Schwerbehinderung
hallo Miteinand, ich hab gestern eine Frage in diesem Forum zur Sache Schwerbehinderung gestellt und hab meine Unwissenheit, von manchen ganz schön um die Ohren bekommen. Heut weiß ich jedenfalls mehr und benötige trotzdem nochmal die Hilfe des Forums. Unser AG möchte am Di. Aufhebungsvertrag mit einem Schwerbehinderten ( 50 % ) dem Integrationsvertreter schließen. Nun hab ich nachgelesen, dass das Kündigungsschutzgesetz dadurch vom AG nicht beachtet werden muß. Es besteht keine Anhörungspflicht / kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats? Ist das so richtig? Der Arbeitnehmer hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Wenn dem wirklich so ist, wie kann man dan als BR noch positiv entgegenwirken? Gruß Ikarus
Community-Antworten (8)
10.08.2012 um 01:00 Uhr
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zweier Partner. Es besteht auch größten Teils Vertragsfreiheit. Man muss hier die Kündigungsfrist auch nicht beachten.
Doch man sollte es!
Denn: wenn man sie nicht beachtet bekommt man in 99% eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Weiterer Knackpunkt, wenn ein Schwerbehinderter einen Aufhebungsvertrag abschließt dort ihm der vorübergehende Entzug der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen § 117 SGB IX (Satz 1 ..Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder ….aufgibt …. oder sich......
Doch es kann KEIN AN gezwungen werden einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Man sollte auf alle Fälle vor der Unterschrift diesen durch einen Anwalt prüfen und sich beraten lassen. Wenn ein AG hier anfängt Probleme zu machen, also drängt, ist höchste Alarmstufe gegeben und dann auf keinen Fall unterschreiben!!
Der BR und leider nun nach unglücklicher neuer / aktueller Rechtsprechung des BAG auch die SBV muss der AG hier nicht beteiligen. Nur im Nachgang informieren.
Der Schwerbehinderte hat aber einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz der auf seine Behinderung und die hieraus ergebenen Beeinträchtigungen Rücksicht nimmt. § 81 (4) SGB IX.
Dieses Recht ist einklagbar.
Die Anforderungen/ Zumutungen hier an den AG sind auch sehr sehr hoch. Der AG kann und darf also nicht einfach sagen "geht nicht, habe keinen". Er muss vielmehr ggf den Betrieb organisatorisch anpassen/ umstellen. Auch hier sehr sehr hohe Anforderungen an den AG.
Das kann soweit gehen, dass der AG ggf einen geeigneten besetzten Arbeitsplatz freimachen muss. (so das Gesetz)
Der Sachbearbeiter/ Berater des Integrationsamtes sollte dieses alles wissen und entsprechend beraten und auch mögliche Hilfen/ Mittel aufzeigen.
Der BR und SBV kann also in soweit positiv entgegenwirken, in dem sie den Betroffenen sehr gut berät und ihn darauf hinweist, auf KEINEN Fall ohne rechtliche Beratung/Prüfung etwas zu unterschreiben.
Weiter kann der Betroffenen den BR § 82 (2) und die SBV gem. § 95 SGB IX zu dem Gespräch hinzuziehen.
BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.
Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Der Aufhebungsvertrag betrifft ja .....die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden ..Denn diese wären hier ja dann NULL
BetrVG, DKK § 82 Rn 12 Dagegen hat das BAG (16. 11. 04, AuR 05, 163) einen generellen Anspruch des AN, bei jedem mit dem AG geführten Gespräch ein BR-Mitglied hinzuziehen, verneint. Dieser bestehe nur in den besonderen Tatbeständen der §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2.
So seien etwa bei einer Betriebsstilllegung >>>> Gespräche über einen Aufhebungsvertrag denkbar, …… in denen nicht mehr sinnvoll über Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung gesprochen werden könne. Andererseits genüge es, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in der Vorschrift genannten Themen sind. Sie brauchten sich nicht ausschließlich darauf zu beziehen. Es komme nicht darauf an, wer den Anlass zu dem Gespräch gegeben oder dieses verlangt habe. In der Praxis wird auch nach dieser Rspr. – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig ein BR-Mitglied hinzugezogen werden können. Die Eingrenzung ist gleichwohl nicht systematisch begründet. Die genannten Vorschriften haben nicht die Funktion, die Unterstützung des einzelnen AN durch ein von ihm bestimmtes BR-Mitglied zu begrenzen, sondern für die individuellen Mitwirkungs- und Beschwerderechte der §§ 81 ff. festzuschreiben.
In anderen arbeitsvertraglichen Gesprächen wird die Unterstützung eher noch notwendiger sein.
