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Verkürzung der Befristung

S
schubsi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns wurden am 02. 01. 2012 3 Mitarbeiter eingestellt, befristet bis 01. 01. 2013, mit einer Probezeit von 6 Monaten. Am 08. 08. 2012 wird dem BR mitgeteilt, dass die Probezeit bestanden ist und das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 30. 09. 2012 fortgesetzt wird. Das Unternehmen befindet sich in einer Konsolidierungsphase. Wie verhält sich hier der BR? Vielen Dank für Euere Antwort. Steffen

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Community-Antworten (10)

B
Betriebsrätin

13.08.2012 um 11:18 Uhr

Der BR nimmt zur Kenntnis und informiert die AN, dass sie einen ArbV haben der eine laengere Beschaeftigung vorsieht und sie dann ggf zum Anwalt sollten wenn der AG diesen nicht einhaelt.

S
schubsi

13.08.2012 um 11:22 Uhr

Vielen Dank, da lag ich doch nicht so falsch.

R
rkoch

13.08.2012 um 11:22 Uhr

EDIT... Wieder zu langsam :-)

Wie verhält sich hier der BR?

Er nimmt das ganze zur Kenntnis und gut ist. Eine Mitbestimmung bzgl. der Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit gibt es nicht.

Vielmehr:

Wie Du selbst gesagt hast, geht die vereinbarte Befristung bis zum 01.01.2013. Soll der AN tatsächlich bereits zum 01.10.2012 gehen, dann setzt das eine Kündigung voraus! Zu dieser muss der BR nach §102 BetrVG gehört werden. Wenn der AG das nicht tut, ist die Kündigung unwirksam! Sofern der AG wirklich dem BR nicht mehr als das gesagte mitgeteilt hat, kann das auch nicht als Anhörung zur Kündigung missverstanden werden. Denn dann muss unmissverständlich gesagt werden, dass eine KÜNDIGUNG zum 30.09.2012 im Raum steht. NB: Ob das befristete Arbeitsverhältnis ÜBERHAUPT gekündigt werden kann, steht in den Sternen. Das geht nämlich nur, wenn eine Kündigungsmöglichkeit explizit im befristeten Vertrag vereinbart wurde. Aber das soll ebenfalls nicht Euer Problem sein.

S
Schiedsgericht

13.08.2012 um 12:28 Uhr

Hallo Betriebsrätin, bezüglich der Vorgehensweise bei Kündigungen halte ich deine Antwort als völlig falsch. Ich muss hier mal eine Lanze für die AN brechen - versteht es endlich mal, dass nicht jeder AN zum Anwalt gehen kann und vor Gericht ziehen kann. Es ist nämlich nicht so wie beim BR, dass alle Kosten (auch Anwalts- und Gerichtskosten) vom AG übernommen werden müssen - das ist einen Rechtsschutzversicherung deluxe...

Es geht auch immer darum, dass der Betriebsrat seine Pflichten ausübt - in diesem Fall ist die Pflicht, dass der BR unverzüglich dem AG mitteilt, dass eine Kündigung nur zum Ende des Jahres möglich ist - auch wenn die reine Mitteilung bzw. Aussage erst einmal keine rechtliche Wirkung hat.

So kann der AG frühzeitig die "Macht" des BR ersehen und das zeigt, dass er sich an Recht und Ordnung halten muss.

Also bitte Betriebsrätin, hör mal auf mit deinem Unsinn, jedes Mal die Antwort zu geben, dass man zum Anwalt gehen kann/soll - das ist der falsche Weg und sollte die Ausnahme bleiben

B
Betriebsrätin

13.08.2012 um 12:47 Uhr

Schiedsgericht

Rechtlich kann der BR hier nichts machen!!! Wenn der AG so ggf sogar bewusst handelt, nimmt er das Schreiben des BR und steckt es in die "Rundablage".

Es geht hier um Individualrecht und da bleibt dann nur die Klage!

Solche AG lachen sich wenn ein BR dann mit der "Macht" des BR winken!

Folglich kann der BR den AN nur über die Rechtslage aufklären!

PS: Selbst wenn der AG ggf § 102 anwendet und der BR dann widerspricht muss der AG bekanntlicher weise dieses nicht beachten!!!

S
Streikbrecher

13.08.2012 um 12:53 Uhr

Schiedsgericht

rkoch, dessen Antworten wir hier ja stets schätzen, hat eigentlich auch nichts anderes ausgesagt als die B-Rätin.

-Kenntnissnahme- und dann den Hinweis auf den Bestand des ArbV wie im Vertrag. Folglich bleibt dann nur ggf der Weg zum ArbG oder/via Anwalt.

In sofern kann ich Deine Aussage hier nicht verstehen!!

PS: Schiedsgericht, warum hier offenbar ein 2 Nick, denn aus Deinem Beitrag kann man herauslesen, dass Du länger hier dabei bist? Warum also dann nicht auch Kritik unter dem 1. Nick??

B
BRUTUS

13.08.2012 um 13:44 Uhr

wie wärs denn mal mit dem gesunden Mittelweg

zwischen kommentarlos zur Kentniss nehmen und Anwalt/Gericht ?

wie wärs denn, wenn der BR einfach mal beim AG anruft/vorbeigeht, und in einem normalen Gespräch diese Diskrepanz versucht aufzuklären ?

gibts das noch, daß man einfach mal anklopft und sagt "Hallo, Chef, ich glaube da stimmt etwas nicht...?" oder verkehren die meisten BRs nur noch schriftlich oder per Anwalt mit ihrem AG ?

B
Betriebsrätin

13.08.2012 um 14:01 Uhr

BRUTUS

das bei AG mal anklopfen kommt auf das Verhältnis zum AG an. Wenn es gut ist ist es immer sinnvoll zu reden. Denn es könnte ja auch ein einfacher Schreibfehler sein. Wenn aber das Verhältnis nicht gut ist und ggf der AG hier bewusst handelt, könnte man auch beim AG "schlafende Hunde wecken". Dann könnte der AG nach anderen Wegen suchen sein Ziel zuerreichen.

Daher auch meine erste Antwort, erst mal "nur" zur Kenntnis nehmen und AN beraten.

B
BRUTUS

13.08.2012 um 14:11 Uhr

also ich hab mir das nicht nehmen lassen, meinem AG immer mal wieder ein paar Worte persönlich unter 4 Augen zu sagen (und nein, das Verhältnis war nicht sonderlich gut), danach war sein Telefon immer lange besetzt, man wusste, er telefoniert wieder mit der Rechtsabteilung ,-)

aber ich sehe hier keine "schlafenden Hunde", sonder nur Klärungsbedarf

G
gironimo

13.08.2012 um 17:44 Uhr

ich sehe das auch wie BRUTUS (wir sind heute ja wiederholt einer Meinung).

Falls zu befürchten ist, dass das Gespräch mit dem AG dazu führt, dass dieser die K durchzieht, würde ich eben bis Ende September damit warten.

Ich sehe es auch so, dass ein K-Prozeß in dieser Größenordnung wahrscheinlich von vielen nicht geführt wird - und wenn man keine R-schutzversicherung hat oder nicht in der Gewerkschaft ist, können die Kosten eventuell höher ausfallen als der nutzen.

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