Erstellt am 14.02.2006 um 16:28 Uhr von w-j-l
Das hängt häufig mit einem einschlägigen Tarifvertrag zusammen, und ist nicht zwangsläufig eine Frage von Gesetzen oder Arbeitsrecht.
Im Öffentlichen Dienst ist es mit dem neuen TVöD z.B. so, dass zwei getrennte Arbeitsverhältnisse mit dem gleichen AG bestehen können, soweit diese inhaltlich unterschiedlich sind. Sonst wird es als ein einiges Arbeitsverhältnis gewertet.
gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 16:46 Uhr von Hollmanns
Kannst Du mir im tvöd eine stelle im text nennen? Danke
Erstellt am 14.02.2006 um 16:51 Uhr von Hollmanns
Nochmal
Aber irgendwie kommt mir das komisch vor
Ist es denn so, dass dann beim Rententräger und arbeitslosengeldversicherung und so das alles doch wieder getrennt abgeführt wird?
kann man wirklich bei ein und demselben Arbeitgeber zwei arbeitsverhältnisse haben?
Erstellt am 14.02.2006 um 16:55 Uhr von w-j-l
Also Leute, wenn ihr vom öffentlichen Dienst seid, dann ist das aber Basiswissen. Das steht wirklich gaaaaanz vorne drin:
TVöD, Bund, Allgemeiner Teil:
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
........
und so weiter
Erstellt am 14.02.2006 um 19:10 Uhr von Ramses II
Arbeitsvertraglich sind mehrere Arbeitsverträge bei einem Arbeitgeber kein Problem.
Sozialversicherungsrechtlich ist aber ein "normaler" Job und ein "400,- Euro Job" bei dem selben Arbeitgeber nicht möglich.
Erstellt am 14.02.2006 um 19:29 Uhr von Kölner
Im Sinne des Fragestellers muss Ramses' II Antwort doppelt unterstrichen werden, weil sonst Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten würden.
Zwei AV's werden im Zweifel - gerade im BAT und im TVöD - oft bei Gericht als ein AV definiert!
Erstellt am 15.02.2006 um 09:36 Uhr von w-j-l
ok..ok..ok..
Das mit dem 400€-Job hatte ich nicht bedacht.
Bei uns im konkreten Falle sind es 2 TZ-Arbeitsverträge in verschiedenen nebeneinanderliegenden Einrichtungen, aber beim gleichen Arbeitgeber.
gruesse
w-j-l
Erstellt am 15.02.2006 um 09:45 Uhr von Kölner
Spannend, spannend w-j-l...welche Branche? Welche Stadt?
Erstellt am 15.02.2006 um 19:21 Uhr von w-j-l
@ Kölner
Die Offenheit in diesem Forum lebt von der Anonymität. Die möchte ich hier nicht verlassen. Wenn Du willst kannst Du mich bei web.de anschreiben.
Im übrigen nochmal zu der Eingangsfrage:
ich meine, als AN könnte es mir ggf. egal sein (mal abgesehen von den auch mir fehlenden Sozialbeiträgen, Rente, ALV, ...) wenn der AG so blöd ist mir TZ- und Geringverdienervertrag gleichzeitig zu geben. Das Kostenrisiko bei Nachzahlung von Sozialbeiträgen trägt meines Wissens der AG.
Erstellt am 15.02.2006 um 20:26 Uhr von Kölner
Es kann aber laut SGB möglich sein, bis zu drei Monatsbeträgen rückwirkend vom AN zu fordern!
Das wäre dann wieder tragisch für den AN
Erstellt am 09.12.2017 um 13:43 Uhr von bandaluna
Wenn ich also 100% (39StdWoche) als Berufsschullehrer arbeite, darf ich dann 12,5% (48StdWoche) in meinem alten Job weiterarbeiten beim selben Arbeitgeber?
Erstellt am 21.10.2020 um 10:57 Uhr von Olav_van_Gerven
Besser spät als gar nicht :)
Nein, denn hier greift das Arbeitszeitgesetz, welche ein maximale wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden vorgibt. Außerdem ist es denkbar, dass die maximale Arbeitszeit an einem Werktag (Achtung, der beginnt mit dem Anfang der ersten Schicht und dann für 24 Stunden!!) regelmäßig überschritten wird.
Erstellt am 21.10.2020 um 11:15 Uhr von moreno
Ich finde es ziemlich bescheuert wenn man auf Fragen reagiert deren Ersteller vielleicht längst in Rente oder Tod sind!
Erstellt am 21.10.2020 um 13:58 Uhr von Olav van Gerven
Gemäß der Verfassung der Bundesrepublik ist es durchaus zulässig dieser Meinung zu vertreten. Das bedeutet nicht, dass jemand Anderem damit einverstanden sein muß.
Erstellt am 21.10.2020 um 14:11 Uhr von wdliss
@Olav van Gerven: Ja, stimmt. Es gibt ein in der Verfassung verankertes Recht bescheuert zu sein.