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BEM-Verfahren

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PostlerSBV
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag, der Arbeitgeber verweigert bei einem Beamten ein BEM-Verfahren nach Sozialgesetzbuch § 84 Abs. 2 (keine stufenweise Wiedereingliederung). Es gibt eine Standortsicherung bis 30.06.2013 - als Verweigerungs-Grund wird angegeben, dass der Standort zum 30.06.2013 geschlossen wird und dann sowieso eine Versetzung zu einer Org.-Einheit beabsichtigt ist. Ein zukünftiges BEM-Verfahren kann dann in der neuen Einheit durchgeführt werden.

Es gibt eine GBV-BEM, die weit über das gesetzliche Verfahren hinausgeht, aber trotzdem verweigert der Arbeitgeber dem Beamten weiterhin die Durchführung, obwohl die Fristen nach dem Sozialgesetzbuch und der GBV-BEM für den Beginn erfüllt sind.

Leider gibt es im BetrVG keine weiteren Ansatzpunkte für ein BEM - außer den Überwachungsfunktionen des Betriebsrat. Bei einem Arbeitnehmer hat ein nichtdurchgeführtes BEM-Verfahren zwar Auswirkungen auf eine Kündigungsklage, aber das ist hier nicht das Problem - es soll einfach das vorgeschriebene BEM-Verfahren durchgeführt werden, so dass ein Beschäftigungsplatz (der ggf. an anderer Stelle als der Arbeitsplatz) gesichtert werden kann.

Zusatzfrage: Wen kann der Beamte an einem BEM-Verfahren beteiligen bzw. wen kann der Arbeitgeber ablehen?

Vielen vielen Dank

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Community-Antworten (12)

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theodore

11.09.2012 um 13:05 Uhr

Mal wieder die Bln Fraktion der DT AG Tochter. Rate einfach einmal das Gesetz zu lesen BR / PR und SBV haben Initiativrecht weiter koennen alle auf Einhaltung der GBV klagen.

P
PostlerSBV

11.09.2012 um 13:16 Uhr

Hallo theodore, als wenn man immer zuerst klagen muss, dann gute Nacht. Der BR, SBV und AG müssen vertrauenvoll miteinander umgehen - davon schon mal was gehört?

Und vor allen Dingen, auch wenn man klagt und gewinnt, gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn der AG weiterhin das BEM verweigert. Es bringt dann nicht, wenn man sowas in einem Kündigungschutzverfahren oder DU-Verfahren anbringen kann. Das kostet nur Kraft, bindet Zeit des BR, die für andere Dinge genutzt werden kann.

Und es geht um die aktuelle Möglichkeit das BEM-Verfahren durchzuführen.

Ich habe die Gesetze gelesen - bzw. dazu gibt es nur den § 84 SGB IX - nichts weiter !!! Und von der GBV kann ich mir nichts kaufen, wenn der AG es verweigert - dann kommt wieder nur die Klage.

Ich wollte aber Informationen und Tips für die Praxis und kein Vorgehen der Klägerfraktion.

Danke für das Verständni

T
theodore

11.09.2012 um 15:33 Uhr

Hallo PostlerSBV,

wenn der AG das Recht missachtet und reden nicht hilft, kann man nur klagen oder sich mit dem Umstand abfinden.

Es drohen dem AG schon Sanktionen, denn ein Verstoß gegen den § 84 SGB IX kann durch aus ein Indiz für eine Diskrimineirung aus Gründen der Gesundheit darstellen und damit dann Folgen auslösen. Auch kann wenn nachweislich durch Versagen des Rechstansprüche dem AN Schäden entstehen kann auch ein Schadenersatzanspruch entstehen. Notfalls vom Anwalt beraten lassen.

Vor allem kann der BR auf Einhaktung der GBV per Beschlussverfahren hinwirken.

P
Petrus

11.09.2012 um 15:46 Uhr

@Postler

Der BR, SBV und AG müssen vertrauenvoll miteinander umgehen - davon schon mal was gehört?

Genau! 100%ige Zustimmung! ABER: Der ArbGeb missachtet derzeit die vertrauensvolle Zusammenarbeit auf das Gröbste, da er sich weder an geschlossene (G)BV hält, noch die zugunsten der ArbN geltenden Gesetze beachtet, was zu überwachen die Aufgabe des BR nach §93 SGB IX und §80(1) Nr. 1 BetrVG ist. Womit wir (auch) im Bereich des BetrVG wären...

