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Leitungsfunktion für immer und ewig?

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Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Krankenhaus wurde vor zwei Jahren eine neue Physiotherapeutin eingestellt. Zum Jahreswechsel wurde ihr die Abteilungsleitung (Zustimmung BR erfolgte) schriftlich übertragen. Nun möchte sie von dieser Funktion wieder entbunden werden. Der AG erkennt ihr Rücktrittsschreiben nicht an, sondern argumentiert, sie müsste ihren gesamten Vertrag kündigen! Ist man denn zeitlebens Leibeigener des AG`s, wenn man sich zur Leitungsfunktion bereit erklärt? Worauf stützt sich der AG mit seiner Aussage? Meiner Meinung nach ist dies ein übler Scherz! Besten Dank.

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Community-Antworten (11)

S
Streikbrecher

06.08.2012 um 16:27 Uhr

Hier besteht ein gültiger Arbeitsvertrag und dieser ist nur wie bei Verträgen üblich mit beiseitigem Einverständnis änderbar. Sonst bleibt nur die Kündigung oder ggf Wegbewerbung auf eine andere Stelle.

Also, AH hat recht!

F
Fliege

06.08.2012 um 16:45 Uhr

@Streikbrecher Mit AH meinst du wohl AG. Ich dachte, ihr Erstvertrag war die Einstellung zur Physiotherapeutin und mit der Leitungsfunktion hätte sie dafür einen Zusatzvertrag bekommen, welchen man extra kündigen könnte. Dem ist also wohl nicht so. Herzlichen Dank für deine Info.

S
Streikbrecher

06.08.2012 um 16:52 Uhr

Hallo,

JA, AH = AG!

Ja, der erste Vertrag war Physiotherapeutin, dann hat man diesen aber mit Zustimmung Beider SEITEN und der MB des BR geändert. Also, nun auch bindend für beide Seiten. Also auch AG könnte dieses nun nicht einfach ändern.

N
nicoline

06.08.2012 um 17:01 Uhr

@Fliege hier kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der AG die AN ganz los werden will. Natürlich könnte er sich darauf einlassen, unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist oder einer sonstigen vereinbarten Frist, damit man suchen und einarbeiten kannn, der Abgabe der Leitungsfunktion zuzustimmen. Scheint er ja aber nicht zu wollen. Schade für die AN, aber, es ist schon so, wie Streikbrecher sagt.

G
gironimo

06.08.2012 um 20:29 Uhr

Worauf stützt sich der AG mit seiner Aussage?<

Das können wir hier nur ahnen. Der AG wird es wissen. Fragt ihn. Es kommt sicher ganz entscheident darauf an, was wann schriftlich vereinbart wurde. Durch diie Übernahmer der Leitungsaufgaben kann der bisherige Arbeitsvertrag entsprechend konkretisiert worden sein.

Ich gehe zunächst davon aus, dass man nicht "zurück treten" kann.

Wenn nicolines Vermutung nicht zutreffen sollte, kann der BR natürlich vermitteln. Es kann ja nicht im Sinne des AG sein, eine fachlich qualifizierte Arbeitskraft zu verlieren.

B
BRUTUS

06.08.2012 um 20:43 Uhr

ohne den Wortlaut dieser Vereinbarungen zu kennen, kann man nur vermuten

und nur aus dem genauen Wortlaut könnte man vielleicht eine rechtliche Möglichkeit erkennen, gegen den Willen des AG diese Position wieder loszuwerden, ohne das Arbeitsverhältnis als Ganzes zu gefährden

L
Lernender

06.08.2012 um 22:37 Uhr

Habt ihr einen TV?

Was wurde dem BR vorgelegt?

Den gesamten Vertrag zu Kündigen, halte ich für Schwachsinn. Die Kollegin ist sicher nicht als Leitung eingestellt worden, sondern als Mitarbeiterin der Physioabteilung. Die Leitungsfunktion ist ihr mit Zustimmung des BR übertragen worden. Dem BR wurde sicher kein neuer Vertrag vorgelegt. Max. höhere Vergütung.

Allerdings bleibt wie Brutus schreibt eine Unbekannte, der genaue Wortlaut ihres Vertrages. JHabt ihr euch den Vertrag schon angeschaut?

Scheint ja eine gute Mitarbeiterin zu sein, wenn der AG sie unbedingt als Leitung behalten will.

S
Streikbrecher

06.08.2012 um 22:46 Uhr

Der AG hat die Leitungsfunktion unter Beachtung der MB übetragen. Damit ist dieses belegbar. U.U. auch noch mit einer finanziellen positiven Veränderung. Der AN hat dieses (Vertragsveränderung/-erweiterung) auch angenommen und einige Zeit ausgeübt.

