Erstellt am 30.08.2012 um 08:31 Uhr von BRMetall
§ 21a BetrVG Übergangamandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat).
Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
Also, hat der BR hier unverzueglich einen WV eingesetzt?
Wenn nein haben die Koll Recht und kiennten den nun auch via ArbG einsetzen lassen und Deine Aktion als § 119 werten.
Erstellt am 30.08.2012 um 09:08 Uhr von Rheinländer
@BRMetall
Das ist alles rechtlich sauber geklärt. Es liegt eine Betriebsvereinbarung vor, die das Übergangsmandat entsprechend ausgestaltet.
Der Gesetzestext ist hier nicht sehr erhellend. Daher kann ich nur jedem empfehlen, in einem Kommentar gerade zu Abs. 1 nachzulesen.
Im Kommentar zu § 21a heißt es bei Fitting (Randziffer 21): „Abs.1 Satz 2 betont die Pflicht, unverzüglich … Wahlvorstände für die Wahl eines Betriebsrates zu bestellen, damit eine betriebsratslose Zeit nach Ablauf der begrenzten Dauer des Übergangsmandats vermieden wird.“ Und weiter in Randziffer 22: „Abs. 1 Satz 2 ist eine Spezialvorschrift für die Einleitung von Betriebsratswahlen … Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich das von § 17 vorgesehene Bestellungsverfahren für bis dato betriebsratslose Betriebe. Es wird die Anwendung des Bestellungsverfahrens für Betriebe mit Betriebsrat angeordnet (vgl. § 16). Besteht ein Übergangsmandat, ist der Betrieb – begrenzt auf die zeitliche Dauer von 6 Monaten – nicht betriebsratslos.“
Ich bin hier rechtlich auf der sicheren Seite.
Erstellt am 30.08.2012 um 09:11 Uhr von rkoch
> Wenn nein haben die Koll Recht und kiennten den nun auch via ArbG einsetzen lassen
> und Deine Aktion als § 119 werten.
Da muss ich Dir im Detail wiedersprechen. Du übersiehst IMHO hier einen Teil der zitierten Vorschrift in Verbindung mit einer anderen Vorschrift:
1. Das Übergangsmandat endet, (...) , spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung.
2. §16 (2) BetrVG: Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft;
Da die Amtszeit gem. Übergangsmandat erst 6 Monate nach der Spaltung endet, kann das ArbG fühestens 8 Wochen vor diesem Zeitpunkt angerufen werden. Zwar ist der BR verpflichtet unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, die 6-Monatsfrist macht aber aus §21a einen Sonderfall des §16 (vgl. DKK Rn. 62 zu §21a).
Im übrigen haben die Kollegen in einem anderen Detail auch nicht "Recht", denn diese wollten nicht das ArbG anrufen sondern eine Wahl für einen Betrieb ohne BR durchziehen (Betriebsversammlung) und DAS ist nicht rechtmäßig.
Im übrigen hat Rheinländer nicht angegeben worin die Spaltung genau besteht.. Insofern erinnere ich mal wieder daran, dass eine Betriebsspaltung immer darin bestehen muss, dass zwei Betriebe/Betriebsteile mit eigener Identität entstehen müssen. Das besteht i.d.R. darin dass sich für den abgespaltenen Betrieb eine gewisse Verselbstständigung (d.h. eigene, vom anderen Betrieb vollkommen unabhängige Leitungsstrukturen) ergibt, i.d.R. mit einer nicht unerheblichen räumlichen Veränderung. Da dabei trotzdem immer ein Restzweifel bleibt, ob überhaupt eine Spaltung vorliegt, oder zumindest bei der Frage ob es sich um einen abgespaltenen Betrieb oder einen Betriebsteil handelt (und nicht der AG entscheidet was da entstanden ist, sondern allein die rechtliche Definition des BetrVG ist relevant!) hoffe ich, dass der BR von Rheinländer sich entweder 100% sicher ist, was da entstanden ist - oder konsequenterweise das vom ArbG hat klären lassen....
Erstellt am 30.08.2012 um 11:03 Uhr von wahlvst
Es ist doch verständlich, wenn die Beschäftigten in dem nun neuen Betrieb sofern dieser Wahlfähig ist, ihren eigenen von Ihnen gewählten BR haben / wählen möchten.
Warum also die Verzögerung des alten BR??
Erstellt am 30.08.2012 um 11:21 Uhr von Rheinländer
@rkoch
Ich bin mir 100% sicher, was da entstanden ist.
@wahlvst
Witzigerweise will die Mehrheit der Beschäftigten in dem abgespaltenen Betrieb ja gar keine neue Wahl. Die ist mit dem alten Betriebsrat sehr zufrieden. Wer eine Neuwahl will, ist die Geschäftsführung und die wenigen Mitarbeiter, die der Geschäftsführung hörig sind.
Nachdem nun einige Unklarheiten beseitigt sind, noch einmal meine Frage: Kann ich rechtliche Schritte gegen die Geschäftsleitung einleiten? Wenn ja, wie und welche?
