Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zweier Partner. Es besteht auch größten Teils Vertragsfreiheit. Man muss hier die Kündigungsfrist auch nicht beachten.
Doch man sollte es!
Denn: wenn man sie nicht beachtet bekommt man in 99% eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Weiterer Knackpunkt, wenn ein Schwerbehinderter einen Aufhebungsvertrag abschließt dort ihm der vorübergehende Entzug der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen § 117 SGB IX (Satz 1 ..Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder ….aufgibt …. oder sich......
Doch es kann KEIN AN gezwungen werden einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Man sollte auf alle Fälle vor der Unterschrift diesen durch einen Anwalt prüfen und sich beraten lassen. Wenn ein AG hier anfängt Probleme zu machen, also drängt, ist höchste Alarmstufe gegeben und dann auf keinen Fall unterschreiben!!
Der BR und leider nun nach unglücklicher neuer / aktueller Rechtsprechung des BAG auch die SBV muss der AG hier nicht beteiligen. Nur im Nachgang informieren.
Der Schwerbehinderte hat aber einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz der auf seine Behinderung und die hieraus ergebenen Beeinträchtigungen Rücksicht nimmt. § 81 (4) SGB IX.
Dieses Recht ist einklagbar.
Die Anforderungen/ Zumutungen hier an den AG sind auch sehr sehr hoch. Der AG kann und darf also nicht einfach sagen "geht nicht, habe keinen". Er muss vielmehr ggf den Betrieb organisatorisch anpassen/ umstellen. Auch hier sehr sehr hohe Anforderungen an den AG.
Das kann soweit gehen, dass der AG ggf einen geeigneten besetzten Arbeitsplatz freimachen muss. (so das Gesetz)
Der Sachbearbeiter/ Berater des Integrationsamtes sollte dieses alles wissen und entsprechend beraten und auch mögliche Hilfen/ Mittel aufzeigen.
Der BR und SBV kann also in soweit positiv entgegenwirken, in dem sie den Betroffenen sehr gut berät und ihn darauf hinweist, auf KEINEN Fall ohne rechtliche Beratung/Prüfung etwas zu unterschreiben.
Weiter kann der Betroffenen den BR § 82 (2) und die SBV gem. § 95 SGB IX zu dem Gespräch hinzuziehen.
BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.
Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Der Aufhebungsvertrag betrifft ja .....die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden
..Denn diese wären hier ja dann NULL
BetrVG, DKK § 82 Rn 12
Dagegen hat das BAG (16. 11. 04, AuR 05, 163) einen generellen Anspruch des AN, bei jedem mit dem AG geführten Gespräch ein BR-Mitglied hinzuziehen, verneint. Dieser bestehe nur in den besonderen Tatbeständen der §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2.
So seien etwa bei einer Betriebsstilllegung >>>> Gespräche über einen Aufhebungsvertrag denkbar, …… in denen nicht mehr sinnvoll über Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung gesprochen werden könne. Andererseits genüge es, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in der Vorschrift genannten Themen sind. Sie brauchten sich nicht ausschließlich darauf zu beziehen. Es komme nicht darauf an, wer den Anlass zu dem Gespräch gegeben oder dieses verlangt habe. In der Praxis wird auch nach dieser Rspr. – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig ein BR-Mitglied hinzugezogen werden können. Die Eingrenzung ist gleichwohl nicht systematisch begründet. Die genannten Vorschriften haben nicht die Funktion, die Unterstützung des einzelnen AN durch ein von ihm bestimmtes BR-Mitglied zu begrenzen, sondern für die individuellen Mitwirkungs- und Beschwerderechte der §§ 81 ff. festzuschreiben.
In anderen arbeitsvertraglichen Gesprächen wird die Unterstützung eher noch notwendiger sein.
…….. Dies gilt gerade für den Fall des vom BAG zu Recht angesprochenen Aufhebungvertrags……
Zwar kann sich der AN einer Ladung zu einem Personalgespräch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Praxis nur schwer entziehen (Schleusener, NZA 2002, 949, 951). Indes ist kein Rechtsgrund erkennbar, der den AN verpflichtet, einer Vorladung zu mündlichen Arbeitsvertragsverhandlungen zu folgen. Wenn er aber zu einem derartigen Gespräch nicht verpflichtet ist, kann er es auch von der Teilnahme des von ihm bestimmten BR-Mitglieds abhängig machen. Häufig weiß der AN nicht im Voraus, welche Themen der AG im Personalgespräch anschneidet. Er muss aber gerade in den Räumen der Personalabteilung damit rechnen, dass der AG (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und ggf. rechtsgeschäftlich regeln will (BAG 27. 11. 03, AuR 04, 25, 273). Folgt man der hier vertretenen Auffassung nicht, hätte es der AG in der Hand, den AN durch geschickte Themenstellung in eine hierarchische Gesprächssituation ohne betriebsverfassungsrechtlichen Schutz zu zwingen. Eine ad hoc-Beiziehung des BR-Mitglieds während des Gesprächs würde dann regelmäßig aus praktischen Gründen (Verfügbarkeit) ausscheiden. Im Übrigen gehört es auch zu den Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb, wenn der AG diese beenden will, der AN aber (noch) nicht. Wäre die Möglichkeit der Hinzuziehung eines BR-Mitglieds allein auf Abs. 2 Satz 1 beschränkt, könnte der AN sich gleichwohl des Beistands des BR versichern, indem er einen förmlichen Antrag nach Abs. 2 stellt oder sogar Beschwerde einlegt, was im Ergebnis zu unnötigen Auseinandersetzungen führen und den AG mehr belasten würde. Das Beschwerdeverfahren kann sich aber durch frühzeitige Beteiligung eines BR-Mitglieds erledigen. Allerdings sind gerade die Erörterung der Leistungen und die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung für den AN von besonderer Wichtigkeit. Im Übrigen hat der BR die Einhaltung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen des AG nach § 80 zu überwachen.
Weiter ist dieses alles auch ein Thema des § 84 (1) SGB IX, denn hier ist ja wohl das Beschäftigungsverhältnis gefährdet!
Beteiligt werden müssen:
Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt.
SGB IX § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates.
1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Also auch auf Einhaltung dieses drängen/ bestehen. Der BR ist hier auch Beteiligter.