Erstellt am 10.02.2018 um 01:23 Uhr von paula
§ % Abs. 1 S. 2 EntgFG ist da eindeutig:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag VORZULEGEN.
Foto reicht da nicht. Wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der AG arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen. Sicher zuerst eine Abmahnung, aber wenn das weiterhin nicht hilft.... ja was wohl dann...
Erstellt am 10.02.2018 um 06:51 Uhr von BRHamburg
Wieso kann ich nur das Original der AU VORLEGEN und nicht auch eine Kopie? Der Arbeitgeber entscheidet letztlich ob er das Original haben möchte oder ob ihm auch eine Mail mit Foto reicht. In den meisten Unternehmen dürfte aber das Original benötigte werden.
Erstellt am 10.02.2018 um 21:40 Uhr von celestro
"Wieso kann ich nur das Original der AU VORLEGEN und nicht auch eine Kopie?"
Man kann eine Menge tun ... und selbstredend KANN man auch eine Kopie vorlegen, wenn es dem AG reicht.
Aber man bekommt dieses Original ja extra zur Vorlage beim AG ... stellt sich also die Frage, wieso ein AN überhaupt auf die Idee kommt, "nur" ein Foto vorlegen zu wollen.
Und mal ehrlich ... gerade die AGs, die auf Krawall aus sind, werden sich nie und nimmer mit dem Foto zufrieden geben. Müssen Sie auch nicht und daher ist die "kann man auch ?" eigentlich nur mit "Nein" zu beantworten.