sei.

Im Vorfeld hatte es innerhalb des siebenköpfigen Gremiums heftige Auseinandersetzungen gegeben. Ein Teil der Kollegen hatte das Mandat niedergelegt. Der Rumpfbetriebsrat wendete sich nun mit einem Rundschreiben an die Belegschaft, in dem neben der Kritik am Arbeitgeber auch über eine neue Vergütungs-Betriebsvereinbarung informiert wurde.

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Community-Antworten (1)

M
Muschelschubser

13.05.2022 um 10:03 Uhr

https://openjur.de/u/2390654.html

Hier nochmal das komplette Urteil zum Nachlesen. Dort sind auch die relevanten Begründungen auf Grundlage des BetrVG dargelegt.

Was ich bemerkenswert finde ist die Argumentation mit Art. 5 GG. Denn in erster Linie gilt das GG ja gegenüber dem Staat. Ich habe selten gesehen, dass dies auch bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien angewandt wird.

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