Erstellt am 06.08.2012 um 11:05 Uhr von schmuelling
Er muss nicht, es ist ein Ehrenamt!
Warum legt er sein Mandat dennn nicht nieder?
Erstellt am 06.08.2012 um 11:07 Uhr von pumpum
weil wir keine Ersatzmitglieder mehr haben.
Erstellt am 06.08.2012 um 11:49 Uhr von nicoline
pumpum
Er könnte, wenn er wollte und eigentlich müßte er auch. Der AG darf ihm den Zutritt zur Ausübung des BR Mandates nicht verwehren, das Mandat erlischt erst mit Austritt aus der Firma. Die Frage ist ja hier, ob das Fernbleiben ein nachladungsrelevanter Verhinderungsgrund wäre, aus meiner Sicht nicht! So könntet ihr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitermachen, müßtet danach aber unverzüglich Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 06.08.2012 um 11:53 Uhr von pumpum
das würde bedeuten das eine Freistellung keine Anwesenheitspflicht ist, oder. Unsere Beschlüsse sind dann auch nicht nichtig weil er nicht anwesend war?!?!
Erstellt am 06.08.2012 um 11:54 Uhr von wahlvst
Also, § 13 BetrVG beachten!
Erstellt am 06.08.2012 um 12:14 Uhr von nicoline
pumpum,
*das würde bedeuten das eine Freistellung keine Anwesenheitspflicht ist*
ääähhhmmm, ne, genau anders. Die Freistellung ändert an der Anwesenheitspflicht nichts. Wenn das BRM aber nicht erscheint, habt ihr keinen Grund, ein Ersatzmitglied nachzuladen, weil er, im Sinne des BetrVG, nicht verhindert ist.
Die Beschlüsse sind rechtens, wenn sie gesetzlich richtig gefasst wurden. Sie sind nicht deswegen nichtig, weil ein BRM (einfach) nicht zur Sitzung kommt.
Beachten müsst ihr, dass bei einer geraden Anzahl von BRM ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist.