Erstellt am 07.11.2019 um 15:10 Uhr von rtjum
können kann der AG das, er muss aber nicht, da die Voraussetzungen nach SGB nicht gegeben sind.
Erstellt am 07.11.2019 um 15:11 Uhr von celestro
naja ... jemanden wieder einzugliedern, der die ganze Zeit da ist ... macht jetzt nicht wirklich viel Sinn, oder?
Erstellt am 07.11.2019 um 15:46 Uhr von takkus
Ich bin der Meinung, er kann eine Prävention starten. toll, wenn ein ArbGeb soetwas von sich aus beginnt. Ein eigentliches BEM i.S. SGB IX wird dies wahrscheinlich eher nicht sein. Aber er kann den Arbeitsplatz anpassen, kann den Arbeitsprozess für den Kollegen neu organisieren, etc.. Somit würde der ArbGeb auch seinen Präventions- und Fürsorgepflichten nachkommen. Verweigert sich der ArbN könnte es nach einer personenbedingten Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren für den ArbN nachteilig sein. Der ArbGeb versucht ja mit Präventionsmaßnahmen den ArbN im Beschäftigungsverhältnis zu halten. Wenn vielleicht auch an einem anderen Arbeitsplatz.
Erstellt am 07.11.2019 um 15:49 Uhr von UdoWoe
Hat der MA trotz der Jahrelang zurückliegende Erkrankung die Arbeit, die der Betriebsarzt jetzt nicht mehr erlaubt die ganze Zeit ausgeübt?
Eine Behinderung von GdB 20 kann er vergessen. Die sind (bitte jetzt nicht falsch verstehen) nichts wert. Erst ab 30 wird es interessant (aber nur für die Steuer oder für die Gleichstellung).
Erstellt am 07.11.2019 um 16:36 Uhr von celestro
"toll, wenn ein ArbGeb soetwas von sich aus beginnt."
Es wurde gefragt, ob der AG das machen kann. Von "der AG möchte das machen" lese ich dagegen rein gar nichts (und würde ich aus der Frage auch nicht herauslesen). ;-)))
Erstellt am 07.11.2019 um 17:03 Uhr von SBV Frank
@ celestro seit wann haben ein betriebliches Eingliederungsmanagement und eine wieder Eingliederung etwas miteinander zu tun?
Oder anders gefragt, ohne eine wieder Eingliederung gibt es kein betriebliches Eingliederungsmanagement??
Den Kommentar verstehe ich nicht ganz!
Erstellt am 07.11.2019 um 17:28 Uhr von takkus
Lieber celestro, das habe ich auch nicht behauptet das ich es toll finde, das der ArbGeb des Fragestellers dieses beginnen möchte. Ich habe lediglich meine Meinung geäußert und bemerkt, das ich es toll finde, wenn EIN ArbGeb dies tut.
Mit Verlaub: beide Deine Beiträge sind der klägliche Versuch einer Klugscheißerei. Mach Du mal lieber Feierabend für heute.
Erstellt am 07.11.2019 um 17:54 Uhr von Karma
Der AG hatte schon einmal ein BEM Päv. gemacht, welches aber kein richtiges war. Weil vom AG so gut wie alles falsch gemacht wurde. Fehlerhafte Doku und Einladungen /Beteiligungen usw.
Sein Ziel war vermutlich den MA los zu werden. Und mit einem gescheiterten BEM dann krankheitsbedingt zu kündigen.
Die Verfahrensfehler hat er erkannt. Der MA ist seit über 1Jahr in veränderter Tätigkeit seiner Arbeit nachgekommen, solange seine Betriebsuntauglichkeit aus vorheriger Tätigkeit immer wieder vom Betriebsarzt befristet wurde. Der AG würde den MA gern wieder in die ursprüngliche Tätigkeit versetzen, sagt er jedenfalls, was ja aber nicht geht, weil noch untauglich.
Und jetzt wird versucht, mit einem neuen BEM und Untauglichkeit, das Verfahren erneut scheitern zu lassen und wegen Unzumutbarkeit gegenüber dem AG vielleicht krankheitsbedingt zu kündigen.
Erstellt am 08.11.2019 um 09:59 Uhr von rtjum
@Karma
dafür kann der AG das BEM wohl her nicht nutzen da ja die Voraussetzungen nicht erfüllt sind wenn der MA in den letzten 12 Monaten nicht mehr als 6 Wochen krank war.
Erstellt am 08.11.2019 um 10:18 Uhr von Dummerhund
Sehe ich genauso wie @rtjum
Erstellt am 08.11.2019 um 11:33 Uhr von stehipp
Allerdings hindert das den AG natürlich nicht, sich mit dem AN zusammenzusetzen um festzustellen, dass er wohl langfristig nicht mehr einsetzbar ist. Dann läuft das ganze zwar nicht im BEM-Verfahren, das Ergebnis ist aber wohl das Gleiche.
Auch dann könnte er einen Hebel für eine personenbedingte Kündigung konstruieren und kündigen. Was dann vor Gericht passiert bleibt dabei natürlich offen.