Also, rechtlich eine Vertrahsänderung und dirch Annahme bestätigt. Dieses bedarf wie grundsätzlich beim ArbV keiner Schriftform. Die einzige Schriftform ergibt sich aus dem Nachweisgesetz. Dem ist aber druch den ersten ArbV genüge getan worden.

PS: Jede Versetzung ist eine Veränderung des Ursprungs-ArbV. Sie ist damit verbindlich und zwar für beide Seiten.

Es ist einmal wieder sehr zu beachten hier, dass wenn ein AG auf Einhaltung besteht BR_ler sagen, kann darf er nicht. Wenn AN daruf besteht sagen dann die gleichen BR_ler AG muss erfüllen.

Also, alle welche hier pro AN rufen/schreiben, würden dem AN raten gehe zum Anwalt und verklage den AG, wenn dieser ihr nun einfach die Übertragung entziehen würde, was dann ja auch wiederum eine faktische Versetzung wäre.

N
nicoline

06.08.2012 um 23:36 Uhr

Beginn eines ausführlichen Beitrages zum Thema "Änderungskündigung" :

http://www.hensche.de/Infos_Arbeitsrecht_Aenderungskuendigung.html

Wenn Ihr Arbeitgeber einzelne Teile des Arbeitsvertrages wie zum Beispiel einen Gratifikationsanspruch beseitigen möchte oder einzelne Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Ihren vertraglichen Aufgabenkreis verändern will, braucht er Ihr Einverständnis zu dieser Vertragsänderung.

Wenn Sie dieses Einverständnis verweigern, bleibt Ihrem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als wohl oder übel den gesamten Arbeitsvertrag zu kündigen. Die Kündigung einzelner Bestandteile des Arbeitsvertrags ist nämlich unzulässig.

Und das gilt umgekehrt genau so. "Normal" abgefasste Arbeitsverträge bei kommunalen oder privaten Krankenhausträgern enthalten in der Regel selten bis nie Vertragsbedingungen, die sich evtl. zum Nachteil des AG auswirken können. Insofern gehe ich auch hier davon aus, dass die AN von ihrer Funktion nur mit Einverständnis des AG zurücktreten kann. Und wenn ein AG bei so einem Sachverhalt anmerkt, dass nur der ganze Vertrag gekündigt werden kann, wirkt es auf mich nicht so, als wenn er sie behalten wolle, aber, das ist vielleicht ja auch eine verkehrte Wahrnehmung von mir.

A
azrael

07.08.2012 um 07:25 Uhr

hi Fliege..

nachdem nun geklärt ist, dass dieses vorgehen kein übler scherz des AG ist, mal ein ansatz, das problem evtl. zu lößen.

der wunsch eurer kollegin, von der leitung entbunden zu werden, hat (nehme ich an) den hintergrund, dass sie die arbeit nicht mehr schafft bzw. nicht mehr schaffen will. im normalfall beantragt man dann nicht die ablößung von der leitungsfunktion sondern eine verringerung der AZ. da leitende funktionen meistens aber schon in der regelAZ nicht zu bewältigen sind, wird der AG von ganz alleine (nach zugang des antrages nach § 6 TzBfG) eine lösung des problems suchen.

lg

F
Fliege

07.08.2012 um 09:38 Uhr

@all Vielen Dank für eure ausführlichen Beiträge zu meiner Frage. Die Kollegin ist 24 Jahre jung, seit 1 1/2 Jahren hier angestellt und in einem achtköpfigen Team mit fast durchwegs bedeutend älteren KollegInnen. Keiner wollte die Leitung übernehmen. Zunächst übernahm sie die Leitung kommissarisch und seit März, wurde sie befristet auf zwei Jahre, dazu bestellt. Eine Höhergruppierung nach Tarif erfolgte. Sie hat inzwischen erkannt, dass sie von ihren KollegInnen keinerlei Unterstützung erhält, diese keine Neuerungen auch nur probeweise angehen wollen und dass, der AG sie oft bei Sachverhalten übergeht oder erst sehr spät informiert. Deshalb hatte sie schriftlich um ihren Rücktritt gebeten, leider mit der Begründung, die Kommunikation zwischen AG und Personalstelle funktioniert nicht. Nun läßt der AG sie wohl schon wegen der Begründung etwas zappeln. Nächste Woche gibt es ein Gespräch mit dem Geschäftsführer. Ich denke, der BR kann hier eben nur vermitteln.

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