Schwerbehinderung
Hallo, ich bin freigestellter BR und nach Ausbildung beim Integrationsamt Westfalen-Lippe, Betrieblicher Sozial- und Suchtberater. Unser Unternehmen hat keine Schwerbehinderten- vertetung. Bei Fragen und Hilfewünschen zur Schwerbehinderung soll ich jetzt angesprochen werden. Wie sind meine rechtlichen Grundlagen und welche Aufgaben kann ich in dem Bereich überhaupt ausführen?
Community-Antworten (9)
23.09.2013 um 13:34 Uhr
Moin,wieviele Schwerbehinderte habt ihr ? Ab 5 ist eine SBV zu wählen.Unter 5 SB MA kann der BR die SBV Tätigkeit mit übernehmen.
23.09.2013 um 13:36 Uhr
Ist dieses eine ernst gemeinte Frage? Du wurdest doch im / für deinen Job ausgebildet. Weiter hast Du ja wohl auch etfahrenere Koll welche man um Unterstützung bitten kann.
23.09.2013 um 13:38 Uhr
Zu den midestens 5 SB MA gehören auch die gleichgestellten MA
23.09.2013 um 13:38 Uhr
icketdicker, der BR hat nicht die Aufgabe und lt. SGB IX und auch BetrVG nicht das Recht die Aufgaben dervSBV wahrzunehmen. Lese doch in beiden Gesetzen einmal, was die Aufgaben sind und wer sie wahrnimmt. PS, sind beides auch getrente Wahlmandate. Also nicht, ich mache es mal.
23.09.2013 um 14:45 Uhr
@Charlys, das meinte ich damit auch nicht direkt, mein Hinweis zielte darauf ab, dass auch/u.a. der BR bei vorhandensein von mindestes 5 Schwerbehinderten und Gleichgestellten MA die SBV Wahl initiieren kann. Desweiteren: §§ 71,72,81,83,84,99 SGB IX , § 80-4 BetrVG bzw. § 68-5 BPersVG.Der BR - hat schon so seinen Part dabei. Ich geb dir Recht, er ist nicht die SBV - nur wenn es keine gibt, wie hier...dann ist der BR gefordert zu handeln.Entweder schauen, ob 5 zusammen zu bekommen sind die dann wählen, sonst zumindest soweit die Koll. beraten, das man diese ans Integrationsamt / VDK Sozialverband D ( z.B. ) verweist. Auch ein BR sollte niemanden mit Fragen im Regen stehen lassen.Und etwas über den Mandatsrand Wissen aufzubauen hilft doch bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit sobald es beide Mandate gibt.
23.09.2013 um 15:06 Uhr
Das Sozialgesetzbuch IX ist doch in Deinem Job die Berufsbibel überhaupt. Wenn Du Dich über die SBV informieren willst, lese doch auch mal §§ 93 ff SGB IX
23.09.2013 um 16:31 Uhr
@ikederdicke, Der BR darf nur dann in Betrieben ohne SBV sofern eine SBV wählbar ist Wahlen einleiten, wenn es keine GSBV gibt. Denn wenn es eine gibt, nimmt diese dort dann auch die Aufgaben der SBV wahr und muss dann sofern möglich Wahlen einleiten. Der BR also nur, wenn es keine SBV gibt bzw keine GSBV diese Aufgabe per Gesetz wahrnimmt. Deine erste Aussage war halt missverständlich. Sonst ja, der BR ist teils auch gem SGB IX Beteiligter. Aber aks BR.
24.09.2013 um 13:33 Uhr
@Charlys, der Fragesteller erwähnte : Unser Unternehmen hat keine Schwerbehindertenvertretung, daher lies ich die GSBV aussen vor, das war schon beabsichtigt, da hier nicht relevant.
@gironimo,den 99`er versuchte ich in leichter Sprache zu vermitteln.(Meine erste Antwort )
24.09.2013 um 14:22 Uhr
@ DerBub
Ich kann nicht nachvollziehen, warum bei Euch keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist. Warum ist das so?
Selbstverständlich ist ein BR für die Belange dieses Kollegenkreises zuständig, aber nichts desto trotz hat eine SBV gesonderte Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB IX ergeben.
Aufgaben siehe z.B.: http://www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/kursprogramm/kurse_und_infoveranstaltungen/grundkurse/gk_privat/
Ich sehe hier den BR in der Pflicht, gesetzlich geregelte Wahlen initiieren bzw. zur Wahlversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands "SBV -Wahl" einladen zu müssen.
Sollte es in Eurem Unternehmen mind. 5 schwerbehinderte KollegInnen geben, ist davon abzuraten, die Ämter "BRM und SBV" in Personalunion wahrzunehmen. Interessenkonflikte sind vorprogrammiert > § 35 BetrVG
Abgesehen davon zeugt Deine Frage davon, dass Dich Deine Ausbildung unzureichend auf die Aufgaben einer SBV vorbereitet hat. Es gibt mit Sicherheit Überschneidungen, aber das war´s auch schon.
Du solltest nach Deiner Ausbildung gute Kontakte zum Integrationsamt haben. Lass Dich beraten, wie in Eurem konkreten Fall bzgl. der SBV-Wahl zu verfahren ist.
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