Erstellt am 15.11.2005 um 08:48 Uhr von viktor
Betriebräte haben nun einmal den Schutz des § 15 KSchG und können betriebsbedingt nur in wenigen Ausnahmefällen gekündigt werden (in erster Linie bei völliger Stilllegung). Wenn also selbst in der Produktion nur ein Großteil der AN gehen soll, sehe ich die Betriebsräte noch nicht dabei. Der Kündigungsschutz der Betriebsräte schlägt eine eventuelle Sozialauswahl. Die Frage wäre natürlich auch, wie viele AN überhaupt noch im Betrieb verbleiben. Nach Ende der Amtszeit besteht dann der Kündigungsschutz.
Erstellt am 15.11.2005 um 08:54 Uhr von Ramses II
Wenn die Arbeitsgebiete der Betriebsräte entfallen, so wird deren Kündigungsschutz auch wirkungslos.
Wenn alle Schweisserarbeiten outgesourct werden, dann sind auch keine Arbeitsplätze für BR-Schweißer mehr vorhanden.
Erstellt am 15.11.2005 um 10:25 Uhr von mike
Nur bei einer kompletten Betriebsstillegung sehe ich den Kündigungsschutz verpufft. Solange der Betrieb existiert gilt auch der Kündigungsschutz. Der letzte macht das Licht aus - und da ist der Betriebsrat auch dabei.