Erstellt am 19.07.2018 um 14:42 Uhr von ickederdicke
Das Hamburger Modell ist jetzt immer durchzuführen!
Bei vielen Arbeitgebern herrscht die Vorstellung, das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes Hamburger Modell) sei nicht zwingend; hierüber könne frei entschieden werden. Dies ist nicht mehr zutreffend.
Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung nunmehr zum Pflichtprogramm.
Arbeitgeber, die daher das Hamburger Modell ablehnen, müssen mit Schadensersatzansprüchen rechnen.
Welche Grundsätze hier gelten, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden.
LAG Hamm, Urteil v. 04.07.2011 – 8 Sa 726/11
Abbrechen kann es nur der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen.
Zu deiner 2.Frage:
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollte der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen
Hier heisst es eindeutig IHRE BISHERIGE TÄTIGKEI, dies wird i.d.R. so ausgelegt, das dies am urprünglichen , wegen Krankheit verlassenen Arbeitsplatzes stattfindet.
Quelle:komsem.de
Erstellt am 19.07.2018 um 19:39 Uhr von Moreno
Ihre bisherige Tätigkeit ergibt doch keinen Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz! Ob die Wiedereingliederung ein Produkt des BEM ist wissen wir auch nicht, dann müsste man wissen ob der AN schwerbehindert ist. Ansonsten kann ein AG auch die Wiedereingliederung ablehnen oder diese auch mit einem sachlichen Grund abbrechen!