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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hamburger Model eines BRM

M
mamimo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen.

Wir haben aktuell einen Fall und wissen nicht eindeutig, wie wir zu verfahren haben. Ein BRM ist seit einiger Zeit Krank und beginnt in kürze das Hamburger Model. So weit, so gut. Nun haben wir alle 14 Tage BR-Sitzung (8 Stunden). Eine der nächsten Sitzungen fällt in die Zeit, in der unser BRM im Hamburger Model wieder eingegliedert wird. Unsere Frage: Kann/sollte das BRM für die vollen 8 Stunden an der BR-Sitzung teilnehmen, auch wenn nach Hamburger Model z.B. nur 4 Stunden vorgesehen sind, oder ist für die restlichen 4 Stunden ein Ersatzmitglied zu laden oder gar für die kompletten 8 Stunden ein EBRM, da das Hamburger Model zur Eingliederung ins Arbeitsleben und somit noch als Krankenzeit zählt? (MA wird ja nicht vom AG bezahlt solang Hamburger Model läuft)

Ich Danke allen, die ernstgemeinte Antworten posten.

Grüße vom BR an BR

2.001011

Community-Antworten (11)

W
wahlvst

29.08.2012 um 13:50 Uhr

Also, bei Krankheit geht man grundsätzlich von Verhindeurng aus. Doch das BRM hat auch das Recht bei Krankheit das Mandat wahrzunehmen, es darf nur die Gesundung nicht beeinträchtigen.

Das könnte man bei 8 statt 4 Stunden ggf vermuten. Auch wäre es schwer erklärlich, dass das BRM zwar 8 Std. Sitzung machen kann aber nur 4 Std. Eingliederung. Auch wenn es wegen der Unterschiedliche Art/Anstrengung ggf nicht vergleichbar ist.

Also, falls das BRM sich wegen Krankheit als verhindert erklärt was es auch bei der Wiedereingliederung kann, rechtlich ist es ja AU, dann Ersatz laden. Nimmt es für 4 Std. teil was es auch kann, dann für den Rest ein EBRM laden.

R
rkoch

29.08.2012 um 13:52 Uhr

@mamimo

Krankheit ist für sich genommen kein zwingender Grund für eine Verhinderung. Also kann das BRM auch während krankheitsbedingter Abwesenheit vom Betrieb an Sitzungen teilnehmen, wenn er das möchte. Entsprechend ist das BRM natürlich erst recht nicht verhindert, wenn es (aus welchem Grund auch immer) im Betrieb anwesend ist. Es MUSS also sogar zur Sitzung geladen werden und muss (streng genommen) auch teilnehmen. Auf keinen Fall kann dann ein EBRM geladen werden, auch nicht für die Zeit die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt.

Für den Fall, dass die Sitzung länger dauert als die persönliche Arbeitszeit gilt grundsätzlich auch für BRM in Eingliederungsmaßnahme §37 (3) BetrVG. Allerdings hat das jetzt nicht die gewünschte Wirkung, da das BRM ja ohnehin keinen Lohn vom AG bezieht. Insofern wäre die Freizeitnahme in dem Fall quasi eine Unterbrechung der Wiedereingliederungsmaßnahme.

Am Ende bleibt aber wie immer der Satz: Wo kein Kläger, .... Insofern, sofern es keine Gefahr eines Streits um dir Richtigkeit der Einladung gibt (weder von Seiten der BRM, des AGs, noch von sonstwem), tut was ihr für richtig haltet.... Die falsche Einladung wird am Ende nur in einem Rechtsstreit relevant, und so die Gefahr eines solchen nicht besteht .....

H
Hoppel

29.08.2012 um 14:34 Uhr

@ mamimo

Urlaub/Arbeitsunfähigkeit sind anerkannte Verhinderungsgründe, aber das BRM muss dem BRV aktiv anzeigen, an einer Sitzung während dieser Zeit teilnehmen zu wollen.

Auch wenn dieses BRM im Rahmen der Wiedereingliederung im Betrieb anwesend ist, gilt es trotzdem als arbeitsunfähig. Eine Ladung muss NICHT erfolgen, solange der Wunsch an der Sitzungsteilnahme nicht geäußert wurde.

K
Kölner

29.08.2012 um 14:44 Uhr

@all Also bekommt das BRM in der Wiedereingliederungsphase entweder KEINE Stundengutschrift bei Teilnahme an der BR-Sitzung oder ist automatisch verhindert (E-BRM laden) oder kommt nach seiner Wiedereingliederung (4 Std.?) dann noch zur Sitzung, stimmts?

