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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schließung der Personaltoilette Ok?

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Ingrid
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Ich bräuchte da auch mal dringend Hilfe. Ich bin in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Im Verwaltungstrakt unserer WfbM befand sich bis dato eine Toilette die von den nicht behinderten Mitarbeitern, leider nicht immer ordnungsgemäß, genutzt wurde. So zu sagen eine Personaltoilette. Jetzt wurde diese Toilette für die Mitarbeiter geschlossen und steht nur noch Besuchern und den Verwaltungsmitarbeitern zu Verfügung. (defekter Spülkasten und Toilettenbecken wurden erneuert) Keine vorherige Info an Betriebsrat. Auf die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Toilettenräume wurde verwiesen. Die Toiletten- Anzahl im Betrieb , für behinderte und nichtbehinderte Mitarbeiter, ist ausreichend. War die Maßnahme (Schließung der "Personaltoilette") rechtens? In der Arbeitsstättenverordnung konnte ich keine "Trennung" mehr finden. §87 8 und §90 BetrVg sagen mir hier auch nichts genaues weil:

  • handelt es sich um eine Sozialeinrichtung?
  • Bei Schließung von Sozialeinrichtungen ist der BR aussen vor?
  • Ist es eine Umbaumaßnahme? usw...... Was kann ich als Betriebsrat tun? Vielen Dank für eure Hilfe...
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Community-Antworten (10)

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azrael

17.08.2012 um 09:28 Uhr

leider kann ich dir konkret nicht helfen aber für die "verwaltungsmitarbeiter" sind laut argumentation deines AG ebenfalls ausreichend andere toiletten vorhanden. warum werden sie von dieser regelung ausgenommen? gibt es dafür konkrete gründe (sehr verschmutzte arbeitskleidung der anderen mitarbeiter o.Ä.)?

evtl. könnt ihr über den gleichbehandlungsgrundsatz ein überdenken der entscheidung erreichen, im zweifelsfall sagt der AG aber: "nur noch für besucher".

lg

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rkoch

17.08.2012 um 10:50 Uhr

@Ingrid

zäumen wir mal das Pferd von der anderen Seite auf:

Der Verwaltungstrakt ist wohl ein räumlich von den anderen Trakten relativ weit entfernter, auf jeden Fall aber räumlich abgegrenzter Bereich, sonst würde man wohl kaum von einem "Trakt" reden, oder?

Grundsätzlich sind AN zum Arbeiten eingestellt, nicht dazu im Betrieb herumzulaufen. Das die MA auf Toillette gehen dürfen ist klar. Aber es steht keinem AN frei, zum Aufsuchen dieser eine kleine Weltreise zu unternehmen. I.d.R. sind AN verpflichtet, die nächstliegende Toillette aufzusuchen. Der AG kann einem AN der regelmäßig sich eine Toillette aussucht die am anderen Ende der Firma liegt deswegen sogar eine Abmahnung - und infolgedessen sogar eine Kündigung aussprechen. Wegen des erlaubten Toillettenbesuchs Arbeitszeit durch unnötige Wege zu verschwenden fällt nämlich unter den Begriff Arbeitszeitbetrug! Natürlich darf man den Begriff nicht überdehnen. Sofern die Strecke zwischen zwei Toilletten sich nur unwesentlich unterscheidet ist es egal welche davon man aufsucht. Nicht aber wenn der Weg zu den Toilletten sich um mehrere Minuten unterscheidet. Insofern ist eine Anweisung, dass AN die nicht in diesem Trakt arbeiten die dortige Toillette nicht aufzusuchen haben nicht zu beanstanden wenn meine Vermutung zutrifft!

Entsprechend hat der BR in dem Fall kein MBR, da der AG hier nur sein Recht auf konkretisierung der Arbeitsleistung ausübt.

Etwas anderes wäre IMHO der Fall, wenn der AG damit seine Grenzen überschreitet, eben weil er z.B. die Auswahl zwischen mehreren Toilletten willkürlich einschränkt, vor allem wenn diese Einschränkung dazu führen würde, dass einzelne AN gar nicht oder nur noch unter Schwierigkeiten auf Toillette gehen können, z.B. weil die Toillette nur noch stundenweise geöffnet ist - oder sie gezwungen wären eine schlechtere Toillette aufzusuchen. Hier wären wir IMHO bei einem Fall der "Ordnung des Betriebes" bzw. bei einem "(außerdienstlichen) Verhalten der AN im Betrieb" §87 (1) Nr. 1.

BTW: Wenn sich infolge dieser Anweisung für einzelne AN weitere Wege als vorher ergeben, dann ist DAS wieder OK, da es ja dann auf ANWEISUNG des AG erfolgt. Nur der AN selbst kann sich keine längeren Wege zuweisen.....

BTW2: Eine Toillette ist keine Sozialeinrichtung im Sinne von §87. Der Begriff bezieht sich (stark vereinfacht ausgedrückt) auf Einrichtungen sozialer Art (also nicht bezogen auf die Arbeit an sich, quasi etwas, was der AG nicht einrichten "musste"), die der AG i.d.R. finanziell bezuschusst oder die den AN andere soziale Vorteile gewähren (z.B. Riester-Rente).

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Ingrid

17.08.2012 um 11:57 Uhr

Hallo! Vielen Dank erst mal für eure Mühe! Der Trakt ist tasächlich räumlich getrennt, aber nur urch eine Tür und die Entfernung ist nicht groß. Egal. Ich glaube ich ziehe eher den §90 "Unterrichtungs- und Beratungsrechte" da wir im Vorfeld dieser Maßnahme nicht informiert wurden. Melde mich mit dem Ergebnis!!! Vielen Dank nochmal!!!

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rkoch

17.08.2012 um 13:08 Uhr

@Ingrid

falsche Baustelle! §90 zieht eben nur bei "Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sonstiger betrieblicher Räume". So wie ich dich verstehe wird hier nix neu- oder umgebaut oder erweitert... Die anderen Punkte (technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze) passen überhaupt nicht.

Lasst Euch erstmal nach §80 informieren, mit dem Hintergrund §87 (1) Nr. 1. Und so weit der AG sagt: mach ich nicht, weil das nicht unter §87 (1) Nr. 1 fällt, dann sagt ihr: Das behauptest DU! Ich will mit selbst ein Bild davon machen und dazu muss ich im Detail wissen was genau sich ändert....

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Lotte

17.08.2012 um 13:53 Uhr

Ingrid, ich frage mich: Wenn Ihr bislang die nun geschlossene Toilette benutzt habt, wird dann mit der Neuregelung vielleicht ein neuer Sozialraum (die vorhandenen Toilettenräume) eröffnet? Oder wurden die von Euch auch schon benutzt?

Denn dann wäret Ihr ja zumindest bei den neuen Räumen in der MB (würde ich zumindest behaupten) und könntet dafür sorgen, dass dort ein hygienischer, ungestörter, etc Toilettenbesuch möglich ist.

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Ingrid

17.08.2012 um 14:56 Uhr

Hallo Lotte! Nein wird leider nicht:-(

Hallo rKoch1 Auch nicht wenn ein neues Schloss und eine neue Toilette mit neuem Spülkasten usw. eingebaut wird? §90? So ein Mist:-( Im BetrVg Basiskommentar Klebe 16. Auflage im §90 unter RN2 (Unterrichtungsgegenstände) sind diese Toiletten erfasst. Jedoch werden hier die Renovierungsarbeiten ausgeschlossen:-(

Hast Recht ich werde den Chef anschreiben, um Information bitten und ihn auf §87 hinweisen...

Danke nochmal!!!

P
poiuz

17.08.2012 um 21:03 Uhr

Müssen Sanitärräume für Bewohner und Personal nicht getrennt sein? Also im Krankenhaus mit ziemlicher Sicherheit würde ich sagen, Gastro definitiv auch. Wir hatten sogar beim Bund eine eigene Schüssel im Sanitärraum mit Schlüssel nur für die mit Gesundheitszeugnis.

Da könnte man mal in den einschlägigen Vorschriften, die ich grad nicht kenne, mal nachschauen. :-)

I
Ingrid

18.08.2012 um 00:17 Uhr

Hallo! ...laut Arbeitsstättenverordnung nicht....mehr...:-(

L
Lotte

18.08.2012 um 01:13 Uhr

Ingrid, falls Eure Bedenken einen gesundheitlichen Hintergrund haben, solltet Ihr es über § 87 (1) Nr. 7 BetrVG versuchen. Dazu habe ich letzt einen guten Artikel in der AiB gelesen. Habt Ihr die? 2008, Ausgabe 9, S. 457–462 – Schoof, Mitbestimmen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. LG Lotte

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Ingrid

19.08.2012 um 19:51 Uhr

Sorry nein, habe ich nicht gelesen. kannst du mir den Inhalt schicken/beschreiben? Lob im gute Nachtgebet ist dir garantiert! Danke!

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