Erstellt am 21.09.2014 um 14:18 Uhr von Kölner
Ja. Warum nicht? Und wenn er es nicht tut, müsste er weitere Erklärungen dafür haben...
...aber ich verstehe die Frage nicht.
Erstellt am 21.09.2014 um 14:46 Uhr von Kratzbuerste
Gibt es denn soll-Vorgaben oder ein Leistungsbeurteilungssystem (natürlich mitbestimmt)? Wer misst wie die Leistung und zieht daraus Rückschlüsse? Und wer ist der Maßstab (der top-Mitarbeiter) oder der Durchschnitt?
Erstellt am 21.09.2014 um 15:52 Uhr von Nubbel
wer hat denn festgestellt das der arbeitsplatz leidensgerecht ist?
Erstellt am 21.09.2014 um 21:23 Uhr von Hartmut
Das kommt sehr auf die zu leistende Arbeit an. Wenn diese körperlicher Natur ist, wird er mit seinem Rücken natürlich nicht das gleiche leisten können - sonst wäre er ja nicht schwerbehindert. Wenn er aber z.B. als Rechtsanwalt oder Controller oder so ähnlich arbeitet, also eher 'geistig', dann wird er durchaus Vergleichbares leisten können (und daher auch müssen) wie ein Nicht-Behinderter.
Erstellt am 22.09.2014 um 07:53 Uhr von Lexipedia
Sollte er die Leistung nicht bringen können kann es unter Umständen einen monitären Ausgleich vom Integrationsamt geben!
Sonst kann ich Harmuts Aussage nur unterstützen!
Erstellt am 23.09.2014 um 14:21 Uhr von ickederdicke
Die 100 % Leistung eines behinderten Mitarbeiters können auch mal von den 100% Leistung welche ein Arbeitgeber fordert abweichen.
Dazu kann der AG, wie Lexipedia schrieb,bei dem integrationsamt einen Antrag auf Minderleistungszuschuss stellen.
Das Integrationsamt wird dazu den Integrationsfachdienst einschalten, welcher den AN am Arbeitsplatz aufsucht und sich ein eigenes Bild der Sachlage macht.
Dieser Zuschuß ist für Mehraufwand der Einweisung/Betreuung, sowie zum Ausgleich der Unterschiede bei der Leistung AN zu geforderter Leistung AG da.
Desweiteren kann der AN auch den § 124 SGB IX "setzen", dieser schliesst durch einmalige Willensäusserung an den AG jedwede Mehrarbeit regressfrei aus.
Erstellt am 23.09.2014 um 15:04 Uhr von Rattle
ist es denn wirklich ein behinderten gerechter Arbeitsplatz, das stellt eigentlich das Integrationsamt gemeinsam mit dem ARG und der SBV fest!
beurteilen können wir das nicht weil wir den Arbeitsplatz nicht kennen wie er verändert (Sitzgelegenheit)wurde oder was für Pausen vereinbart wurden um den Rücken zu schonen?
wenn alles nur vom ARG so festgelegt wurde ist das null und nichtig und ich würde die SBV auffordern zu handeln.
Erstellt am 23.09.2014 um 16:30 Uhr von Widder
Ergänzend dazu könnte dies in einem TV, oder einer BV so geregelt sein, das der Schwerbehinderte eine Leistungsminderung geltend machen kann.
Dementsprechend wird er dann auch nicht mehr vor die gleichen Herausforderungen
( erwartete Leistung ) wie ein Nichtbehinderter MA gestellt.