W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit

W
Wölkchen
Okt 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

hätte mal wieder eine Frage, auf die ich weder im Forum noch in den Weiten des WWW eine Antwort finde. 2 BRM werden laut Beschluss auf Schulung geschickt. Schulung geht zwei Tage. Die 2 BRM sind im Schichtdienst tätig. Im Vorfeld war alles in Ordnung. Danach haben die 2 BRM ihre Zeiten wie immer bei der PA eingereicht. Nun hat sich die PA an den Veranstalter der Schulung gewendet und wollte die genauen Schulungszeiten haben. Diese stimmen aber nicht mit den eingereichten Zeiten überein.

Tagesarbeitszeit ist jeweils 8 Stunden. Die Schulung war auch mit 8 Stunden täglich angegeben. Der Schulungsleiter hat nach 7 Stunden abgebrochen, weil man mit dem Stoff besser durch gekommen ist.

Hat das BRM dann trotzdem ein Recht auf Gutschrift der vollen 8 Stunden?

Er hätte ja nicht mehr arbeiten können. Und ein Nachteil darf ja durch BR-Arbeit auch nicht entstehen.

Kennt hier jemand zufällig eine gesetzliche Regelung?

1.05705

Community-Antworten (5)

C
Charlys

31.10.2013 um 13:36 Uhr

Es kommen ja wohl auch noch Reisezeiten inner halb der Arbeitszeit dazu. Weiter gilt hier § 37, als Freistellung von der Arbeit und dadurch (Mandatsarbeit) dürfen keine Nachteile entstehen. Also bezahlen wie wenn gearbeitet.

Aber, die BRM können sich hier auch Probleme eingehandelt haben, da sie wissentlich falsch Seminarzeiten dem AG gemeldet haben.

W
Wölkchen

31.10.2013 um 14:34 Uhr

Erst mal danke. Der eine Kollege hatte Spätschicht, der andere Frühschicht. Die Schulung hat morgens um 8:30 Uhr angefangen. Die Kollegen haben dann von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr geschrieben, damit sie die kompletten 8 Stunden, die ihnen ja zustehen, auch gutgeschrieben bekommen. Reisezeit berücksichtigen wir hier nicht, da die mit einem anderen Formular eingereicht wird. Da ist auch alles in Ordnung. Jedoch fehlen jetzt jedem der Beiden in Summe nun ca 3 Stunden Arbeitszeit für die 2 Tage.

Bezahlt wird der Tag ja ganz normal, aber letztlich hat sich nun, da ja zu wenig Stunden gut geschrieben wurden, das Zeitkonto um diese Stunden verringert. Das dürfte ja eigentlich nicht sein.

S
simodo

31.10.2013 um 14:53 Uhr

War denn Beginn und Ende der Reisezeit richtig angegeben?

G
gironimo

31.10.2013 um 17:16 Uhr

Vielleicht nähert man sich dem Thema, ob denn überhaupt die Möglichkeit bestand, in der "freien" Stunde die Arbeitsleistung zu erbringen. Ich würde da auf Annahmeverzug erkennen, wenn das Seminar nicht gleich neben dem Betrieb stattfand.

Eigentlich müsste man bei externen Seminaren darauf erkennen, dass der BR an diesem Tag seine Arbeitsleistung im vollem Umfang nicht erbringen konnte, weil er ja nicht im Betrieb war.

Dennoch Seminar+Reisezeit - mehr als 10 Stunden zusammen wird der AG kaum gutschreiben!

R
Rosssi1973

29.10.2025 um 03:01 Uhr

Hallo zusammen,

ich bin Rossi, komme ursprünglich aus Italien (genauer gesagt aus Mailand) und arbeite seit über 10 Jahren als Personalreferent in einem mittelständischen deutschen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Ich kenne mich bestens mit dem deutschen Arbeits- und Betriebsratsrecht aus – sowohl aus praktischer Erfahrung als auch aus unzähligen Fällen, mit denen unser Betriebsrat zu tun hatte. Daher freue ich mich, auf Ihre Frage aus dem Jahr 2013 einzugehen (die auch heute noch genauso aktuell ist!). Um es auf den Punkt zu bringen: Ja, die beiden Betriebsratsmitglieder (BRM) haben volles Recht auf eine Anrechnung von 8 Stunden pro Tag – unabhängig davon, dass der Trainer die Sitzung nach 7 Stunden beendet hat. Die Personalabteilung kann dies nicht einfach reduzieren, nur weil der Veranstalter nun „genaue Zeiten” angibt. Hier die Begründung Schritt für Schritt

1- Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG (Freistellung für Fortbildungen)

Der Betriebsrat als Ganzes ist gemäß § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) berechtigt, alle Mitglieder für notwendige Fortbildungen (z. B. zu Betriebsratsrechten, Arbeitsrecht usw.) freizustellen. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten UND gewährt die Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wichtig für die Abrechnung: Die Vergütung pro Fortbildungstag ist auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten begrenzt – in Ihrem Fall 8 Stunden/Tag. Dies gilt pauschal für den gesamten Tag, nicht stundenweise auf Basis der tatsächlichen Teilnahme. Warum volle 8 Stunden, auch wenn die Schulung verkürzt ist?

GrundErklärungErforderliche ZeitDie Freistellung umfasst nicht nur die tatsächliche Anwesenheit, sondern auch die Vorbereitung und Nachbereitung. Nach 7 Stunden müssen Sie noch das Material verarbeiten, Notizen organisieren usw. – das ist Betriebsratsarbeit!Keine Benachteiligung (§ 38 BetrVG)Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Funktion keine finanziellen oder zeitlichen Nachteile erleiden. Da sie im Schichtdienst arbeiten und keine zusätzlichen Stunden leisten können, wäre eine Kürzung ein Verstoß. Pauschale Tagesvergütung In der Praxis (und in Foren/Urteilen bestätigt): Bei ganztägiger Schulung = volle reguläre Arbeitszeit. „War der Tag für 8 Stunden angesetzt? Dann wird er voll bezahlt, auch wenn er kürzer ist.“ Gerichte und Betriebsratsexperten sind sich einig.

2- Ihr konkreter Fall

Vorherige Beschlussfassung, Alles war „in Ordnung – Schulung als 8-Stunden-Tage geplant und genehmigt. Die vorzeitige Beendigung durch den Schulungsleiter ändert nichts am Anspruch des Betriebsrats. Schichtarbeit: Perfektes Argument! Die Mitglieder konnten die Zeit nicht „nachholen, da ihre Schicht beendet war. Die Personalabteilung muss die eingereichten Zeiten (8 Stunden) akzeptieren. Personalabteilung kontaktiert den Veranstalter: Irrelevant! Der Betriebsratsbeschluss und § 37 haben Vorrang, nicht der Zeitplan des Anbieters. Der Veranstalter ist nicht der Arbeitgeber.

3- Was tun? Praktische Tipps aus meiner Personalerfahrung

Schriftlich antworten: Entwerfen Sie ein Betriebsratsprotokoll: „Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG verlangen wir die Anrechnung der vollen 8 Stunden/Tag. Siehe Begründung oben. Frist: 14 Tage. Wenn die Personalabteilung sich weigert: Beziehen Sie den Betriebsprüfer (§ 80 BetrVG) mit ein oder beantragen Sie eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht (kostenlos aufgrund des Rechtsschutzes des Betriebsrats). Prüfen Sie den Tarifvertrag: Wenn der TVöD oder ein ähnlicher Tarifvertrag gilt, gibt es oft noch bessere Regelungen (mindestens die geplante Arbeitszeit). Dokumentation: Sichern Sie sich die Zeiterfassungen der Mitglieder + die Bestätigung des Veranstalters (auch für 7 Stunden) – als Nachweis der Notwendigkeit.

Kurz gesagt: Die Betriebsratsmitglieder bekommen ihre vollen 8 Stunden – Punkt! In meinem Unternehmen hatten wir einen ähnlichen Fall: Die Schulung endete 1 Stunde früher, die Personalabteilung wollte sie kürzen → der Betriebsrat setzte sich durch, volle Tage wurden angerechnet. Mit freundlichen Grüßen, Rossi HR-Spezialist, https://nettocalcolostipendio.it/

Ihre Antwort