M
mamimo

29.08.2012 um 15:10 Uhr

Ich danke euch herzlichst für die Antworten. Damit können wir ganz klar was anfangen.

Vielen Dank, mamimo

K
Kölner

29.08.2012 um 15:11 Uhr

@mamimo Ne, eigentlich kannst Du das nicht...

R
rkoch

29.08.2012 um 16:42 Uhr

... Eben. Ich sage das eine, Hoppel das Gegenteil... Und Kölner legt den Finger in die Wunde mit der Freizeit... Wer hat nun Recht?

Ganz ehrlich: Ich habe zu dem konkreten Fall nichts konkretes gefunden. Hier wurde das Thema ab und an schon kontrovers diskutiert, aber IMHO gibt es keine Rechtsprechung dazu.

Aus den grundsätzlichen Regeln zur Verhinderung entnehme ich, das ein im Betrieb anwesendes BRM auf keinen Fall verhindert sein kann. Nirgends steht, dass das BRM in der Zeit der Anwesenheit seinen Lohn von seinem Arbeitgeber bekommen muss um nicht verhindert zu sein. Deshalb bleibe ich bei dieser Meinung... BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt, die Freistellung nach §37 (3) erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. So weit solches ohnehin nicht gezahlt wird, gibt es natürlich auch nix. Insofern glaube ich auch dass das nicht ganz falsch ist. Evtl. könnte man argumentieren, dass das BRM wegen der Eingliederung aus betrieblichen Gründen daran gehindert ist, die Freizeit zu nehmen, wonach das ganze als Mehrarbeit zu bezahlen wäre. Ob man das so sehen kann, wer weiß? Vielleicht endet die Eingliederung aber auch bevor die Monatsfrist rum ist, dann gäbe es ja da noch die Gelegenheit zum Freizeitausgleich....

Aber ich lasse mich auch gerne mit Belegen vom Gegenteil überzeugen.....

H
Hoppel

29.08.2012 um 21:41 Uhr

@ rkoch

Ein Anspruch auf 4 Stunden Freizeitausgleich kann bei kompletter Sitzungsteilnahme definitiv nicht entstehen, da die Sitzungsteilnahme außerhalb der "persönlichen Arbeitszeit" NICHT betriebsbedingt ist.

Was damit auch nicht geht, ist, dass diese 4 Stunden als Mehrarbeit abgegolten werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung schließt regelmäßig weitere Entgeltansprüche aus (ausgenommen Fahrtkosten).

Außerdem steht an keiner Stelle geschrieben, dass ein BRM, nur weil es im Betrieb anwesend ist, zur Sitzung geladen werden muss.

Dann dürfte ein BRM auch nicht während seines Urlaubs in den Betrieb kommen, um z.B. seinen Arbeitsplatz für die Erledigung privater Angelegenheiten zu nutzen (natürlich mit Einverständnis des AG), ohne Gefahr zu laufen, an einer BR-Sitzung teilnehmen zu müssen.

Man kann es wenden und drehen wie man will, ein AN ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Und das ist und bleibt ein tatsächlicher Verhinderungsgrund.

B
blackjack

29.08.2012 um 21:46 Uhr

Da man während der Wiedereingliederung weiter Arbeitsunfähig ist, Frage ich mich, wie will man hier einen Anspruch auf zusätzliche Freizeit erlangen.

N
nicoline

29.08.2012 um 23:40 Uhr

Frage ich mich, wie will man hier einen Anspruch auf zusätzliche Freizeit erlangen. Das geht mir ähnlich! Ist für mich vergleichbar, mit einer/m Beschäftigten, die / der zum Dienst kommt, nach 2 Std. nach Hause geht wegen Krankheit und der Meinung ist, dass die 2 gearbeiteten Stunden nun Überstunden sind!

M
mamimo

30.08.2012 um 10:06 Uhr

Wir sind ganz bei Hoppels Meinung. Auch wir denken (und das kann nicht grundlegend falsch sein) das während einer Wiedereingliederung der Arbeitnehmer noch immer Arbeitsunfähig ist. (Krank geschrieben, Zahlen tut die Kasse)

Klar ist uns, das BR-Arbeit Ehrenamt ist. Unklar: Darf ein Ersatzmitglied für 4 Stunden geladen werden, wenn ordentliches Mitglied z.B. für 4 Stunden am Hamburger Model teilnimmt und unsere Sitzug 8 Stunden andauert. Oder muss das EBRM für volle 8 Stunden geladen werden da ordentliches BRM nach wie vor als Arbeitsunfähig gilt.

Grüßle.

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