…….. Dies gilt gerade für den Fall des vom BAG zu Recht angesprochenen Aufhebungvertrags……
Zwar kann sich der AN einer Ladung zu einem Personalgespräch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Praxis nur schwer entziehen (Schleusener, NZA 2002, 949, 951). Indes ist kein Rechtsgrund erkennbar, der den AN verpflichtet, einer Vorladung zu mündlichen Arbeitsvertragsverhandlungen zu folgen. Wenn er aber zu einem derartigen Gespräch nicht verpflichtet ist, kann er es auch von der Teilnahme des von ihm bestimmten BR-Mitglieds abhängig machen. Häufig weiß der AN nicht im Voraus, welche Themen der AG im Personalgespräch anschneidet. Er muss aber gerade in den Räumen der Personalabteilung damit rechnen, dass der AG (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und ggf. rechtsgeschäftlich regeln will (BAG 27. 11. 03, AuR 04, 25, 273). Folgt man der hier vertretenen Auffassung nicht, hätte es der AG in der Hand, den AN durch geschickte Themenstellung in eine hierarchische Gesprächssituation ohne betriebsverfassungsrechtlichen Schutz zu zwingen. Eine ad hoc-Beiziehung des BR-Mitglieds während des Gesprächs würde dann regelmäßig aus praktischen Gründen (Verfügbarkeit) ausscheiden. Im Übrigen gehört es auch zu den Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb, wenn der AG diese beenden will, der AN aber (noch) nicht. Wäre die Möglichkeit der Hinzuziehung eines BR-Mitglieds allein auf Abs. 2 Satz 1 beschränkt, könnte der AN sich gleichwohl des Beistands des BR versichern, indem er einen förmlichen Antrag nach Abs. 2 stellt oder sogar Beschwerde einlegt, was im Ergebnis zu unnötigen Auseinandersetzungen führen und den AG mehr belasten würde. Das Beschwerdeverfahren kann sich aber durch frühzeitige Beteiligung eines BR-Mitglieds erledigen. Allerdings sind gerade die Erörterung der Leistungen und die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung für den AN von besonderer Wichtigkeit. Im Übrigen hat der BR die Einhaltung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen des AG nach § 80 zu überwachen.
Weiter ist dieses alles auch ein Thema des § 84 (1) SGB IX, denn hier ist ja wohl das Beschäftigungsverhältnis gefährdet!
Beteiligt werden müssen: Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt.
SGB IX § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Also auch auf Einhaltung dieses drängen/ bestehen. Der BR ist hier auch Beteiligter.
10.08.2012 um 10:08 Uhr
wie kann man dan als BR noch positiv entgegenwirken<
Auch wenn es keine gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung des BR bei Aufhebungsverträgen gibt, kann der Betroffene Euch dennoch zu den Gesprächen hinzuziehen.
Du kannst den AN beraten, dass er keinem Vertrag ohne Bedenkzeit abschließt - also nichts unterschreibt. Er sollte das Vertragsangebot mitnehmen und mit Euch und auch auf jedem Fall mit einem Anwalt beraten.
10.08.2012 um 13:00 Uhr
bei deiner ersten Fragestellung ging es für den Dienstag um ein gemeinsames Gespräch mit dem AG, Integrationsbeauftragtem, BR. Jetzt auf einmal um einen Aufhebungsvertrag. Hast du denn inzwischen mit dem Integrationsamt gesprochen? Gibt es bei euch Alternativen für den Kollegen? Was soll der Integrationsbeauftragte bei gesprächen in denen es umeinen Auflösungsvertrag geht?
10.08.2012 um 13:02 Uhr
@Betriebsrätin ...das ist unzumutbar dieses c&p.
10.08.2012 um 13:36 Uhr
Kölner
...was ist unzumutbar???
Das lesen?? Vorlesen geht hier noch nicht!
Ich kann daher an dem Beitrag der B-rätin nichts aussetzen. Vor allem ist er Aussagekräftiger und damit Hilfreicher als Deiner!
10.08.2012 um 16:05 Uhr
@Streikbecherer Du kannst Dich gerne einreihen, kp. Der Sinn und der Zweck eines Forums dieser Art ist Dir nicht geläufig...stimmt!
10.08.2012 um 20:25 Uhr
ich kann kölner da nur zustimmen. obwohl, wenn sie nur kopiert würden die unverschämtheiten wegfallen. ein sympatischer gedanke.
12.08.2012 um 13:01 Uhr
@ Ikarus
Wenn AG und AN einen Aufhebungsvertrag vereinbaren möchten, sollen sie das tun. Es handelt sich um erwachsene Menschen, die vollkommen autark darüber entscheiden dürfen, unter was für einen Vertrag sie ihre Unterschrift setzen möchten.
Warum will sich Euer BR in Dinge einmischen, die ihn überhaupt nichts angehen? Wenn der schwerbehinderte Kollege um Rat fragt, solltet ihr ihn auf die Nachteile einer solchen Vertragsauflösung hinweisen, denn die sind ggf. erheblich! Wird kein BRM um Hilfe gebeten, ist das zu akzeptieren.
Was diese ellenlangen Copy&Paste Beiträge betrifft, kann ich Kölner ebenfalls nur zustimmen. Es muss jedem BRM möglich sein, Fragen und Antworten in eigenen Worten kurz zusammen zu fassen. Die ergänzende Angabe eines Links würde die Lesbarkeit von Beiträgen erheblich verbessern.
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