W.A.F. LogoSeminare

Schwerbehinderung

M
Mondlicht
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Wenn ein MA der Schwerbehindert ist mit Ausweis (50 %)- (Rücken / Bandscheibenvorfälle ) an einem behindertengerechten Arbeitsplatz arbeitet, muss er dann die gleiche Arbeitsleistung - Schnelligkeit und Arbeitspensum - wie ein dort arbeitender Nichtbehinderter leisten ??

1.77708

Community-Antworten (8)

K
Kölner

21.09.2014 um 16:18 Uhr

Ja. Warum nicht? Und wenn er es nicht tut, müsste er weitere Erklärungen dafür haben...

...aber ich verstehe die Frage nicht.

K
kratzbuerste

21.09.2014 um 16:46 Uhr

Gibt es denn soll-Vorgaben oder ein Leistungsbeurteilungssystem (natürlich mitbestimmt)? Wer misst wie die Leistung und zieht daraus Rückschlüsse? Und wer ist der Maßstab (der top-Mitarbeiter) oder der Durchschnitt?

N
Nubbel

21.09.2014 um 17:52 Uhr

wer hat denn festgestellt das der arbeitsplatz leidensgerecht ist?

H
Hartmut

21.09.2014 um 23:23 Uhr

Das kommt sehr auf die zu leistende Arbeit an. Wenn diese körperlicher Natur ist, wird er mit seinem Rücken natürlich nicht das gleiche leisten können - sonst wäre er ja nicht schwerbehindert. Wenn er aber z.B. als Rechtsanwalt oder Controller oder so ähnlich arbeitet, also eher 'geistig', dann wird er durchaus Vergleichbares leisten können (und daher auch müssen) wie ein Nicht-Behinderter.

L
Lexipedia

22.09.2014 um 09:53 Uhr

Sollte er die Leistung nicht bringen können kann es unter Umständen einen monitären Ausgleich vom Integrationsamt geben! Sonst kann ich Harmuts Aussage nur unterstützen!

I
ickederdicke

23.09.2014 um 16:21 Uhr

Die 100 % Leistung eines behinderten Mitarbeiters können auch mal von den 100% Leistung welche ein Arbeitgeber fordert abweichen. Dazu kann der AG, wie Lexipedia schrieb,bei dem integrationsamt einen Antrag auf Minderleistungszuschuss stellen. Das Integrationsamt wird dazu den Integrationsfachdienst einschalten, welcher den AN am Arbeitsplatz aufsucht und sich ein eigenes Bild der Sachlage macht. Dieser Zuschuß ist für Mehraufwand der Einweisung/Betreuung, sowie zum Ausgleich der Unterschiede bei der Leistung AN zu geforderter Leistung AG da. Desweiteren kann der AN auch den § 124 SGB IX "setzen", dieser schliesst durch einmalige Willensäusserung an den AG jedwede Mehrarbeit regressfrei aus.

R
Rattle

23.09.2014 um 17:04 Uhr

ist es denn wirklich ein behinderten gerechter Arbeitsplatz, das stellt eigentlich das Integrationsamt gemeinsam mit dem ARG und der SBV fest!

beurteilen können wir das nicht weil wir den Arbeitsplatz nicht kennen wie er verändert (Sitzgelegenheit)wurde oder was für Pausen vereinbart wurden um den Rücken zu schonen?

wenn alles nur vom ARG so festgelegt wurde ist das null und nichtig und ich würde die SBV auffordern zu handeln.

W
Widder

23.09.2014 um 18:30 Uhr

Ergänzend dazu könnte dies in einem TV, oder einer BV so geregelt sein, das der Schwerbehinderte eine Leistungsminderung geltend machen kann. Dementsprechend wird er dann auch nicht mehr vor die gleichen Herausforderungen
( erwartete Leistung ) wie ein Nichtbehinderter MA gestellt.

Ihre Antwort