Erstellt am 30.08.2012 um 11:50 Uhr von wahlvst
Rheinländer
spätestens in 6 Monaten muss neu gewählt werden, wenn mindestens 3 AN es möchten. Also warum sperrst Du dich??
Verstoß hier wegen § 2 sehe ich keine gute Chancen, denn der Richter könnte die gleiche Anmerkung machen wie ich nun.
Letztlich, unverzüglich ist rechtlich bewertet. Sofern es keine zwingende Gründe gibt die 6 Monate möglichst voll auszuschöpfen, keinen Rechsgrund hier die Einrichtung des WV auf die Zeitschiene zu schieben.
Erstellt am 30.08.2012 um 12:04 Uhr von rkoch
> spätestens in 6 Monaten muss neu gewählt werden, wenn mindestens 3 AN es möchten.
> Also warum sperrst Du dich??
Sorry Wahlvst, hier liegst Du im Detail daneben. Das gilt nur, wenn das Übergangsmandat endet, ohne das der BR von sich aus einen Wahlvorstand eingesetzt hat. Dann ist der Betrieb BR-los und dann kann von 3 Wahlberechtigten AN eine Wahl angestoßen werden.
Mit "Also warum sperrst Du dich??" liegts Du trotzdem richtig, denn WENN die Abspaltung zu einem neuen Betrieb geführt hat, dann MUSS der BR im Übergangsmandat Neuwahlen in diesem Betrieb einleiten. NUR wenn der neue Teil gar nicht abgespalten wurde, also der alte Betrieb weiter besteht, ODER es sich um einen Betriebsteil im Sinne von §4 BetrVG handelt und die Mehrheit der AN vom alten BR vertreten werden will UND der alte Betrieb in seiner Identität weiterbesteht, nur dann besteht der alte BR weiter und es DARF keine Neuwahlen geben.
Insofern: Nachdem Du, Rheinländer, ja 100% sicher bist was da passier ist, handle entsprechend:
gesamter Betrieb ist erhalten geblieben: Kein Übergangsmandat, da keine Spaltung
alter Betriebsrest ist in seiner Identität unverändert: Keine Wahl im alten Betrieb einleiten
alter Betriebsrest hat neue Identität: Neuwahl im alten Betrieb einleiten
neuer Betrieb entstanden: Neuwahlen im neuen Betrieb einleiten
neuer Betriebsteil entstanden: Abstimmung nach §4 (1) BetrVG im neuen Betriebsteil veranlassen, entsprechend Ergebnis Neuwahlen einleiten im neuen Betrieb oder auch nicht, ggf. bei Neuwahlen im alten Betrieb den neuen Betrieb integrieren.
In jedem denkbaren Fall hat danach der neue Betrieb(-steil) einen BR und Neuwahlen für einen BR-losen Betrieb sind überflüssig.
BTW: Die Einflussnahme des AG auf die AN um eine Neuwahl eines BR anzustoßen, ist weder Behinderung der BR-Arbeit, noch Wahlbeeinflussung, sondern bestenfalls eine falsche Interpretation der Rechtslage, wie sie auch anderen hätte passieren können und die ggf. durch eine Wahlanfechtung hätte korrigiert werden können. Dem AG deswegen an den Karren fahren zu wollen ist witzlos.
Erstellt am 30.08.2012 um 12:16 Uhr von Rheinländer
Es ist sehr löblich, dass ihr mir Ratschläge dabei gebt, wie ich hinsichtlich Neuwahlen zu agieren habe. rkoch hat die Alternativen vorgestellt, von denen eine ich schon längst mit guten Argumenten vorbereitet habe.
Allerdings: das alles geht am Kern meiner Frage vorbei. Bei meiner ursprünglichen Frage ging es nicht um "Neuwahlen ja oder nein", "Neuwahlen jetzt oder später" oder "Betriebsspaltung ja oder nein".
Bei meiner Frage ging es darum, ob die Geschäftsführung einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit begangen hat, weil sie sowohl Mitarbeiter motiviert hat, Wahlen zu initiieren als auch dafür finanzielle Ressourcen (Anwalt) zur Verfügung gestellt hat und die E-Mails/ Schreiben selber formuliert und geschrieben hat.
Wenn mir jemand von Euch einen Ratschlag geben könnte, inwieweit ich hier rechtliche Schritte einleiten könnte, wäre ich äußerst dankbar.
Erstellt am 30.08.2012 um 12:28 Uhr von wahlvst
rkoch,
..> spätestens in 6 Monaten muss neu gewählt werden, wenn mindestens 3 AN es möchten.
> Also warum sperrst Du dich??
Sorry Wahlvst, hier liegst Du im Detail daneben. Das gilt nur, wenn das Übergangsmandat endet, ohne das der BR von sich aus einen Wahlvorstand eingesetzt hat. Dann ist der Betrieb BR-los und dann kann von 3 Wahlberechtigten AN eine Wahl angestoßen werden
Genau dass hatte ich ja gemeint!
