Guten Tag,
der Arbeitgeber verweigert bei einem Beamten ein BEM-Verfahren nach Sozialgesetzbuch § 84 Abs. 2 (keine stufenweise Wiedereingliederung).
Es gibt eine Standortsicherung bis 30.06.2013 - als Verweigerungs-Grund wird angegeben, dass der Standort zum 30.06.2013 geschlossen wird und dann sowieso eine Versetzung zu einer Org.-Einheit beabsichtigt ist.
Ein zukünftiges BEM-Verfahren kann dann in der neuen Einheit durchgeführt werden.

Es gibt eine GBV-BEM, die weit über das gesetzliche Verfahren hinausgeht, aber trotzdem verweigert der Arbeitgeber dem Beamten weiterhin die Durchführung, obwohl die Fristen nach dem Sozialgesetzbuch und der GBV-BEM für den Beginn erfüllt sind.

Leider gibt es im BetrVG keine weiteren Ansatzpunkte für ein BEM - außer den Überwachungsfunktionen des Betriebsrat.
Bei einem Arbeitnehmer hat ein nichtdurchgeführtes BEM-Verfahren zwar Auswirkungen auf eine Kündigungsklage, aber das ist hier nicht das Problem - es soll einfach das vorgeschriebene BEM-Verfahren durchgeführt werden, so dass ein Beschäftigungsplatz (der ggf. an anderer Stelle als der Arbeitsplatz) gesichtert werden kann.

Zusatzfrage:
Wen kann der Beamte an einem BEM-Verfahren beteiligen bzw. wen kann der Arbeitgeber ablehen?

Vielen vielen Dank