Erstellt am 26.09.2012 um 09:06 Uhr von petrus
> das Zeiterfassungssystem wertet nach 6 Stunden eine 30 Minütige Pause
ich vermute mal, aufgrund einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, oder?
Was steht in der BV bezüglich Pause noch drin?
Erstellt am 26.09.2012 um 09:12 Uhr von Gustl
@herby
Was nun!?
Arbeitszeitgesetz einhalten und die 30 Min. Pause abziehen lassen. Was sonst?
Aber die Personalabteilung auch mal rügen, dass sie nichts gesetzewidrige Zusagen macht, sondern Hinweise auf die Pauseneinhaltung gibt.
Gruß, Gustl.
Erstellt am 26.09.2012 um 09:41 Uhr von rechtbekommen
Herby, ich verstehe deine Bedenken, besonders von dir als BR nicht. Denn das ArbZG ist ein Schutzgesetz und der BR hat hier auf die Einhaltung zu achten, §§ 80 und 87 Arbeits und Gesundheitsschutz. Also nach 6 Stunden verpflichtend Pause und zwar unbezalt und fuer alle AN gleich. Wenn also ein AN laenger arbeiten soll und moechte, so hat er erst einmal wie Alle die Pause zu machen. Dann ust er wie alle AN auch entsprechend laenger im Betrieb. PS: Hier ist aber dann so wie es hier gelaufen ist mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit.
Erstellt am 26.09.2012 um 09:54 Uhr von gironimo
Einen automatischen Pausenabzug zu vereinbaren, ist gängige Praxis. Der AG wäscht sich zunächst einmal rein und kann belegen, dass es Pausen im Betrieb gibt. Außerdem hofft man darauf, dass die AN - da die Zeit nun mal abgerechnet wird - dann auch Pausen machen.
Hier wäre aber folgendes zu beachten und zu prüfen: Die Lage der Pausen müsste bekannt sein. Da es sich aber hier um eine TZ-kraft handelt, die normaler Weise gar keine Pausen hat, kann man nicht ohne weiteres sagen, wann denn diese automatische Pause überhaupt hätte sein sollen. Außerdem trägt der AG auch die Verantwortung dafür, dass tatsächlich Pausen gemacht werden. Pausen auf dem Papier sind keine.
Ich gehe davon aus, dass der Fall von eurer BV nicht erfasst wird oder dort geregelt ist. Mein Lösungsvorschlag. 1. Nacherfassungsbeleg über 30min ausfüllen (oder wie ihr sonst Zeiten nacherfasst), 2. Vereinbarung mit dem AG treffen, wie bei kurzfristigen Fällen verfahren wird, 3. umfassende Information der Teilzeitkräfte.