Auch ich sehe hier keinen groben Verstoß von Seiten des AG. Der AG muss die Kosten der Wahl ehe tragen. Er macht sich auch nicht strafbar, wenn er die Wahl durch Fahcleute aktiv unterstützt oder dieses anbietet.
Das AG gerne BR haben möcten welche ihnen gelegen sind ist nichts neues und auch nicht verboten. Es liegt ja immer an der Wählern und dann am BR ob es so wird.
Ich sehe hier aber schon einen Verstoß gegen die "Unverzüglichkeit" wenn ohne sachlichen Grund hier der WV nicht unverzüglich eingesetzt wird. Wenn dem so wäre, könnet man übe rgroben Verstoß des BR/BRV nachdenken.
Will hier ein BRM/BRV seinen Stuhl lange sichern? Sorry soll keine Unterstellung sien, doch ohne Hinweise, vom Rheinländer können solche Fragen aufkommen.
Erstellt am 30.08.2012 um 12:56 Uhr von rkoch
> Bei meiner Frage ging es darum, ob die Geschäftsführung einen groben Verstoß gegen die
> vertrauensvolle Zusammenarbeit begangen hat, weil sie sowohl Mitarbeiter motiviert hat,
> Wahlen zu initiieren als auch dafür finanzielle Ressourcen (Anwalt) zur Verfügung gestellt
> hat und die E-Mails/ Schreiben selber formuliert und geschrieben hat.
Nochmal: Nein hat er nicht. I.d.R. versuchen AG alles um eine BR-Wahl zu verhindern. Wenn ausnahmsweise mal ein AG sich aktiv an der Einleitung einer BR-Wahl beteiligt, dann ist das bestenfalls löblich! Das ganze hat seine Grenzen bei der aktiven Wahlbeeinflussung, also wenn der AG in die Wahl an sich in der Art eingreift, dass er das Wahlergebnis direkt oder indirekt beeinflussen könnte, z.B. in dem er einzelne Kandidaten bevorzugt. Das ist dann aber auch kein Fall von Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das ist dann lediglich ein Wahlanfechtungsgrund.
Derartiges geht NUR in dem Innenverhältnis zum bestehenden BR. Die Wahl eines anderen BR zu forcieren hat mit dem Innenverhältnis nichts zu tun.
Erstellt am 30.08.2012 um 13:59 Uhr von blackjack
#Bei meiner Frage ging es darum, ob die Geschäftsführung einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit begangen hat, weil sie sowohl Mitarbeiter motiviert hat, Wahlen zu initiieren als auch dafür finanzielle Ressourcen (Anwalt) zur Verfügung gestellt hat und die E-Mails/ Schreiben selber formuliert und geschrieben hat.#
Bezeugt das jemand vor Gericht? (Wobei einer nicht reichen dürfte).
Wie sieht das die Mehrheit der Betroffenen?
Ich glaube, hierbei holst Du Dir eine blutige Nase.
Erstellt am 30.08.2012 um 20:52 Uhr von Bilbo
Der Pargraph 2 Abs. 1 des BetrVG Stellung der Gewerkschaften und Veinigungen der Arbeitgeber.
In dem heißt es Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaften sollen zum Wohl der Mitarbeiter vertrauensvoll zusammenarbeiten, das wird oft strapaziert.
Auch wir hatten vor einem Jahr eine Aufspaltung in 3 GmbHs. Warum, um einen funktionierenden BR zu zerschlagen. Die abgespalteten GMbHs sollen, müssen eigene BRs wählen, und das ist die wichtigste Aufgabe des alten BRs. Neue schlaggräftige BRs zu installieren und mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Das der AG seine Interessen durchsetzen will ist legitim. Auch dass Er versucht einen GL freundlichen BR zu installieren. Aber jede Belegschaft hat den BR den sie verdient.
Das Ganze hat auch etwas positives, MEHR BETRIEBSRÄTE!!!, vielleicht einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Das haben gerade hinter uns. Letztendlich sind wir jetzt schlagkräftiger als vor der Abspaltung. Ich würde jetzt nicht bremsen, sondern gute Betriebsversammlungen abhalten.
Zur Frage: Ich sehe hier keinen Verstoß gegen Paragraph 2 Abs. 1 BetrVG
Erstellt am 31.08.2012 um 07:10 Uhr von Hoppel
@ rheinländer
Ist im IA eine konkrete Laufzeit "Übergangsmandat" vereinbart worden?
Warum hebst Du hervor, dass DU ein Übergangsmandat hast. Ein Übergangsmandat kann sich immer nur auf den gesamten BR erstrecken und nicht nur auf einzelne BRM. Oder hast Du bislang einen einköpfigen BR gestellt?
Unabhängig davon, kannst Du diesem AG nicht an´s Bein pinkeln, weil er zur BR Wahl aufruft und die Einleitung einer Wahl grundsätzlich unterstützt. Dadurch wird kein Einfluss auf die eigentliche Wahl & Zusammensetzung des BR ausgeübt und allein das wäre strafbar.