Für den Fall, dass der BR oder aber der ArbGeb die vertrauensvolle Zusammenarbeit missachten (was eben euer ArbGeb gerade tut!), hat der Gesetzgeber den §23 BetrVG vorgesehen...

auch wenn man klagt und gewinnt, gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten

also bei mir steht da im §23(3) BetrVG etwas anderes...

P
PostlerSBV

11.09.2012 um 16:44 Uhr

Hallo theodore, hallo petrus,

die Androhung und Durchsetzung des BEM ist dann vermutlich nur mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe möglich.

@ petrus: Das meinte ich ja - man muss den AG erst vor Gericht dazu "zwingen". Der AG hat vorher nichts zu befürchten - erst wenn die Klage eingereicht und auch gewonnen wird, dann kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Dann ist aber auch wieder viel Zeit ins Land gegangen, und der Beamte/AN ist vielleicht schon versetzt oder schlimmstenfalls in die DU manovriert worden, weil eben auch kein BEM-Verfahren durchgeführt wurde, was eine Besserung zur Folge gehabt hätte...

Und der AG hat sein Ziel wieder erreicht...

T
theodore

11.09.2012 um 16:53 Uhr

PostlerSBV

...Dann ist aber auch wieder viel Zeit ins Land gegangen,.... Nein! Hier kann man mit Eilverfügungen handeln da dieses geboten ist und das Ende eines Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann. Denn es drohen ja ohne BEM ggf gesundheitliche Nachteile. Auch Die Anwendung der GBV kann man per Eilverfahren umsetzen.

PS: Es ist schon auffalllende wie Du stets nach Gründen suchst etwas nicht zu machen. Der BR/PR ist eigentlich für das Gegenteil da und auch dazu verpflichtet § 80

B
blackjack

11.09.2012 um 16:56 Uhr

Das Gesetz sieht keine Sanktionen gegenüber dem ArbGeb vor, der ein BEM nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt.

K
Kulum

11.09.2012 um 17:10 Uhr

Danke blackjack, das gleiche ging mir auch im Kopf rum. Sehr wohl sieht das Gesetz aber Sanktionen vor, wenn der AG sich nicht an eine gültige BV hält.

P
PostlerSBV

11.09.2012 um 17:19 Uhr

@ Kulum und blackjack Wenn der AG sich nicht an das Gesetz hält, kann doch nach § 23 BetrVG ein Ordnungsgeld verhändt werden...lt. SBG muss der AG die SBV rechtzeitig unterrichten... Natürlich wird nicht beim ersten mal eine Ordnungsgeld verhängt, aber bei Vorsatz und Wiederholung, ist das schon möglich.

Das kann sowohl eine Verletzung gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder auch gegen eine Vereinbarung = GBV BEM sein...

@ theodor Ich suche nicht nach Gründen sondern ich versetze mich auf die AN-Seite - dann versuche ich für den Betroffenen das Beste rauszuholen - dann auch mit Einschaltung des Gerichtes...

Ist alles nicht so einfach für einen "kleinen" SBV

Trotzdem vielen Dank

K
Kulum

11.09.2012 um 17:30 Uhr

§23 BetrVG richtet sich gegen Verstöße gegen eben dieses Gesetz, das BetrVG. Damit wäre also der Verstoß gegen die BV ein Ansatz. Aber genau das hatte ich etwas weiter oben geschrieben

B
blackjack

11.09.2012 um 18:17 Uhr

Fakt ist und bleibt; Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM ist nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 156 SGB IX aufgeführt, sodass er ohne staatliche Sanktionen bleibt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der BR die Durchführung des BEM verlangen und Durchführung ggf. gerichtlich durchsetzen.

P
Petrus

13.09.2012 um 18:57 Uhr

@blackjack: Direkt sanktioniert ist der 84 SGB IX nicht. Aber indirekt geht es schon... Zum einen über den Weg, über das BEM eine BV abzuschließen (was ja beim Fragesteller passiert ist). Diese dürfte per 87.1.7 auch erzwingbar sein. Und bei Nichteinhaltung der BV sind wir beim 23.3 Zum anderen hast Du ja selbst geschrieben, dass BR/SBV die Durchführung des BEM gerichtlich durchsetzen können. GUt - der ArbGeb wird verurteilt, macht aber trotzdem ncihts, weil laut SGB IX keine Strafe angedroht wird. Daraufhin klagen BR/SBV erneut... Ob das Gericht das Ganze lustig finden wird?

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